Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.09.2004 – 4 ZA (pat) 12/04

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

(zu 4 Ni 29/03 (EU))

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 29/03 (EU)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. September 2004 unter Mitwirkung des Richters Müllner als Vorsitzenden, der Richterin

Schuster und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht

in die Nichtigkeitsakten

4 Ni 29/03 EU (EP 0 111 972) mit Ausnahme der Anlage NK 2

gewährt.

G r ü n d e

1. Die Antragsgegnerin II hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, dass sich aus den Nichtigkeitsakten Informationen über den beim

Landgericht Düsseldorf anhängigen Verletzungsprozess ergäben. Die Akteneinsicht würde damit zugleich Einsicht in einen Teil der Akten des landgerichtlichen

Verletzungsprozesses einräumen. Hierfür müssten die Antragsteller jedoch gemäß

§ 299 Abs 2 ZPO ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Die Antragsteller sind damit einverstanden, dass Unterlagen aus dem landgerichtlichen Verletzungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen werden.

Die Antragsgegnerin I hat sich nicht geäußert.

2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang

stattzugeben. Die Anlage NK 2 konnte ausgenommen werden, da die Antragsteller

auf eine Einsicht insoweit verzichtet haben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin II

ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan

(§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, die Klageschrift

des Nichtigkeitsverfahrens von der Akteneinsicht auszunehmen. Aus der Klageschrift ergibt sich - was den Verletzungsprozess betrifft - nur, dass ein solcher

beim Landgericht Düsseldorf anhängig war. Darauf hat die Antragsgegnerin II

selbst in ihrem im Akteneinsichtsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 12. August 2004, der auch den Antragstellern zugestellt worden ist, hingewiesen.

Müllner

Schuster

Dr. Zehendner

Be