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BPatG Beschluss vom 29.09.2004 – 8 W (pat) 16/04

8. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 16/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfeantrag

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Kowalski sowie die

Richter Dr. Albrecht, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I .

Der Antragsteller hat am 13. September 1998 ein sog. … zum Patent

angemeldet, das eine … sein

soll.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Patentansprüche am 28. Mai 1999

als unklar und zusammenhangslos beanstandet sowie entgegengehalten, das

Patent DE 43 38 185 A1 sei als Stand der Technik nicht hinreichend berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen E2, E3 und E4 liege

keine patentfähige Erfindung vor.

Nach Vorlage einer überarbeiteten Beschreibung und neuer Ansprüche am

8. März 2000, Verzicht auf Anhörung vom 5. November 2002 sowie Abgabe einer

Lizenzbereitschaftserklärung am 2. Dezember 2003 hat das Amt die Anmeldung

mit Beschluss vom 19. Januar 2004, dem Antragsteller am 16. Februar 2004 zugegangen, auf Grund § 48 PatG zurückgewiesen.

Am 11. März 2004 hat der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe sowie Beiordnung

seines bisherigen Patentanwalts beantragt und dabei angegeben, keine Einnahmen zu haben. Angaben zu den Einnahmen seiner Ehefrau fehlten. Er legte ferner

einen Beschluss des AG Osnabrück vor, nach dem das Insolvenzverfahren über

sein Vermögen mangels Masse abgelehnt wurde.

Der Senat räumte dem Antragsteller am 19. August 2004 ein, binnen eines Monats die widersprüchlichen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen

(Grundbesitz, Unterhalt) aufzuklären sowie die fehlenden Angaben zu seinen

Wohnverhältnissen, Versicherungsbeiträgen und Einkünften seiner Ehefrau nachzureichen.

Am 21. September 2004 hat der Antragsteller erklärt, seine Häuser würden seit

23. November 2000 zwangsverwaltet, so dass er keinen Zugriff auf sein Vermögen habe. Die Erlöse aus der Versteigerung reichten zur Deckung der angemeldeten Forderungen nicht aus. Von seiner getrennt lebenden Ehefrau erhalte er als

Unterhalt freies Wohnen, Essen und Kleidung. In die Einkünfte seiner Ehefrau

habe er keine Einsicht.

II.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Patentsachen kann der Antragsteller als

Erfinder Verfahrenskostenhilfe beanspruchen, wenn er bedürftig ist (§ 130 Abs. 1

und 4 PatG i.V.m. §§ 114 – 116 ZPO) und wenn eine hinreichende Aussicht auf

Erteilung des Patents besteht. Der vorliegende Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

zur Einlegung eines Rechtsmittels hat jedoch keinen Erfolg, weil der Antragsteller

neben dem Antrag die notwendigen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1988, Az: IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 - Prozesskostenhilfe 4; vom

26. September 2002, Az: I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89).

Das nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 115 ZPO einzusetzende Einkommen hat

der Antragsteller nämlich nicht so vollständig angegeben, dass eine Berechnung

erfolgen könnte. Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau hat er weder im Antrag

vom 11. März 2004 gemacht, noch innerhalb der ihm hierfür nach § 136 PatG,

§ 118 Abs. 2 ZPO am 19. August 2004 gesetzten Frist.

Damit ist unklar, ob und inwieweit der Antragsteller Ansprüche gegen seine Ehefrau hat. Die privaten Probleme bei der Beschaffung der dafür erforderlichen Berechungsgrundlagen kann der Senat nicht berücksichtigen. Der Antragsteller hat

nicht dargetan, dass er sich um die Beschaffung noch bemühen wolle und deshalb

eine Fristverlängerung beantrage. Eine Ablehnung jeglicher Zahlungen seitens

seiner Ehefrau hat er ebenfalls nicht dargetan, so dass der mögliche Anspruch

nicht in jedem Fall hinter dem auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurücktritt. Dazu müsste glaubhaft sein, dass der Unterhaltsanspruch nicht realisierbar

ist, etwa weil die Ehefrau ihrerseits leistungsunfähig oder leistungsunwillig wäre –

auch wenn dem Antragsteller die Durchführung eines Prozesses dazu nicht zumutbar wäre (vgl. OVG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1235).

Damit ist entsprechend § 136 PatG, § 118 Abs. 2 letzter Halbs. ZPO die Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe abzulehnen.

Kowalski

Dr. Huber

Gießen

Dr. Albrecht

Cl