Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.10.2004 – 34 W (pat) 24/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 45 179.5-34
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 7. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie
der
Richter
Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
und
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 24 H des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 13. November 2001 ist die Anmeldung, betreffend ein
"Heizgerät mit Temperatursicherungseinrichtung",
zurückgewiesen worden. Im Beschluss ist ausgeführt, das beanspruchte Heizgerät
beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hiergegen wendet sich die Beschwerde
der Anmelderin.
Im Verfahren sind ua folgende Entgegenhaltungen:
(D1)
(D2)
DE 38 07 397 A1 und
DE 34 46 047 C2.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 3 bis 7 und Zeichnung Figuren 1 und 2
vom Anmeldetag.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Heizgerät (1), insbesondere Fahrzeugzusatzheizgerät, das
mit einem flüssigen Wärmeträger arbeitet, der einen Zwischenraum (2) zwischen einem Wärmeübertrager (3) und
einem mantelförmigen Außengehäuse (4) durchströmt, und
welchem eine Steuereinrichtung (11) mit Ein- und Ausgängen (18) für die wesentlichen Funktionsteile, wie beispielsweise Brennluftgebläse, Zündeinrichtung (21), Flammwächter (22), Umwälzpumpe für den flüssigen Wärmeträger,
Magnetventil oder Dosierpumpe in der Brennstoffzuführeinrichtung oder dergleichen zugeordnet ist, wobei unmittelbar
am mantelförmigen Außengehäuse (4) ein Aufnahmeraum (8) für die Steuereinrichtung (11) angeformt ist, in welchem wenigstens eine Platine (11A) und eine Sensorik (12,
13), einschließlich einer Temperatursicherungseinrichtung (13) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die
Temperatursicherungseinrichtung (13) auf der Unterseite der
Platine (11A) der Steuereinrichtung (11) angeordnet und mittels einer kompressiblen Wärmeleitfolie (31) am Außengehäuse (4) thermisch angebunden ist.
Ansprüche 2 und 3 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.
Die Anmelderin ist der Meinung, dass der Stand der Technik die Erfindung nicht
nahelege.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das Anspruchsbegehren ist zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ist gebildet aus den Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 6, wobei in dem Merkmal aus Anspruch 6 die Angabe
"vorzugsweise" gestrichen wurde.
Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 und 3 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 4 und 5.
2.
Zum Verständnis des Anspruchs 1:
Die "Unterseite der Platine (11A)" im kennzeichnenden Teil des Anspruchs kann
nach der Offenbarung der Anmeldung als die in Einbaulage der Platine nach unten
zum Boden des Außengehäuses weisende Seite der Platine bzw die in Montagerichtung gesehen unten liegende Seite der Platine verstanden werden, vgl
Beschwerdebegründung der Anmelderin S 2 Abs 6. Die übrigen Bauteile der
Steuerungseinrichtung können sich entsprechend dem Ausführungsbeispiel der
Anmeldung auf der anderen Seite der Platine, also "auf der Oberseite" befinden,
vgl Fig 2.
3. Das Heizgerät mit Temperatursicherungseinrichtung nach Anspruch 1 ist
nicht patentfähig.
Das beanspruchte Heizgerät mag neu sein, es beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Als Fachmann sieht der Senat, in weitgehender Übereinstimmung mit der Prüfungsstelle, einen Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen
in der Entwicklung und Konstruktion elektrischer Steuerungen an, speziell von
Steuerungen von Heizgeräten (vgl Abschnitt 3 Abs 4 des angefochtenen
Beschlusses).
Aus der von der Anmelderin in den ursprünglich eingereichten Unterlagen genannten und von ihr in der mündlichen Verhandlung zutreffend als nächstkommend
bezeichneten DE 38 07 397 A1 (D1) ist ein Heizgerät mit Temperatursicherungseinrichtung bekannt, das die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aufweist. Bei dem bekannten Heizgerät ist die Temperatursicherungseinrichtung 13
entsprechend Anspruch 4 der Entgegenhaltung D1 in der Bodenwand 9 des Aufnahmeraums 8, nach Fig 2 in Verbindung mit Sp 5 Z 14 ff an der Bodenwand 9
des Aufnahmeraums 8 des Außengehäuses 4 angeordnet. Durch die Anordnung
an bzw in der Bodenwand des Aufnahmeraums ist auch schon das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs verwirklicht, dass die Temperatursicherungseinrichtung am Außengehäuse thermisch angebunden ist.
In der Beschreibung der Anmeldung wird als Nachteil des oa Heizgeräts dargestellt, dass ein Sicherheitsrisiko durch unsachgemäße Montage bei der Fertigung
oder der Wartung bestehe, da der Temperaturfühler als getrenntes Bauelement
ausgeführt sei, s Beschreibung S 1 Abs 2.
Hieraus ist die der Anmeldung zugrundegelegte Aufgabe abgeleitet, ein gattungsgemäßes Heizgerät zu schaffen, dessen Überhitzungsschutz eine unsachgemäße
Montage und ein daraus entstehendes Sicherheitsrisiko zuverlässig ausschließt
und kostengünstig herstellbar ist, s Beschreibung S 2 Abs 2.
Als Lösung wird gesehen, dass bei einem Heizgerät der angegebenen Art
I
"die Temperatursicherungseinrichtung auf der Unterseite der Platine 11A der Steuereinrichtung 11 angeordnet ist" und
II
"die Temperatursicherungseinrichtung mittels einer
kompressiblen Wärmeleitfolie 31" am Außengehäuse
thermisch angebunden ist.
Um die Verdrahtung von elektrischen Schaltungen zu vereinfachen, sind
gedruckte Schaltungen üblich, die dazu dienen, mehrere Bauteile der jeweiligen
Schaltung auf einer Platine mit Leiterbahnen anzuordnen und elektrisch anzuschließen. Eine solche Platine mit gedruckter Schaltung
ist
in der
DE 38 07 397 A1 (D1) schon gezeigt. Der oa Fachmann ist im Rahmen seiner
Arbeit ständig bestrebt, bei der Weiterentwicklung derartiger elektrischer bzw elektronischer Schaltungen den Aufbau zu vereinfachen, um ihre Herstellung, aber
auch den Einbau und die spätere Wartung kostengünstiger zu gestalten. Daher
wird angestrebt, möglichst viele – im Idealfall alle – Bauteile der Schaltung auf Platinen bzw auf einer einzigen Platine unterzubringen, um unsachgemäße Montage
auszuschließen.
Lag dem Fachmann am Anmeldetag eine elektrische bzw elektronische Steuerung
vor, wie hier die Heizgerätesteuerung für ein Heizgerät nach der DE 38 07 397 A1
(D1), die aus mehreren zusammenwirkenden, jedoch getrennt angeordneten
Komponenten – nämlich einer mit einer Vielzahl von Bauteilen bestückten Steuerungsplatine 11 sowie getrennt davon angeordneten weiteren Bauteilen der Steuerung, zB Sensorelementen – besteht, die jeweils für sich montiert und mit der Platine verbunden bzw verdrahtet werden müssen, überprüfte er im Rahmen seines
fachmännischen Handelns, ob sich diese bisher getrennt angebrachten Komponenten nicht ebenfalls auf der Steuerungsplatine anordnen ließen. Diese naheliegende und fachübliche Überlegung führte den Fachmann vorliegend dazu, im
Rahmen der gestellten Aufgabe die Anbringung der Temperatursicherungseinrichtung der Sensorik auf der Platine der Steuereinrichtung 11 nach Maßnahme I vorzunehmen.
Hierbei wählte er die Anbringung auf der Unterseite der Platine, um durch die Ausrichtung der Temperatursicherungseinrichtung auf das zu überwachende Teil (Boden des Außengehäuses) die thermische Anbindung an dieses zu realisieren.
Die Maßnahme II ergab sich für den Fachmann aus dem Bestreben, einen geringen Wärmewiderstand zwischen Temperatursicherungseinrichtung und dem
Bereich des Außengehäuses, dessen Temperatur bestimmt werden soll, zu erreichen. Ein geringer Wärmewiderstand lässt sich durch thermische Anbindung der
Temperatursicherungseinrichtung am Außengehäuse mittels einer kompressiblen
Wärmeleitfolie herstellen, wozu die DE 34 46 047 C2 (D2) eine Anregung gibt, s
dort Montageunterlage 10. Diese Wärmeleitfolie besteht zum Teil aus Silikongummi, s zB Anspruch 1 der D2, und ist mithin kompressibel.
Die Anmelderin hat vorgetragen, dass der Fachmann die Entgegenhaltung D2
nicht zu Rate gezogen hätte. Die Druckschrift befasse sich mit der Wärmeabgabe
eines Leistungsbauteils, welches an einer Wand eines Chassis montiert sei.
Außerdem sei für die Montage des gezeigten Leistungsbauteils die Eigenschaft
der Kompressibilität nicht wichtig. Die Anmeldung betreffe hingegen einen ein
Signal aufnehmenden Sensor, der auf einer Platine angeordnet sei und keine
Wärme abgebe. Die Entgegenhaltung könne daher keine Anregung für die Maßnahme II geben.
Der Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten. Zum einen ist in der D2 nicht
explizit auf ein Leistungsbauteil, sondern auf einen "Halbleiterbauelement" bzw
einen Transistor abgestellt. Zum anderen ist dem Fachmann geläufig, dass für
eine gute Wärmeabgabe bzw –ableitung eines Bauteils genau wie für eine genaue
und wenig träge Temperaturmessung eine möglichst gute Wärmeübertragung - dh
ein möglichst geringer Wärmewiderstand – zwischen Bauteil und Senke bzw zwischen Messobjekt und Temperatursensor gewährleistet sein muss. Ein geringer
Wärmewiderstand lässt sich am einfachsten durch die Ausnützung des Mechanismus der Wärmeleitung zwischen Messobjekt und Temperatursensor realisieren.
Der Patentanspruch 1 ist aus diesen Erwägungen nicht gewährbar.
4. Die Unteransprüche teilen das Schicksal des Hauptanspruchs, weil über
einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden
kann.
Ipfelkofer
Hövelmann
Frowein
Ihsen
Fa