Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.10.2004 – 9 W (pat) 704/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 04 366
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 04.Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten :
Patentansprüche 1-24,
Beschreibung Spalten 1-6,
Zeichnungen Figuren 1-2, 4-6,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am
04. Oktober 2004.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 03. Februar 1999 angemeldete und am 21.Juni 2000 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Befestigungsvorrichtung"
ist Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung ihres Einspruchs weist die Einsprechende auf folgende Druckschriften bzw. Schriftstücke hin:
- DE 43 39 768 C2
- WO 98/02 332 A1
- DE 298 16 525 U1
- Zeitschrift F + K 8/1998 Seiten 40,41 (im Folgenden bezeichnet mit "Zeitschrift")
- Telefax TITGEMEYER vom 25.August 1998, 2 Blätter (im Folgenden bezeichnet mit "Telefax")
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruhe gegenüber diesem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Zurrtopf nach dem prioritätsälteren,
jedoch nicht vorveröffentlichten
DE 298 16 525 U1 sei auf der IAA '98 ausgestellt worden und damit vorveröffentlicht. Zum Beleg verweist sie auf die Zeitschrift und das Telefax.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, der mit den geltenden Patentansprüchen beschränkt verteidigte Patentgegenstand sei gegenüber dem in Betracht gezogenen
Stand der Technik patentfähig.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet :
"Befestigungsvorrichtung mit wenigstens einem Befestigungstopf (1) zum wenigstens teilweisen Einlassen in den Aufbautenwänden von Lastfahrzeugen, insbesondere in Schichtholzplatten oder Sandwichplatten, wobei der Befestigungstopf (1)
wenigstens einen quer über die Topfvertiefung (2) verlaufenden, jeweils mit dem Basistopf (4) fest verbundenen Steg (3)
aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
- der Befestigungstopf (1) mehrere, im Winkel zueinander
stehende, Stege (3,3',...) aufweist, und
- die Stege jeweils mit einem freien Abstand zwischen den
Außenkanten der Stege (3,3'...) und den umgebenden
Flanken (7) des Befestigungstopfes (1) als Polygon angeordnet sind."
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 24 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Im Prüfungsverfahren war über die von der Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen hinaus noch die DE 43 39 768 A1 in Betracht gezogen worden.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG §147 Abs.3 Satz 1 begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat im Rahmen der Beschlussformel Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 24 sind zulässig, denn das Patentbegehren
ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzufügung von die Anordnung der Stege konkretisierenden Merkmalen aus
der Beschreibung der Streitpatentschrift (Spalte 2, Zeilen 15-18).
In den ursprünglichen Unterlagen finden sich diese Merkmale in Patentanspruch 1
sowie in der Beschreibung (Seite 3, Zeilen 10-12).
Eine die Anzahl der Stege und deren jeweils gleiche Verbindung mit dem Basistopf betreffende sprachliche Klarstellung ist im Oberbegriff vorgenommen.
Die Patentansprüche 2-4 und 6-19 stimmen inhaltlich mit den erteilten sowie mit
den ursprünglichen Patentansprüchen 2-4 und 6-19 überein. Anpassungen der
Rückbeziehung sind in den Patentansprüchen 6 und 7 vorgenommen.
Der geltende Patentanspruch 5 ergibt sich aus einer inhaltlichen Anpassung des
erteilten und ursprünglichen Patentanspruchs 5 an den geltenden Patentanspruch 1.
Die geltenden Patentansprüche 20 und 21 folgen aus den erteilten und ursprünglichen Patentansprüchen 22 und 23 unter entsprechender Änderung der Rückbeziehungen und unter Wegfall von Bezugnahmen auf in den geltenden vorhergehenden Patentansprüchen nicht genannte Merkmale.
Bis auf notwendige Änderungen ihrer Rückbeziehung stimmen die geltenden Patentansprüche 22-24 mit den erteilten und ursprünglichen Patentansprüchen 24 -26 überein.
2.
Das Patent betrifft eine Befestigungsvorrichtung mit wenigstens einem
Befestigungstopf zum wenigstens teilweisen Einlassen in den Aufbautenwänden
von Lastfahrzeugen. In der geltenden Beschreibungseinleitung ist sinngemäß
ausgeführt, dass in einem bekannten Befestigungstopf nur ein einziger in dem
Topf liegender, mittig verlaufender Stab vorgesehen sei (DE 43 39 768 A1). Für
bestimmte Anwendungsfälle müssten
jedoch
zusätzlich
für
andere
Befestigungsmittel anders gestaltete Befestigungspunkte an den Innenseiten der
Aufbautenwände vorgesehen werden, beispielsweise für die Balkenköpfe von
Sperrbalken oder Doppelstockbalken, wie es z.B. aus der WO 98/02 332 A1
bekannt sei.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin,
eine Befestigungsvorrichtung und insbesondere deren Befestigungstopf zu schaffen, welcher die Anordnung von Zurrgurten in unterschiedlichen Spannrichtungen ebenso ermöglicht wie die Anordnung von anderen Befestigungsmitteln,
und dies trotz einfacher und kostengünstiger Herstellbarkeit
der Befestigungsvorrichtung.
Dieses Problem wird durch die Befestigungsvorrichtung mit den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
a)
Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Befestigungsvorrichtung nach
dem geltenden Patentanspruch 1 ist unbestritten neu.
Bei der Zurreinrichtung nach der WO 98/02 332 A1 ist ein Befestigungstopf für die
Befestigung sowohl von Zurrgurten als auch von Absperrstangen vorgesehen
(Seite 1, erster und letzter Absatz). Der Befestigungstopf 2 ist wenigstens teilweise
in eine Aufbautenwand eingelassen (Seite 5, 1.Absatz), wobei die Aufbautenwand
aus Sperrholzplatten bestehen kann (Patentanspruch 1). Quer über die Topfvertiefung verlaufend ist ein mit dem Basistopf (2a,2b) fest verbundener Steg 5/6/7 angebracht. Dieser Steg ist komplementär zu einem Kupplungsteil einer Absperrstange ausgebildet (Patentanspruch 1). Die komplementäre Ausgestaltung wird
nach einer Ausführungsform dadurch erreicht, dass der Steg eine größere Breite
und im Stegzentrum ein unrundes Einsteckloch für das Kupplungsteil des Absperrbalkens aufweist (Patentanspruch 2).
Eine Anordnung von mehreren mit dem Basistopf verbundenen Stegen als Polygon, wobei die Stege einen freien Abstand zwischen ihren Außenkanten und den
umgebenden Flanken des Befestigungstopfes aufweisen, ist in dieser Druckschrift
nicht offenbart.
Aus der DE 43 39 768 C2 bzw der zugehörigen, im Prüfungsverfahren berücksichtigten Offenlegungsschrift ist eine Zurreinrichtung mit einem Zurrtopf 2 bekannt,
über dessen Topfvertiefung ein mit ihm verschweißter Stab 3 quer verläuft. Bei
Einbau des Zurrtopfes mit senkrecht zur Ladefläche orientiertem Stab kann ein
Zurrgurt, bei Einbau des Zurrtopfes mit parallel zur Ladefläche orientiertem Stab
statt dessen auch ein Zwischenboden am Stab befestigt werden, vgl. insb. Sp. 3,
Z 59-64, der C2-Schrift. Eine Anordnung mehrerer Stege ist nicht offenbart.
Gleiches gilt für die Verzurrungseinrichtung nach dem DE 298 16 525 U1 bzw.
nach Zeitschrift und Telefax. Sie weist ebenfalls einen Zurrtopf 1 auf, der nur einen
quer und mittig über die Topfvertiefung verlaufenden Steg 6 aufweist. An dem
Steg können sowohl Zurrgurte als auch Sperrstangen befestigt werden
(DE 298 16 525 U1, Seite 3, 3. Absatz).
b)
Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Konstrukteur der Fachrichtung
Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Zulieferer mit der Konstruktion von Vorrichtungen zur Ladegutsicherung befasst ist und in diesbezüglicher Tätigkeit die
Zweckmäßigkeit seiner Konstruktionen betreffende Rückmeldungen aus Speditionen erhält.
In der täglichen Praxis des Beladens eines LKW, der mit Zurrtöpfen in den Bordwänden zur Festlegung des Ladegutes versehen ist, tritt früher oder später der
Fall auf, dass die Befestigung mehrerer Zurrgurte an nur einem Befestigungstopf
wünschenswert erscheint. Dieses ergibt sich aus der speziellen Ladesituation
selbst und wird dann folgerichtig von dem Ladepersonal als zweckmäßig erkannt.
Der Bedarf an Befestigungstöpfen für die Befestigung mehrerer Zurrgurte ist dem
Fachmann somit aufgrund seiner Berufserfahrung bewusst.
Aus seinem einschlägigen Fachgebiet kennt er auch die Zurrtöpfe nach der
WO 98/02 332 A1. Diese Zurrtöpfe weisen einen Breitsteg mit einem Einsteckloch
für Balkenköpfe von Absperrbalken auf. Das Einsteckloch kann polygonale Form
aufweisen, denn die einzige an die Form des Einstecklochs gestellte Bedingung ist
die der Unrundheit (Patentanspruch 2). Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass die
so gebildeten Einstecklöcher jeweils Befestigungsmöglichkeiten für Zurrgurte bilden können. Allerdings sind gemäß der WO 98/02 332 A1 die Ränder des Einsteckloches nicht auf die Befestigung von Zurrgurten hin ausgestaltet. Selbst wenn
dies für das Ladepersonal in der oben geschilderten Beladesituation kein Hindernis darstellen sollte, die Gurte trotzdem durch das Einsteckloch des Breitsteges zu
fädeln lassen sich Faltungen und/oder Verwerfungen der Gurte und damit deren
übermäßiger Verschleiß nicht vermeiden. Nächstliegende Maßnahme zur Behebung dieses Mangels wäre folgerichtig die Ausgestaltung des bekannten Breitsteges auch zum Zwecke der Befestigung mehrerer Gurte.
Der Fachmann erhielte aus dieser Druckschrift iVm seinem Praxiswissen somit
möglicherweise eine Anregung, die Einstecklöcher für die Mitnutzung durch Zurrgurte zu modifizieren.
Im Ergebnis entstünde dann ein an seinen Enden mit dem Basistopf verschweißter Breitsteg mit einem polygonalen Einsteckloch, dessen dem Lochzentrum zugewandte Kanten nach Länge und Form an die Gurte angepaßt wären. Eine derartige Weiterentwicklung führt offensichtlich vom Streitgegenstand weg.
Im Gegensatz dazu sind nach dem Streitpatent nämlich mehrere Stege als Ganzes als Polygon angeordnet. Jeder dieser Stege verläuft quer über die Topfvertiefung und weist einen freien Abstand zwischen seiner Außenkante und dem umgebenden Abschnitt der Flanken des Befestigungstopfes auf.
Eine Anregung zu der streitpatentgemäßen Gestaltung ergibt sich auch nicht aus
dem übrigen Stand der Technik. Dort ist nämlich jeweils immer nur ein einziger
Steg vorhanden.
So lehrt die DE 43 39 768 A1 bzw C2 zum Erhalt unterschiedlicher Spannrichtungen die unterschiedliche Orientierung des gesamtem Befestigungstopfes in der
Ladebordwand. Ein Hinweis auf die Zusammenfassung mehrerer unterschiedlich
orientierter Stege, fest verbunden mit dem Befestigungstopf, wird dem Fachmann
hierdurch nicht gegeben.
Die Druckschrift DE 298 16 525 U1 ist nachveröffentlicht, sie hat deshalb bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben. Der darin beschriebene, nach Zeitschrift und Telefax angeblich vorbenutzte Zurrtopf weist
ebenfalls nur einen einzigen Steg auf, der mittig über den Basistopf verläuft. In
Weiterbildung eines solchen Befestigungstopfes auf die Anbringbarkeit mehrerer
Gurte hin würde der Fachmann vielleicht zwei parallele Stege mit Abstand nebeneinander oder über dem Zentrum des Basistopfes gekreuzte Stege verwenden.
Eine Anordnung der Stege als Polygon ist daraus jedoch nicht herleitbar.
Aus alledem folgt, dass auch eine beliebig geartete Zusammenschau des in Betracht gezogenen Standes der Technik einschließlich der angeblichen Vorbenutzung - auch in Verbindung mit dem fachmännischen Können des Durchschnittsfachmannes - den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht nahezulegen vermag.
Mit der Befestigungsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbildungen der Befestigungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 betreffen und
zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.
4. Da die angeblich vorbenutzten Zurrtöpfe nach Zeitschrift und Telefax, wie vorstehend ausgeführt, dem Anspruchsgegenstand weder die Neuheit nehmen noch die
diesem zugrundeliegende erfinderische Tätigkeit in Frage stellen können und somit der Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstandes nicht entgegenstehen,
brauchte der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungshandlung nicht weiter
nachgegangen zu werden.
Petzold
Dr.Fuchs-Wissemann
Bork
Reinhardt
Ko