Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.09.2004 – 20 W (pat) 71/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. September 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 18 951.9-31
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,
der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zum sequentiellen und kontinuierlichen Versenden von
Dokumenten an unterschiedliche Faksimileempfangsstellen, mit
den folgenden Schritten:
Bestimmen (100), ob wenigstens zwei Dokumente übertragen werden sollen;
falls ja, Bestimmen (110), ob ein Mehrempfängermodus eingenommen werden soll, um die Dokumente an unterschiedliche Orte
zu senden;
wenn bestimmt worden ist, dass nur ein Dokument übertragen werden soll, Übertragen (120) des Dokuments;
wenn bestimmt worden ist, dass die Dokumente an denselben Ort
gesendet werden sollen, Übertragen (120) der Dokumente an diesen Ort;
falls bestimmt worden ist, dass der Mehrempfängermodus eingenommen werden soll, Bestimmen (130, 140) von Gruppen, die jeweils eine Anzahl von Seiten und eine Faksimilenummer, an die zu
senden ist, enthalten, und Registrieren (130, 140) der bestimmten
Gruppen in einem Speicher (10);
Wählen (160) der Faksimilenummer der ersten registrierten Gruppe,
um damit das erste Dokument der wenigstens zwei Dokumente zu
übertragen;
Erkennen (170), ob das erste Dokument vollständig übertragen
wurde; und
Wählen (180) der Faksimilenummer der nächsten registrierten
Gruppe, nachdem das erste Dokument vollständig übertragen worden ist, um dann das nächste Dokument der wenigstens zwei Dokumente zu versenden, wobei die Bestimmung, ob die Dokumente
an unterschiedliche Orte gesendet werden sollen, auf Grundlage
einer Eingabe an einer Tastatur des das Verfahren durchführenden
Faksimilegeräts erfolgt.“
Folgende Druckschrift wird erörtert:
2)
JP 4-32359 (A)
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der
Entwicklung von Faksimilegeräten, in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergibt.
Die Druckschrift (2) betrifft ein Verfahren zum sequentiellen und kontinuierlichen
Versenden von Dokumenten an unterschiedliche Faksimileempfangsstellen. Das
Verfahren läuft in einem Mehrempfängermodus ab, in dem mehrere Dokumente
an mehrere Empfänger übertragen werden können. Dabei werden Gruppen bestimmt und in einem Speicher 21 registriert, die jeweils eine Anzahl von Seiten
und eine Faksimilenummer, an die zu senden ist, enthalten. Dies zeigt Figur 2, in
der zwei Gruppen A und B dargestellt sind, wobei jede Gruppe neben einer Speicheradresse auch die Rufnummer und die Anzahl der Seiten enthält. Danach wird
die Faksimilenummer der ersten registrierten Gruppe gewählt, um damit das erste
Dokument zu übertragen. Im nächsten Verfahrensschritt wird erkannt, ob das
erste Dokument vollständig übertragen wurde (Fig 4: EOP). Wenn dies der Fall ist,
wird die Faksimilenummer der nächsten registrierten Gruppe gewählt, um dann
das nächste Dokument zu versenden (Fig 4).
Das Verfahren nach Druckschrift (2) läuft immer im Mehrempfängermodus ab.
Dies gilt auch dann, wenn ein oder mehrere Dokumente an nur einen Empfänger
versandt werden sollen, so dass auch in diesem Fall die Eingabe der Seitenanzahl
verlangt wird. Damit ist die Bedienung des Faksimilegeräts schwieriger und zeitaufwendiger als bei einfachen herkömmlichen Faksimilegeräten. Der Nutzer
wünscht daher, das Gerät in einfachen Fällen auf die gleiche einfache Weise wie
ein herkömmliches Faksimilegerät bedienen zu können. Für den Fachmann, der
stets um konkurrenzfähige Produkte bemüht ist und daher Nutzerwünschen nach
einfacher Bedienung entgegenkommt, liegt es somit nahe, den Versand von Dokumenten an nur einen Empfänger bei dem bekannten Gerät nicht im Mehrempfängermodus vorzunehmen, sondern für diesen Fall einen einfachen Modus bereitzustellen, der der Vorgehensweise bei herkömmlichen Faksimilegeräten entspricht. Hierzu muss eine Möglichkeit vorgesehen werden, zu bestimmen, ob der
Mehrempfängermodus eingenommen werden soll oder nicht. Es bietet sich an,
diese Bestimmung auf Grundlage einer Eingabe an der bei Faksimilegeräten üblicherweise ohnehin vorhandenen Sendetaste, also mit Hilfe der Tastatur, vorzunehmen. Bei Versand von Dokumenten an nur einen Empfänger erfolgt die Bedienung des Geräts dann nämlich auf die gleiche einfache Weise wie bei herkömmlichen Geräten, indem das Gerät durch Betätigung der Sendetaste den Mehrempfängermodus verlässt und das Dokument an den Empfänger sendet.
Schließlich ist es auch wünschenswert, zu bestimmen, ob wenigstens zwei Dokumente übertragen werden sollen. Damit kann nämlich der Empfänger über die Anzahl der übertragenen Dokumente informiert werden, indem beispielsweise eine
entsprechende Information in einen Begleittext (Fax-Vorblatt) aufgenommen wird.
Der Fachmann erkennt auf Grund seines Fachwissens und Fachkönnens ohne
weiteres, dass es vorteilhaft ist, diese Bestimmung vor dem Senden des Dokuments bzw. der Dokumente und damit zu Beginn des Verfahrensablaufs vorzunehmen.
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Pr