Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.10.2004 – 14 W (pat) 43/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 43/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 16 780
… 10.99
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 7. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Richters Dr. Wagner als
Vorsitzenden, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des
Richters Dr. Gerster
beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben
2. Das Patent 197 16 780 wird mit der Bezeichnung:
„Verwendung eines Mittels und Verfahren zur Entfärbung von Haaren
sowie Mehrkomponenten-Kit zur Färbung und Entfärbung von Haaren“
und mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 18. August 2004
Beschreibung Seite 2, eingegangen am 21. Juli 2004, Seite 5,
eingegangen am 18. August 2004, sowie die Seiten 3, 4 und 6 bis 22
gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 14. März 2002 hat die Patentabteilung 43
des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 197 16 780 mit der
Bezeichnung
„Mittel und Verfahren zur Entfärbung von Fasern sowie Mehrkomponenten-Kit zur Färbung und Entfärbung von Fasern"
widerrufen.
Der Widerruf ist im wesentlichen mit fehlender Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung
begründet.
(1) DE 196 47 494 C1
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie ihr Patentbegehren gemäß den am 18. August 2004 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 10 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt. Diese Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:
1.Verwendung a1) einer Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtssprozent eines
Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen Salzen,
N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen und
Calciumthioglykolat, oder a2), einer Kombination aus 1 bis 50
Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits oder a3) einer Kombination aus 1 bis 50
Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent
eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen
Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen
und Calciumthioglykolat, und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines
Sulfits,
zur reduzierenden Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen
und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren.
2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
das Redukton ausgewählt ist aus Ascorbinsäure, Isoascorbinsäure
oder deren Salzen und Estern, Hydroxypropandial, 2,3-Dihydroxy-
2-cyclopenten-1-on und Mischungen dieser Verbindungen.
3. Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß
die Salze der Ascorbinsäure oder Isoascorbinsäure ausgewählt
sind aus Alkalimetallascorbaten, Erdalkalimetallascorbaten, Alkalimetall-isoascorbaten und Erdalkalimetallisoascorbaten.
4. Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß
als Ester der Ascorbinsäure oder Isoascorbinsäure 6-O-Palmithoyl-ascorbat verwendet wird.
5. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
das Sulfit ausgewählt ist aus Alkalisulfiten und Erdalkalisulfiten.
6. Verfahren zur reduzierenden Entfärbung von mit einer Kombination aus Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren, dadurch gekennzeichnet, daß man eine Zubereitung enthaltend a1) eine Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines
Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen Salzen,
N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen und
Calciumthioglykolat, oder a2) eine Kombination aus 1 bis 50
Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits oder a3) eine Kombination aus 1 bis 50
Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent
eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen
Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen
und Calciumthioglykolat, und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines
Sulfits, für eine Dauer von 5 bis 60 Minuten bei einer Temperatur
von 20 bis 50°C auf die Haare einwirken lässt.
7. Mehrkomponenten-Kit zur Färbung und späteren Entfärbung
von Haaren, dadurch gekennzeichnet, dass er als Komponente (I)
ein Mittel zur oxidativen oder nicht-oxidativen Färbung von Haaren
und als Komponenten (II) ein Mittel zur reduzierenden Entfernung
der Färbung enthaltend a1) eine Kombination aus 1 bis 50
Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent
eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen
Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen,
Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen
Salzen und Calciumthioglykolat, oder a2) eine Kombination aus 1
bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits oder a3) eine Kombination aus 1 bis 50
Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent
eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen
Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen
und Calciumthioglykolat, und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines
Sulfits, enthält.
8. Mehrkomponenten-Kit nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Komponente (I) ein Färbemittel auf der Basis von
Farbstoffvorstufen, die bei Zugabe eines Oxidationsmittels einen
Oxidationsfarbstoff bilden, ist.
9. Mehrkomponenten-Kit nach 8, dadurch gekennzeichnet, daß
die Komponente (I) zusätzlich mindestens einen Nitrofarbstoff enthält.
10. Mehrkomponenten-Kit nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Komponente (I) ein nicht-oxidatives Färbemittel
auf der Basis von Nitrofarbstoffen ist.
Die Patentinhaberin macht geltend, die Neuheit sei gegeben, weil eine Verwendung der im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen zur Entfärbung von Haaren im Stand der Technik nicht beschrieben werde. Die beanspruchte Verwendung beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für
den Fachmann sei es nämlich völlig überraschend gewesen, daß mit den im
Patentanspruch 1 genannten Entfärbungsmitteln auch noch nach mehreren
Tagen oder Wochen eine Entfernung der Farbe möglich sei, denn der
vorliegende Stand der Technik beschreibe Entfärbungen nur unmittelbar
nach der Färbung. Die Patentinhaberin legt in diesem Zusammenhang auch
Vergleichsversuche vor, nach denen mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen bei der Entfärbung von Haaren deutlich bessere
Ergebnisse erzielt werden, als mit den aus dem Stand der Technik bekannten.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 waren der Patentinhaberin unter
Hinweis auf die neu ins Verfahren eingeführte Druckschrift
(2) US 5 332 570 A
Zweifel an der Neuheit des zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz eingereichten Patentanspruches 1, der weiterhin Mittel zur
reduzierenden
Entfärbung von Haaren betraf, dargelegt worden.
Im Einspruchsverfahren waren darüber hinaus noch
(3) Römpp Chemie Lexikon, 9. Aufl, Seiten 265 bis 266,
Seite 608, Seite 1684, Seiten 4380 bis 4381 und Seiten
4589 bis 4590
(4) Jellinek, J. St. „Kosmetologie“ 3. Aufl., 1976, Seite 676
(5) Schrader, K. „Grundlagen und Rezepturen der Kosmetika“, 2. Aufl., 1989 Seiten 807 bis 808
als weitere Entgegenhaltung genannt worden.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent im Umfang der am 18. August 2004 vorgelegten Patentansprüche 1 bis
10 aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat keinen Antrag gestellt und auch dem Vorbringen der
Patentinhaberin nicht widersprochen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73) und auch begründet, weil der nunmehr beanspruchten Verwendung Patentfähigkeit zukommt.
1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 bestehen
keine Bedenken.
Sie sind inhaltlich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1
bis 39 und den erteilten Patentansprüchen 1 bis 17 iVm der Beschreibung
bzw der Streitpatentschrift herleitbar. So geht der Patentanspruch 1 auf die
ursprünglich eingereichten Patentansprüche 38 und 39
iVm den
Patentansprüchen 27, 30 und 32 bis 34 und die veröffentlichten Patentansprüche 1, 2 und 4 iVm Streitpatentschrift S 2 Z 3 bis 6 zurück. Der
Verfahrensanspruch 6 entspricht dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 37 und dem veröffentlichten Anspruch 8. Der auf ein Mehrkomponenten-Kit gerichtete Patentanspruch 7 geht aus dem ursprünglichen
Patentanspruch 1 und dem veröffentlichten Patentanspruch 9 hervor. Die
Patentansprüche 2 bis 5 und 8 bis 10 leiten sich von den ursprünglich
eingereichten Patentansprüchen 29, 17, 18, 31, 2, 7 und 6 iVm Beschreibung
S 3/4 übergreifender Absatz sowie den erteilten Ansprüchen 3 und 5 sowie
10 bis 12 iVm Streitpatentschrift S 2 Z 43 bis 48 und S 5 Z 7 bis 14 ab.
2. Die gemäß Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung beanspruchte Verwendung ist neu, denn in keiner der im Verfahren genannten
Entgegenhaltungen wird der Einsatz der Kombinationen a1) bis a3) zur
reduzierenden Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren beschrieben.
Mit der nachveröffentlichten Entgegenhaltung (1) wird zwar ebenfalls ein
Mittel angegeben, das zur reduzierenden Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren verwendet wird. Auch wird
ein Thiol, nämlich Glutathion, als fakultativer Bestandteil der 1 bis 50
Gewichtsprozent eines Reduktons enthaltenden Zusammensetzung zur Einstellung des pH-Wertes genannt. Dieses Dokument enthält jedoch keine
Hinweise dahingehend, daß darüber hinaus auch Thiole und/oder Sulfite, wie
sie im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 angegeben werden, Bestandteil
der beschriebenen Zubereitungen sein können (vgl Patentanspruch 1 iVm
Beschreibung S 5 Z 20 bis 25 und S 6 b1.Entfärbegel).
Auch die Entgegenhaltung (2) berührt die Neuheit der beanspruchten
Verwendung nicht. Die dort beschriebene Zusammensetzung, die ca 1,0 %
bis ca 24 % eines Thiols, das ua aus den Salzen und Estern der
Thioglykolsäure und L-Cystein ausgewählt ist, und ca 1,0 % bis 11,0 %
Cysteamin-Hydrochlorid sowie ca 0,5 % bis 7 % des Reduktons Isoascorbinsäure enthält, ist zwar unter die im nunmehr geltenden Patentanspruch 1
angegebene Kombination a1) subsumierbar. Verwendung finden diese Mittel
jedoch nicht zur Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren sondern ausschließlich im Zusammenhang mit
der Herstellung von Dauerwellen (vgl Patentanspruch 1 iVm Beschreibung
Sp 1 Z 4 bis 5 und 56 bis 61).
Die Entgegenhaltungen (3) bis (5) stellen die Neuheit gleichfalls nicht in
Frage. So befasst sich (3) nur mit dem chemischen Verhalten und der daraus
folgenden Verwendbarkeit der einzelnen im geltenden Patentanspruch 1
genannten Komponenten L-Ascorbinsäure, Sulfite und Thiole als Reduktionsmittel oder mit dem Einsatz von Reduktionsmitteln wie Hydrogensulfiten
bzw Formaldehyd-Sulfoxylaten als Abziehmittel von permanenten oder
semipermanenten Färbungen. Ebenso nennen (4) und (5) keine Abziehmittel, die die im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen aufweisen. Beschrieben werden nämlich auch dort lediglich Zusammensetzungen, die Natriumdithionit, formaldehydsulfoxylsaures Natrium, Natriumhydrosulfit, Natriumthiosulfat, Thioharnstoffdioxid oder Ascorbinsäure
jeweils als einzige reduzierend wirkende Komponente enthalten (vgl (4)
S 676 Abs 4 und 6 sowie (5) S 807 Abs 9).
3. Die beanspruchte Verwendung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn der Stand der Technik legt die beanspruchte Lösung hinsichtlich
der Verwendung der im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 genannten
Kombinationen a1) bis a3) zur
reduzierenden Entfärbung von mit
Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren nicht nahe.
Oxidative Färbungen des Haares sind im allgemeinen sehr haltbar gegen äußere Einflüsse wie Wasser, Shampoo oder Licht, weshalb bei einer gewünschten Entfernung dieser Färbungen relativ aggressive Chemikalien, wie
Formaldehyd-Sulfoxylate, Wasserstoffperoxid oder Wasserstoffperoxid-Additionsprodukte eingesetzt werden müssen. Auf diese Weise ist eine weitgehende Entfernung der Färbung zwar möglich, diese ist jedoch gesundheitsschädlich oder mit Haarschädigungen verbunden. Nicht-oxidative Tönungen mit zB Nitrofarbstoffen können dagegen bereits durch mehrmaliges
Haarewaschen teilweise entfernt werden. Eine gezielte und vollständige
Entfernung der Haarfarbe ist aber auch in diesen Fällen nicht möglich (vgl
Streitpatent S 2 Z 16 bis 23).
Davon ausgehend ist die zu lösende Aufgabe der vorliegenden Anmeldung
darin
zu
sehen, die Verwendung
solcher Entfärbezubereitungen
bereitzustellen, die dann, wenn eine besondere Haarfarbe nur für einen
kurzen Zeitraum getragen werden soll, sowohl bei oxidativen als auch bei
nicht-oxidativen Färbungen die Entfernung der Haarfarbe unter milden und
schonenden Bedingungen ermöglicht (vgl Streitpatent S 2 Z 24 bis 26).
Gelöst wird diese Aufgabe gemäß geltendem Patentanspruch 1 durch die
Verwendung von Kombinationen aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines
Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines der dort angegebenen
Thiole und/oder 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits.
Anregungen dahingehend, daß eine schnelle, schonende und gleichmäßige
Entfernung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten
Haaren ohne Restverfärbungen des Haares erzielt werden kann (vgl
Streitpatent S 5/6 übergreifender Absatz), wenn die im Patentanspruch 1
genannten Wirkstoffkomponenten in den angegebenen Gewichtsverhältnissen verwendet werden, sind jedoch keiner der im Verfahren befindlichen
Entgegenhaltungen zu entnehmen.
So weiß der Fachmann aus den Entgegenhaltungen (3) bis (5) zwar, daß zur
Entfernung von Oxidationsfarbstoffen Reduktionsmittel als Abziehmittel verwendet werden können. Als reduzierender Bestandteil wird für diese Abziehmittel aber stets nur eine Komponente, bei der es sich ua um Sulfite, wie
Natriumhydrogensulfit, oder Ascorbinsäure handeln kann, angegeben. Auch
werden mit der Anwendung dieser Zubereitungen lediglich nur einigermaßen
gute Ergebnisse erzielt, wobei stets eine Schädigung der Haare zu erwarten
ist (vgl (3) S 1684 re Sp Abs 3 und (4) S 676 Abs 4 und 6). Dies führte
schließlich dazu, daß derartige reduktive Abziehmittel im Stand der Technik
als von nur noch geringer Bedeutung angesehen worden sind (5) S 807 Abs
9). Daher vermögen diese Entgegenhaltungen, auch unter Einbeziehungen
der weiteren mit (3) verbundenen Angaben zu den reduzierenden
Eigenschaften von L-Ascorbinsäure, Sulfiten und Thiolen (vgl (3) S 265,
4380/4381 und 4589/4590), dem Fachmann nicht die Lehre zu vermitteln,
daß diese Substanzen dann, wenn sie in einem vorgegebenen Mengenverhältnis in den im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen a1) bis
a3) zur Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen
gefärbten Haaren eingesetzt werden, eine schonende und gleichmäßige
Entfernung der Farbe ohne Restverfärbungen bewirken. Dabei handelt es
sich auch nicht um eine bloße Summenwirkung, dh um eine Verstärkung von
den einzelnen Substanzen inhärenten Eigenschaften durch deren bloße
Addition aufgrund einer Erhöhung der Gesamtkonzentration der reduzierend
wirkenden Komponente. Wie nämlich anhand der von der Patentinhaberin
schriftsätzlich vorgelegten Vergleichsversuche aufgezeigt werden konnte,
wird mit Wirkstoffkombinationen, wie sie mit dem geltenden Patentanspruch 1 beansprucht werden, eine deutlich bessere Entfärbung erreicht, als
mit Zubereitungen, die jeweils nur eine der dort genannten Komponenten
enthalten, und dieses, ohne daß dabei die Gesamtkonzentration der reduzierend wirkenden Bestandteile erhöht worden ist.
Auch eine Zusammenschau mit der Entgegenhaltung (2) vermag zu keiner
anderen Beurteilung des Sachverhaltes
führen, weil diese nicht die
Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten
Haaren betrifft, sondern ausschließlich die Herstellung von Dauerwellen.
Nachdem somit aus keiner der dem Senat vorliegenden Entgegenhaltungen
Hinweise abzuleiten sind, zur Lösung der der Anmeldung zugrunde
liegenden Aufgabe den Einsatz der im Patentanspruch 1 angegebenen
Kombinationen a1) bis a3) in Betracht zu ziehen, kann der beanspruchten
Verwendung die erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden.
4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 weist damit alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig.
Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen der
Verwendung nach Patentanspruch 1 und haben aus diesem Grunde
ebenfalls Bestand.
5. Die Patentansprüche 6 bis 10 betreffen ein Verfahren zur reduzierenden
Entfärbung von mit einer Kombination aus Oxidationsfarbstoffen und/oder
Nitrofarbstoffen
gefärbten Haaren
unter Verwendung
der
im
Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen a1) bis a3) aus einem
Redukton und Thiol und/oder Sulfit bzw einen Mehrkomponenten-Kit zur
Färbung und späteren Entfärbung von Haaren. Da die Verwendung der in
Rede stehenden Kombinationen a1) bis a3) die Voraussetzungen zur
Patentfähigkeit erfüllen und sich im Zuge dieser Anwendung als weiteres
Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit eine
unerwartete vorteilhafte Wirkung ergibt, können diese Patentansprüche
ebenfalls Bestand haben.
6. Nach alledem war der angefochtene Beschluß, dessen Gründe gegenüber
dem neu formulierten eingeschränkten Patentbegehren nicht mehr zum
Tragen kommen, aufzuheben und das Patent mit den im Tenor angegebenen
Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Dr. Wagner
Harrer
Dr. Proksch-Ledig
Dr. Gerster
Na