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BPatG Beschluss vom 07.10.2004 – 14 W (pat) 43/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 43/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 16 780

… 10.99

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 7. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Richters Dr. Wagner als

Vorsitzenden, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des

Richters Dr. Gerster

beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben

2. Das Patent 197 16 780 wird mit der Bezeichnung:

„Verwendung eines Mittels und Verfahren zur Entfärbung von Haaren

sowie Mehrkomponenten-Kit zur Färbung und Entfärbung von Haaren“

und mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 18. August 2004

Beschreibung Seite 2, eingegangen am 21. Juli 2004, Seite 5,

eingegangen am 18. August 2004, sowie die Seiten 3, 4 und 6 bis 22

gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 14. März 2002 hat die Patentabteilung 43

des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 197 16 780 mit der

Bezeichnung

„Mittel und Verfahren zur Entfärbung von Fasern sowie Mehrkomponenten-Kit zur Färbung und Entfärbung von Fasern"

widerrufen.

Der Widerruf ist im wesentlichen mit fehlender Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung

begründet.

(1) DE 196 47 494 C1

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie ihr Patentbegehren gemäß den am 18. August 2004 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 10 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt. Diese Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:

1.Verwendung a1) einer Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtssprozent eines

Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen Salzen,

N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen und

Calciumthioglykolat, oder a2), einer Kombination aus 1 bis 50

Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits oder a3) einer Kombination aus 1 bis 50

Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent

eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen

Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen

und Calciumthioglykolat, und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines

Sulfits,

zur reduzierenden Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen

und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren.

2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

das Redukton ausgewählt ist aus Ascorbinsäure, Isoascorbinsäure

oder deren Salzen und Estern, Hydroxypropandial, 2,3-Dihydroxy-

2-cyclopenten-1-on und Mischungen dieser Verbindungen.

3. Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß

die Salze der Ascorbinsäure oder Isoascorbinsäure ausgewählt

sind aus Alkalimetallascorbaten, Erdalkalimetallascorbaten, Alkalimetall-isoascorbaten und Erdalkalimetallisoascorbaten.

4. Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß

als Ester der Ascorbinsäure oder Isoascorbinsäure 6-O-Palmithoyl-ascorbat verwendet wird.

5. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

das Sulfit ausgewählt ist aus Alkalisulfiten und Erdalkalisulfiten.

6. Verfahren zur reduzierenden Entfärbung von mit einer Kombination aus Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren, dadurch gekennzeichnet, daß man eine Zubereitung enthaltend a1) eine Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines

Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen Salzen,

N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen und

Calciumthioglykolat, oder a2) eine Kombination aus 1 bis 50

Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits oder a3) eine Kombination aus 1 bis 50

Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent

eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen

Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen

und Calciumthioglykolat, und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines

Sulfits, für eine Dauer von 5 bis 60 Minuten bei einer Temperatur

von 20 bis 50°C auf die Haare einwirken lässt.

7. Mehrkomponenten-Kit zur Färbung und späteren Entfärbung

von Haaren, dadurch gekennzeichnet, dass er als Komponente (I)

ein Mittel zur oxidativen oder nicht-oxidativen Färbung von Haaren

und als Komponenten (II) ein Mittel zur reduzierenden Entfernung

der Färbung enthaltend a1) eine Kombination aus 1 bis 50

Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent

eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen

Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen,

Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen

Salzen und Calciumthioglykolat, oder a2) eine Kombination aus 1

bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits oder a3) eine Kombination aus 1 bis 50

Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent

eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen

Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen

und Calciumthioglykolat, und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines

Sulfits, enthält.

8. Mehrkomponenten-Kit nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Komponente (I) ein Färbemittel auf der Basis von

Farbstoffvorstufen, die bei Zugabe eines Oxidationsmittels einen

Oxidationsfarbstoff bilden, ist.

9. Mehrkomponenten-Kit nach 8, dadurch gekennzeichnet, daß

die Komponente (I) zusätzlich mindestens einen Nitrofarbstoff enthält.

10. Mehrkomponenten-Kit nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Komponente (I) ein nicht-oxidatives Färbemittel

auf der Basis von Nitrofarbstoffen ist.

Die Patentinhaberin macht geltend, die Neuheit sei gegeben, weil eine Verwendung der im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen zur Entfärbung von Haaren im Stand der Technik nicht beschrieben werde. Die beanspruchte Verwendung beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für

den Fachmann sei es nämlich völlig überraschend gewesen, daß mit den im

Patentanspruch 1 genannten Entfärbungsmitteln auch noch nach mehreren

Tagen oder Wochen eine Entfernung der Farbe möglich sei, denn der

vorliegende Stand der Technik beschreibe Entfärbungen nur unmittelbar

nach der Färbung. Die Patentinhaberin legt in diesem Zusammenhang auch

Vergleichsversuche vor, nach denen mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen bei der Entfärbung von Haaren deutlich bessere

Ergebnisse erzielt werden, als mit den aus dem Stand der Technik bekannten.

Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 waren der Patentinhaberin unter

Hinweis auf die neu ins Verfahren eingeführte Druckschrift

(2) US 5 332 570 A

Zweifel an der Neuheit des zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz eingereichten Patentanspruches 1, der weiterhin Mittel zur

reduzierenden

Entfärbung von Haaren betraf, dargelegt worden.

Im Einspruchsverfahren waren darüber hinaus noch

(3) Römpp Chemie Lexikon, 9. Aufl, Seiten 265 bis 266,

Seite 608, Seite 1684, Seiten 4380 bis 4381 und Seiten

4589 bis 4590

(4) Jellinek, J. St. „Kosmetologie“ 3. Aufl., 1976, Seite 676

(5) Schrader, K. „Grundlagen und Rezepturen der Kosmetika“, 2. Aufl., 1989 Seiten 807 bis 808

als weitere Entgegenhaltung genannt worden.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent im Umfang der am 18. August 2004 vorgelegten Patentansprüche 1 bis

10 aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat keinen Antrag gestellt und auch dem Vorbringen der

Patentinhaberin nicht widersprochen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73) und auch begründet, weil der nunmehr beanspruchten Verwendung Patentfähigkeit zukommt.

1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 bestehen

keine Bedenken.

Sie sind inhaltlich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1

bis 39 und den erteilten Patentansprüchen 1 bis 17 iVm der Beschreibung

bzw der Streitpatentschrift herleitbar. So geht der Patentanspruch 1 auf die

ursprünglich eingereichten Patentansprüche 38 und 39

iVm den

Patentansprüchen 27, 30 und 32 bis 34 und die veröffentlichten Patentansprüche 1, 2 und 4 iVm Streitpatentschrift S 2 Z 3 bis 6 zurück. Der

Verfahrensanspruch 6 entspricht dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 37 und dem veröffentlichten Anspruch 8. Der auf ein Mehrkomponenten-Kit gerichtete Patentanspruch 7 geht aus dem ursprünglichen

Patentanspruch 1 und dem veröffentlichten Patentanspruch 9 hervor. Die

Patentansprüche 2 bis 5 und 8 bis 10 leiten sich von den ursprünglich

eingereichten Patentansprüchen 29, 17, 18, 31, 2, 7 und 6 iVm Beschreibung

S 3/4 übergreifender Absatz sowie den erteilten Ansprüchen 3 und 5 sowie

10 bis 12 iVm Streitpatentschrift S 2 Z 43 bis 48 und S 5 Z 7 bis 14 ab.

2. Die gemäß Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung beanspruchte Verwendung ist neu, denn in keiner der im Verfahren genannten

Entgegenhaltungen wird der Einsatz der Kombinationen a1) bis a3) zur

reduzierenden Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren beschrieben.

Mit der nachveröffentlichten Entgegenhaltung (1) wird zwar ebenfalls ein

Mittel angegeben, das zur reduzierenden Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren verwendet wird. Auch wird

ein Thiol, nämlich Glutathion, als fakultativer Bestandteil der 1 bis 50

Gewichtsprozent eines Reduktons enthaltenden Zusammensetzung zur Einstellung des pH-Wertes genannt. Dieses Dokument enthält jedoch keine

Hinweise dahingehend, daß darüber hinaus auch Thiole und/oder Sulfite, wie

sie im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 angegeben werden, Bestandteil

der beschriebenen Zubereitungen sein können (vgl Patentanspruch 1 iVm

Beschreibung S 5 Z 20 bis 25 und S 6 b1.Entfärbegel).

Auch die Entgegenhaltung (2) berührt die Neuheit der beanspruchten

Verwendung nicht. Die dort beschriebene Zusammensetzung, die ca 1,0 %

bis ca 24 % eines Thiols, das ua aus den Salzen und Estern der

Thioglykolsäure und L-Cystein ausgewählt ist, und ca 1,0 % bis 11,0 %

Cysteamin-Hydrochlorid sowie ca 0,5 % bis 7 % des Reduktons Isoascorbinsäure enthält, ist zwar unter die im nunmehr geltenden Patentanspruch 1

angegebene Kombination a1) subsumierbar. Verwendung finden diese Mittel

jedoch nicht zur Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren sondern ausschließlich im Zusammenhang mit

der Herstellung von Dauerwellen (vgl Patentanspruch 1 iVm Beschreibung

Sp 1 Z 4 bis 5 und 56 bis 61).

Die Entgegenhaltungen (3) bis (5) stellen die Neuheit gleichfalls nicht in

Frage. So befasst sich (3) nur mit dem chemischen Verhalten und der daraus

folgenden Verwendbarkeit der einzelnen im geltenden Patentanspruch 1

genannten Komponenten L-Ascorbinsäure, Sulfite und Thiole als Reduktionsmittel oder mit dem Einsatz von Reduktionsmitteln wie Hydrogensulfiten

bzw Formaldehyd-Sulfoxylaten als Abziehmittel von permanenten oder

semipermanenten Färbungen. Ebenso nennen (4) und (5) keine Abziehmittel, die die im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen aufweisen. Beschrieben werden nämlich auch dort lediglich Zusammensetzungen, die Natriumdithionit, formaldehydsulfoxylsaures Natrium, Natriumhydrosulfit, Natriumthiosulfat, Thioharnstoffdioxid oder Ascorbinsäure

jeweils als einzige reduzierend wirkende Komponente enthalten (vgl (4)

S 676 Abs 4 und 6 sowie (5) S 807 Abs 9).

3. Die beanspruchte Verwendung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn der Stand der Technik legt die beanspruchte Lösung hinsichtlich

der Verwendung der im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 genannten

Kombinationen a1) bis a3) zur

reduzierenden Entfärbung von mit

Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren nicht nahe.

Oxidative Färbungen des Haares sind im allgemeinen sehr haltbar gegen äußere Einflüsse wie Wasser, Shampoo oder Licht, weshalb bei einer gewünschten Entfernung dieser Färbungen relativ aggressive Chemikalien, wie

Formaldehyd-Sulfoxylate, Wasserstoffperoxid oder Wasserstoffperoxid-Additionsprodukte eingesetzt werden müssen. Auf diese Weise ist eine weitgehende Entfernung der Färbung zwar möglich, diese ist jedoch gesundheitsschädlich oder mit Haarschädigungen verbunden. Nicht-oxidative Tönungen mit zB Nitrofarbstoffen können dagegen bereits durch mehrmaliges

Haarewaschen teilweise entfernt werden. Eine gezielte und vollständige

Entfernung der Haarfarbe ist aber auch in diesen Fällen nicht möglich (vgl

Streitpatent S 2 Z 16 bis 23).

Davon ausgehend ist die zu lösende Aufgabe der vorliegenden Anmeldung

darin

zu

sehen, die Verwendung

solcher Entfärbezubereitungen

bereitzustellen, die dann, wenn eine besondere Haarfarbe nur für einen

kurzen Zeitraum getragen werden soll, sowohl bei oxidativen als auch bei

nicht-oxidativen Färbungen die Entfernung der Haarfarbe unter milden und

schonenden Bedingungen ermöglicht (vgl Streitpatent S 2 Z 24 bis 26).

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß geltendem Patentanspruch 1 durch die

Verwendung von Kombinationen aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines

Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines der dort angegebenen

Thiole und/oder 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits.

Anregungen dahingehend, daß eine schnelle, schonende und gleichmäßige

Entfernung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten

Haaren ohne Restverfärbungen des Haares erzielt werden kann (vgl

Streitpatent S 5/6 übergreifender Absatz), wenn die im Patentanspruch 1

genannten Wirkstoffkomponenten in den angegebenen Gewichtsverhältnissen verwendet werden, sind jedoch keiner der im Verfahren befindlichen

Entgegenhaltungen zu entnehmen.

So weiß der Fachmann aus den Entgegenhaltungen (3) bis (5) zwar, daß zur

Entfernung von Oxidationsfarbstoffen Reduktionsmittel als Abziehmittel verwendet werden können. Als reduzierender Bestandteil wird für diese Abziehmittel aber stets nur eine Komponente, bei der es sich ua um Sulfite, wie

Natriumhydrogensulfit, oder Ascorbinsäure handeln kann, angegeben. Auch

werden mit der Anwendung dieser Zubereitungen lediglich nur einigermaßen

gute Ergebnisse erzielt, wobei stets eine Schädigung der Haare zu erwarten

ist (vgl (3) S 1684 re Sp Abs 3 und (4) S 676 Abs 4 und 6). Dies führte

schließlich dazu, daß derartige reduktive Abziehmittel im Stand der Technik

als von nur noch geringer Bedeutung angesehen worden sind (5) S 807 Abs

9). Daher vermögen diese Entgegenhaltungen, auch unter Einbeziehungen

der weiteren mit (3) verbundenen Angaben zu den reduzierenden

Eigenschaften von L-Ascorbinsäure, Sulfiten und Thiolen (vgl (3) S 265,

4380/4381 und 4589/4590), dem Fachmann nicht die Lehre zu vermitteln,

daß diese Substanzen dann, wenn sie in einem vorgegebenen Mengenverhältnis in den im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen a1) bis

a3) zur Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen

gefärbten Haaren eingesetzt werden, eine schonende und gleichmäßige

Entfernung der Farbe ohne Restverfärbungen bewirken. Dabei handelt es

sich auch nicht um eine bloße Summenwirkung, dh um eine Verstärkung von

den einzelnen Substanzen inhärenten Eigenschaften durch deren bloße

Addition aufgrund einer Erhöhung der Gesamtkonzentration der reduzierend

wirkenden Komponente. Wie nämlich anhand der von der Patentinhaberin

schriftsätzlich vorgelegten Vergleichsversuche aufgezeigt werden konnte,

wird mit Wirkstoffkombinationen, wie sie mit dem geltenden Patentanspruch 1 beansprucht werden, eine deutlich bessere Entfärbung erreicht, als

mit Zubereitungen, die jeweils nur eine der dort genannten Komponenten

enthalten, und dieses, ohne daß dabei die Gesamtkonzentration der reduzierend wirkenden Bestandteile erhöht worden ist.

Auch eine Zusammenschau mit der Entgegenhaltung (2) vermag zu keiner

anderen Beurteilung des Sachverhaltes

führen, weil diese nicht die

Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten

Haaren betrifft, sondern ausschließlich die Herstellung von Dauerwellen.

Nachdem somit aus keiner der dem Senat vorliegenden Entgegenhaltungen

Hinweise abzuleiten sind, zur Lösung der der Anmeldung zugrunde

liegenden Aufgabe den Einsatz der im Patentanspruch 1 angegebenen

Kombinationen a1) bis a3) in Betracht zu ziehen, kann der beanspruchten

Verwendung die erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden.

4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 weist damit alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig.

Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen der

Verwendung nach Patentanspruch 1 und haben aus diesem Grunde

ebenfalls Bestand.

5. Die Patentansprüche 6 bis 10 betreffen ein Verfahren zur reduzierenden

Entfärbung von mit einer Kombination aus Oxidationsfarbstoffen und/oder

Nitrofarbstoffen

gefärbten Haaren

unter Verwendung

der

im

Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen a1) bis a3) aus einem

Redukton und Thiol und/oder Sulfit bzw einen Mehrkomponenten-Kit zur

Färbung und späteren Entfärbung von Haaren. Da die Verwendung der in

Rede stehenden Kombinationen a1) bis a3) die Voraussetzungen zur

Patentfähigkeit erfüllen und sich im Zuge dieser Anwendung als weiteres

Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit eine

unerwartete vorteilhafte Wirkung ergibt, können diese Patentansprüche

ebenfalls Bestand haben.

6. Nach alledem war der angefochtene Beschluß, dessen Gründe gegenüber

dem neu formulierten eingeschränkten Patentbegehren nicht mehr zum

Tragen kommen, aufzuheben und das Patent mit den im Tenor angegebenen

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Dr. Wagner

Harrer

Dr. Proksch-Ledig

Dr. Gerster

Na