Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.10.2004 – 8 W (pat) 28/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 34 406.6-16
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Gießen
und Dipl.-Ing. Kuhn 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C des Patentamts vom 22. Februar 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Reifen-Vulkanisiersystem
Anmeldetag: 14. September 1994
Die Priorität der Anmeldungen
in Japan JP 228960/93, JP
228961/93 sowie JP 244658/93 vom 14. bzw. 30. September 1993
ist in Anspruch genommen .
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 7,
Beschreibungseinleitung Seiten 1 bis 8,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im übrigen gemäß Offenlegungsschrift Spalte 6 Zeile 54 bis Spalte
21 Zeile 43,
13 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 17, wie Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat am 14. September 1994 unter Inanspruchnahme von drei Prioritäten (JP 228960/93 vom 14.09.93, JP 228961/93 vom 14.09.93 und JP 244658
vom 30.09.93) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Reifen-Vulkanisiersystem“
beim Patentamt angemeldet. Nach den negativ gehaltenen Bescheiden vom
09. November 1995 und 28. September 1999 sowie einem weiteren Bescheid vom
04. Dezember 2001 hat die Anmelderin mit Eingabe vom 16. Januar 2002 um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Mit einem formalen Beschluss hat die
Prüfungsstelle für Klasse B 29 C die Patentanmeldung am 22. Februar 2002 zurückgewiesen.
Zum Stand der Technik nannte sie im Bescheid vom 09. November 1995 folgende
Druckschrift
JP abstract 57-75841.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C hat die Anmelderin am
04. April 2002 Beschwerde eingelegt.
Nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 betrifft
der Gegenstand des Patents ein Reifen-Vulkanisiersystem, umfassend:
eine Vulkanisierstation (1) mit mehreren in bestimmter Weise angeordneten Sätzen von Formuntersätzen (5) für Vulkanisierformen
(M) für Reifen; eine Vulkanisierform-Schließstation (2a, 2b) mit einer Vulkanisierform-Schließvorrichtung (6a, 6b) zum Zufahren,
Öffnen der Vulkanisierformen und Einleiten der Vulkanisation, einem Lader (10a, 10b) zum Einbringen eines Reifenrohlings in die
Vulkanisierform, sowie einem Entlader (9a, 9b) zum Ausbringen
eines vulkanisierten Reifens aus der Vulkanisierform; und eine
Vulkanisierform-Wechselstation (11, 13) zum Austausch der Vulkanisierform und eines Heizbalgs, wobei die Vulkanisierform
zwischen
den
einzelnen Stationen mit Hilfe
eines
Vulkanisierformförderers (3a, 3b) transportiert wird.
Gemäß des zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruchs 5 betrifft
der Anmeldungsgegenstand ein Reifen-Vulkanisiersystem, umfassend
eine Vulkanisierstation (1) mit mehreren in bestimmter Weise angeordneten Sätzen von Formuntersätzen (5) für Vulkanisierformen
(M) für Reifen; eine Vulkanisierform-Schließstation mit einer Vulkanisierform-Schließvorrichtung zum Zufahren, Öffnen der Vulkanisierformen (M) und Einleiten der Vulkanisation, einem Lader zum
Einbringen eines Reifenrohlings in die Vulkanisierform, sowie einem Entlader (9) zum Ausbringen eines vulkanisierten Reifens aus
der Vulkanisierform; und wobei das System eine Transporteinrichtung beinhaltet, die die Vulkanisierform-Schließstation zu einer
Arbeitsposition für das Zufahren und Öffnen der Vulkanisierform
(M) in der Vulkanisierstation (1) bringt.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4, 6 und 7 wird auf die Akten Bezug genommen.
Dem Patentgegenstand liegen gemäß Seite 2, vierter bis sechster Absatz, der in
der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen folgende Zielstellungen
zugrunde:
1. Die Schaffung eines Reifen-Vulkanisiersystems, mit dem sich die
Arbeitsgeschwindigkeit deutlich steigern lässt und die Aufstellfläche pro Reifenvulkanisiermaschine verringert wird.
2. Die Schaffung eines Reifen-Vulkanisiersystems, mit dem sich die
Arbeitsgeschwindigkeit und die Produktivität verbessern, die Anzahl der in den Betriebsablauf einbezogenen Vulkanisierformen
erhöhen und der Raumbedarf zur Installation verringern lassen.
3. Die Schaffung eines Reifen-Vulkanisiersystems, mit dem sich die
Arbeitsgeschwindigkeit der Vulkanisier-Schließvorrichtung deutlich
steigern und Sequenzwechsel in der Zuführung von Reifenrohlingen flexibel in den Prozess integrieren lassen.
Die Anmelderin trägt vor, dass beim anmeldungsgemäßen Reifen-Vulkanisiersystem die einzelnen Arbeitsvorgänge unabhängig voneinander durchgeführt werden können. Ferner könnten unterschiedliche Formen für unterschiedliche Reifengrößen im Umlauf sein, da die Vulkanisierform-Wechselstation in das System integriert sei.
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, dass der Anmeldungsgegenstand gegenüber
dem JP abstract 57-75841 neu und durch dieses auch nicht nahe gelegt sei, da in
dieser Druckschrift lediglich ein Teilvorgang eines Reifen-Vulkanisiersystems angesprochen sei.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C des Patentamts vom 22. Februar 2002 aufzuheben und das Patent auf Grund
der Patentansprüche 1 bis 7, der Beschreibungseinleitung Seiten
1 bis 8, jeweils vom 07. Oktober 2004, im Übrigen gemäß Offenlegungsschrift und der ursprünglichen 13 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 17) zu erteilen.
II.
1. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 7
sind zulässig. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 bzw 5 entspricht dem
ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 bzw 9 unter Hinzunahme der
Merkmale
-
-
„Formuntersätze für Vulkanisierformen“,
„und Einleiten der Vulkanisation“.
Diese Merkmale sind zB in Sp 7, Zeilen 38 bis 41 sowie Sp 3, Zeilen 18 bis 21
offenbart.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4, 6 und 7 sind mit den am Anmeldetag
eingereichten Patentansprüchen 4 bis 6 sowie 10 und 11 inhaltsgleich.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit
aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, ist gegenüber dem im
Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik neu, denn die
Druckschrift beschreibt dessen Merkmale nicht in seiner Gesamtheit.
So weist das aus der JP abstract 57-75841 bekannte Reifen-Vulkanisiersystem keine Möglichkeit dahingehend auf, dass die Vulkanisation der Reifenrohlinge bereits in der Vulkanisierform-Schließstation eingeleitet wird.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Beim Anmeldungsgegenstand werden Reifenrohlinge mittels eines Laders in
Vulkanisierformen eingebracht, diese zu einer Vulkanisierform-Schließstation
verfahren, dort geschlossen und die Vulkanisation eingeleitet. Anschließend
werden die Vulkanisierformen zu Formenuntersätzen einer Vulkaniserstation
verfahren, und dort werden die Reifenrohlinge ausvulkanisiert. Danach erfolgt
der Transport der Vulkanisierformen zur Vulkanisierform-Schließstation, in der
sie geöffnet werden und der jeweilige Reifen entnommen wird. In das System
der zu den einzelnen Stationen transportierbaren Vulkanisierformen ist noch
eine Vulkanisierform-Wechselstation integriert, in der die Vulkanisierformen
und der Heizbalg ausgetauscht werden können. Dadurch ist das System in
der Lage, die Zuführung von unterschiedlichen Reifenrohlingen flexibel in den
Herstellungsprozess zu integrieren.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem
Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Einrichtungen zum Vulkanisieren
von Reifen, keine Anregungen.
Die einzige sich im Verfahren befindliche Druckschrift zeigt ein Beladesystem
für eine Vulkanisierpresse. Dazu wird von einem Lader ein Reifenrohling aufgenommen, angehoben und zu einer bestimmten Vulkanisiereinrichtung
transportiert. Dort wird der Reifenrohling in einer Form abgelegt, die Form geschlossen und der Reifenrohling zu einem Reifen vulkanisiert. Bei dem bekannten System sind wohl mehrere Vulkanisiereinrichtungen parallel zueinander angeordnet, es ist jedoch keine in das System integrierte Wechselstation vorgesehen und es ist kein Hinweis auf einen Transport der Vulkanisierformen zwischen einer Vulkanisierstation, einer Vulkanisier-Schließstation
und einer Vulkanisierform-Wechselstation zu entnehmen. Auch beginnt bei
dem System nach der JP abstract 57-75841 die Vulkanisation nicht bereits in
einer Vulkanisierform-Schließstation, sondern in einer gesonderten Vulkanisierstation.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar, da sein Gegenstand neu ist und
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen des Reifen-
Vulkanisiersystems nach Anspruch 1 gerichtet sind.
4. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 ist neu.
Dies ergibt sich schon daraus, dass bei der sich im Verfahren befindlichen
Druckschrift keine Vulkanisierform-Schließstation vorgesehen ist, die zu den
Arbeitspositionen verfahrbar ist.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich des
Reifen-Vulkanisiersystems nach dem geltenden Patentanspruch 1 ausgeführt
ist, sind im genannten Stand der Technik keine Vorkehrungen beschrieben
oder nahegelegt, die die Vorrausetzung dafür schaffen, dass die Vulkanisation
des Reifenrohlings bereits in der Vulkanisierform-Schließstation eingeleitet wird
und dass die Vulkanisierform-Schließstation zwischen den einzelnen Stationen
verfahrbar ist.
Patentanspruch 5 ist daher ebenfalls gewährbar.
Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 5 rückbezogenen
Unteransprüche 6 und 7 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen des Reifen-
Vulkanisiersystems nach Anspruch 5 gerichtet sind.
Kowalski
Dr. Albrecht
Gießen
Kuhn
Cl