Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.09.2004 – 4 ZA (pat) 12/04
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
(zu 4 Ni 29/03 (EU))
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(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 29/03 (EU)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. September 2004 unter Mitwirkung des Richters Müllner als Vorsitzenden, der Richterin
Schuster und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht
in die Nichtigkeitsakten
4 Ni 29/03 EU (EP 0 111 972) mit Ausnahme der Anlage NK 2
gewährt.
G r ü n d e
1. Die Antragsgegnerin II hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, dass sich aus den Nichtigkeitsakten Informationen über den beim
Landgericht Düsseldorf anhängigen Verletzungsprozess ergäben. Die Akteneinsicht würde damit zugleich Einsicht in einen Teil der Akten des landgerichtlichen
Verletzungsprozesses einräumen. Hierfür müssten die Antragsteller jedoch gemäß
§ 299 Abs 2 ZPO ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Die Antragsteller sind damit einverstanden, dass Unterlagen aus dem landgerichtlichen Verletzungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen werden.
Die Antragsgegnerin I hat sich nicht geäußert.
2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
stattzugeben. Die Anlage NK 2 konnte ausgenommen werden, da die Antragsteller
auf eine Einsicht insoweit verzichtet haben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin II
ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan
(§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, die Klageschrift
des Nichtigkeitsverfahrens von der Akteneinsicht auszunehmen. Aus der Klageschrift ergibt sich - was den Verletzungsprozess betrifft - nur, dass ein solcher
beim Landgericht Düsseldorf anhängig war. Darauf hat die Antragsgegnerin II
selbst in ihrem im Akteneinsichtsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 12. August 2004, der auch den Antragstellern zugestellt worden ist, hingewiesen.
Müllner
Schuster
Dr. Zehendner
Be