Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.09.2004 – 8 W (pat) 16/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 16/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfeantrag
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Kowalski sowie die
Richter Dr. Albrecht, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I .
Der Antragsteller hat am 13. September 1998 ein sog. … zum Patent
angemeldet, das eine … sein
soll.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Patentansprüche am 28. Mai 1999
als unklar und zusammenhangslos beanstandet sowie entgegengehalten, das
Patent DE 43 38 185 A1 sei als Stand der Technik nicht hinreichend berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen E2, E3 und E4 liege
keine patentfähige Erfindung vor.
Nach Vorlage einer überarbeiteten Beschreibung und neuer Ansprüche am
8. März 2000, Verzicht auf Anhörung vom 5. November 2002 sowie Abgabe einer
Lizenzbereitschaftserklärung am 2. Dezember 2003 hat das Amt die Anmeldung
mit Beschluss vom 19. Januar 2004, dem Antragsteller am 16. Februar 2004 zugegangen, auf Grund § 48 PatG zurückgewiesen.
Am 11. März 2004 hat der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe sowie Beiordnung
seines bisherigen Patentanwalts beantragt und dabei angegeben, keine Einnahmen zu haben. Angaben zu den Einnahmen seiner Ehefrau fehlten. Er legte ferner
einen Beschluss des AG Osnabrück vor, nach dem das Insolvenzverfahren über
sein Vermögen mangels Masse abgelehnt wurde.
Der Senat räumte dem Antragsteller am 19. August 2004 ein, binnen eines Monats die widersprüchlichen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
(Grundbesitz, Unterhalt) aufzuklären sowie die fehlenden Angaben zu seinen
Wohnverhältnissen, Versicherungsbeiträgen und Einkünften seiner Ehefrau nachzureichen.
Am 21. September 2004 hat der Antragsteller erklärt, seine Häuser würden seit
23. November 2000 zwangsverwaltet, so dass er keinen Zugriff auf sein Vermögen habe. Die Erlöse aus der Versteigerung reichten zur Deckung der angemeldeten Forderungen nicht aus. Von seiner getrennt lebenden Ehefrau erhalte er als
Unterhalt freies Wohnen, Essen und Kleidung. In die Einkünfte seiner Ehefrau
habe er keine Einsicht.
II.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Patentsachen kann der Antragsteller als
Erfinder Verfahrenskostenhilfe beanspruchen, wenn er bedürftig ist (§ 130 Abs. 1
und 4 PatG i.V.m. §§ 114 – 116 ZPO) und wenn eine hinreichende Aussicht auf
Erteilung des Patents besteht. Der vorliegende Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
zur Einlegung eines Rechtsmittels hat jedoch keinen Erfolg, weil der Antragsteller
neben dem Antrag die notwendigen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1988, Az: IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 - Prozesskostenhilfe 4; vom
26. September 2002, Az: I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89).
Das nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 115 ZPO einzusetzende Einkommen hat
der Antragsteller nämlich nicht so vollständig angegeben, dass eine Berechnung
erfolgen könnte. Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau hat er weder im Antrag
vom 11. März 2004 gemacht, noch innerhalb der ihm hierfür nach § 136 PatG,
§ 118 Abs. 2 ZPO am 19. August 2004 gesetzten Frist.
Damit ist unklar, ob und inwieweit der Antragsteller Ansprüche gegen seine Ehefrau hat. Die privaten Probleme bei der Beschaffung der dafür erforderlichen Berechungsgrundlagen kann der Senat nicht berücksichtigen. Der Antragsteller hat
nicht dargetan, dass er sich um die Beschaffung noch bemühen wolle und deshalb
eine Fristverlängerung beantrage. Eine Ablehnung jeglicher Zahlungen seitens
seiner Ehefrau hat er ebenfalls nicht dargetan, so dass der mögliche Anspruch
nicht in jedem Fall hinter dem auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurücktritt. Dazu müsste glaubhaft sein, dass der Unterhaltsanspruch nicht realisierbar
ist, etwa weil die Ehefrau ihrerseits leistungsunfähig oder leistungsunwillig wäre –
auch wenn dem Antragsteller die Durchführung eines Prozesses dazu nicht zumutbar wäre (vgl. OVG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1235).
Damit ist entsprechend § 136 PatG, § 118 Abs. 2 letzter Halbs. ZPO die Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe abzulehnen.
Kowalski
Dr. Huber
Gießen
Dr. Albrecht
Cl