Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.09.2004 – 11 W (pat) 315/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. September 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 14 551

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. September 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki,

Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 197 14 551 aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. April 1997 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 197 14 551 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Ausachsen

einer Bedruckstoffrolle" erteilt und die Erteilung am 28. Februar 2002 veröffentlicht

worden. Gegen das Patent hat die M… in B… (C…), Einspruch

erhoben.

Die Einsprechende führt aus, dass der erteilte Anspruch 1 gegenüber dem ursprünglich Offenbarten unzulässig geändert sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie stützt ihr Vorbringen hierzu auf folgende Druckschriften:

(1) DE 43 34 582 A1

(2) DE 296 09 589 U1

(3) DE 89 16 104 U1

(4) US 4 131 206

und macht zudem eine offenkundige Vorbenutzung geltend, zu der sie folgende

Unterlagen einreicht und Zeugenbeweis anbietet:

Blatt 1

Proformarechnung, datiert Bern 17.2.1997

Blatt 2 u. 3 Packliste

Blatt 4 u. 5 Stückliste und Zeichnung „Schere“

Blatt 6 u. 7 Aufgabe-Verzeichnis und Zeichnung „Ladehubwagen“

Blatt 8 u. 9 Stückliste und Zeichnung „Hydraulik Gruppe“

Blatt 10

Zeichnung „Elektroteile zur Hydraulikgruppe“

Blatt 11

Zeichnung „Druckschalter zur Hydraulikgruppe“

Blatt 12-15 Erläuterungen zu den Baugruppen

Blatt 16

Software-Steuerung

Blatt 17-20 Ablauf-Schemata.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zum Ausachsen einer Bedruckstoffrolle (6, 7) aus

Tragarmen (2) eines Rollenwechslers (1) in einer Rollendruckmaschine, mit einer Haltevorrichtung (24), auf die die Bedruckstoffrolle (6, 7) ablegbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass an der Haltevorrichtung (24) ein Drucksensor (26) vorgesehen ist, zum Erfassen des von der Bedruckstoffrolle (6, 7) und den

Tragarmen (2) auf die Haltevorrichtung (24) ausgeübten Gewichts

und Druckes durch eine Rechenschaltung (28) eines Regelkreises

zur Ermittlung der Differenz eines von dem Drucksensor (28) festgestellten Ist-Druckwert und eines zuvor berechneten oder vorgegebenen Restrollendruckwertes (pRest) der auszuwechselnden Bedruckstoffrolle (6, 7) und dass über den Regelkreis die Absenkung

der Tragarme (2) gestoppt wird, wenn der auf die Haltevorrichtung

(24) aufgebrachte Druck in einer vorgegebenen Bandbreite dem

Betrag des Gewichts der abzulegenden Bedruckstoffrolle (6, 7)

entspricht, so dass die Spanndorne (4) der Tragarme (2) von dem

Gewicht der Bedruckstoffrolle (6, 7) entlastet herausziehbar sind.“

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 5 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Vorrichtung betreffen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein einfaches Ausachsen einer Bedruckstoffrolle zu

ermöglichen.

II.

Der zulässige Einspruch ist nicht begründet.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Rollendruckmaschinen und zugehöriger Rollenhandhabungseinrichtungen besitzt.

Die erteilten Ansprüche 1 bis 5 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine

Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 9 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung, Offenlegungsschrift S 3 Z 59- 61 sowie Anspruch 6 (vorgegebener Restrollendruckwert) und S 3 Z 31 (vorgegebene Bandbreite). Die Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3, 6, 8 und 10 in dieser Reihenfolge.

Die Ansicht der Einsprechenden, dass bezüglich der Merkmale „vorgegebener

Restrollendruckwert“ und „vorgegebene Bandbreite“ anstelle von „weniger als

3%“, eine unzulässige Änderung vorliege, vermag nicht zu überzeugen. In der ursprünglichen Beschreibung, Offenlegungsschrift S 3 Z 59-61, ist nämlich ausgeführt: „Alternativ zur Bestimmung des Gewichts der Bedruckstoffrolle 6, 7 durch

die Rechenschaltung 28 läßt sich das Gewicht auch durch an den Tragarmen 2

befestigte Gewichtssensoren 29 oder durch Dehnmessstreifen ermitteln und dem

Regelkreis zuführen.“ Hieraus folgt eindeutig, dass die Gewichtsbestimmung zur

Ermittlung des Restrollendruckwertes, dessen Berechnung und Weitergabe an die

Regelschaltung auf S 3 Z 27-58 ausführlich beschrieben ist, nicht nur berechnet,

sondern auch auf andere Weise ermittelt und der Regelschaltung zugeführt werden kann. Dieses Ermitteln und Weitergeben ist aber nichts anderes als eine Vorgabe an die Regelschaltung, so dass die Wortwahl „vorgegebener“ (als Alternative

zu „berechneter“) Restrollendruckwert den Sachverhalt im Einklang mit der Ursprungsoffenbarung zutreffend beschreibt und demgemäß nicht zu beanstanden

ist.

Auch das Ersetzen der im ursprünglichen Anspruch 9 zu findenden Angabe „bis

der vom Drucksensor (26) angezeigte Druck um weniger als 3% von dem Restrollendruck (pRest) abweicht oder die Differenz Null geworden ist“ durch „wenn der

auf die Haltevorrichtung (24) aufgebrachte Druck in einer vorgegebenen Bandbreite dem Betrag des Gewichts der abzulegenden Bedruckstoffrolle (6, 7) entspricht“ stellt keine unzulässige Änderung dar. In der Beschreibung, Offenlegungsschrift S 3 Z 27- 34, ist ausgeführt, dass der Druck den die auszuachsende

Rolle auf die Halteplatte ausübt, wenn sie mit ihren vollen Gewicht auf der Halteplatte 24 lastet, berechnet werden kann, wobei ein zulässiger Fehlerrahmen zu

berücksichtigen ist. Hieraus entnimmt der Fachmann ohne weiteres, dass eine

Abweichung in einer bestimmten (zulässigen) Bandbreite tolerierbar ist, was im

Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 seinen zutreffenden Ausdruck findet. Die in den

ursprünglichen Ansprüchen 3 und 9 sowie in der ursprünglichen Beschreibung,

Offenlegungsschrift S 3 Z 57, zu findende Zahlenangabe „3%“ wird vom Fachmann als beispielhafte Konkretisierung für einen zulässigen Fehlerrahmen gesehen, ohne dass er genau hierin eine Einschränkung oder obere Grenze für eine

tolerierbare Abweichung sehen muß. Im übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung im Erteilungsverfahren vorgelegte Ansprüche nur als zunächst unverbindliche Formulierungsvorschläge zu sehen, die erst mit dem Erteilungsbeschluß den

unter Schutz zu stellenden Gegenstand verbindlich festlegen. Auch insofern geht

die Beanstandung der Zulässigkeit des erteilten Anspruchs 1 durch die Einsprechende ins Leere.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten

Merkmale bekannt. Dies wird auch von der Einsprechenden nicht bestritten und

bedarf keiner näheren Erörterung.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt eine erfinderische Tätigkeit

zugrunde.

Als dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nächstkommender Stand der Technik ist (1) zu sehen, aus der eine Vorrichtung zum Ausachsen einer Bedruckstoffrolle aus Tragarmen eines Rollenwechslers in einer Rollendruckmaschine bekannt

ist, vgl hierzu die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung. Damit deckt (1)

den Oberbegriff des Anspruchs 1 ab. Weitere Gemeinsamkeiten mit der Erfindung

bestehen jedoch nicht und werden durch (1) auch nicht nahegelegt. Denn zur korrekten Positionierung der als verschiebbare Bühne ausgebildeten Be- und Entladestation 7 ist nach (1) vorgesehen, dass der Rollenwechsler 1 den Radius der

auszuwechselnden Rolle 4 aus der Bahngeschwindigkeit der ablaufenden Papierbahn und der Drehgeschwindigkeit der Papierrolle ermittelt (Anspruch 2) oder sie

mit einer eigenen Messeinrichtung 10 erfasst (Anspruch 3) und die Winkelstellung

der Tragarme 30 sowie den Abstand der Schiebebühne 7 von der Drehachse M

des Rollenträgers 3 entsprechend steuert, vergleiche hierzu insbesondere die Beschreibung, Sp 3 Z 20-33. Das Problem einer Entlastung der Tragarme für die

Rollen, um deren Ausachsen zu erleichtern, ist in (1) nirgends angesprochen.

Damit weist (1) in eine andere Richtung als der Gegenstand des Patentanspruchs

1, der mittels eines Drucksensors an der Haltevorrichtung für die Rollen feststellt,

ob das auf der Haltevorrichtung lastende Gewicht (bzw der entsprechende Druck)

dem zuvor berechneten oder ermittelten Gewicht der auszuachsenden Rolle

entspricht

und

bei Übereinstimmung

(innerhalb

eines

zulässigen

Toleranzbereichs) die Absenkung der Tragarme beendet. Anregungen hierfür

finden sich in (1) nicht.

Die Druckschrift (2) betrifft eine reine Beladeeinrichtung für Rollenwechsler, in der

das Ausachsen von teilentleerten Rollen keinerlei Erwähnung findet. Demnach

kann es dem Fachmann – auch in Verbindung mit (1) – keine Anregung in Richtung auf die Erfindung nach Anspruch 1 geben. Zwar ist in (1) ein Druckmesser

zur Bestimmung des Rollengewichts an der Schiebebühne 1, die der erfindungsgemäßen Haltevorrichtung entspricht, beschrieben, aber dieser dient lediglich

dazu eine Überlastung der Schiebebühne zu verhindern, s S 2 Abs 4. Eine

etwaige Gemeinsamkeit mit dem Drucksensor nach der Erfindung ist somit rein

äußerlich und ergibt sich höchstens

in einer unzulässigen retrospektiven

Betrachtungsweise.

Die Druckschriften (3) und (4) liegen noch weiter ab als die bereits zuvor erörterten Entgegenhaltungen und können deswegen - wie diese - weder allein, noch in

einer beliebigen Zusammenschau die Erfindung nach dem Anspruch 1 vorwegnehmen oder nahe legen. Die gilt auch für den Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, denn selbst wenn die Offenkundigkeit und die Richtigkeit der von der Einsprechenden vorgetragenen Merkmale dieser Vorrichtung unterstellt werden, kann sie dem Fachmann keine Anregung in Richtung auf den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 geben. Nach den Ausführungen der Einsprechenden wird bei der vorbenutzten, gattungsgemäßen Einrichtung die als Rollenträger ausgebildete Hebebühne in Richtung auf die auszuachsende Rolle angehoben, bis ein Druckschalter (Position 11 auf Blatt 9) in der Hydraulik der Hubzylinder anspricht, wodurch das Ausfahren der die Papierrollen tragenden Zapfen aktiviert wird (s Blatt 16 Abs 1). Nach Blatt 15 Abs 2 wird am Druckschalter ein fester

Druck von ca. 70 bar eingestellt, der beim Einbau definitiv eingestellt wird. Eine

Druckmessung im Sinne der Erfindung erfolgt hierdurch nicht. Zudem wird bei dieser Einrichtung weder das Restgewicht der Rolle bzw der entsprechende Restrollendruck ermittelt noch mit dem von einem Drucksensor erfassten Wert verglichen.

Für die Auffindung dieser Merkmale bedurfte es demnach auch in Kenntnis des

angeblich vorbenutzten Gegenstandes einer erfinderischen Tätigkeit.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentfähigkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.

Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen

mit dem Anspruch 1 Bestand.

Dellinger

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Harrer

Bb