Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.10.2004 – 8 W (pat) 28/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 34 406.6-16

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Gießen

und Dipl.-Ing. Kuhn 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C des Patentamts vom 22. Februar 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Reifen-Vulkanisiersystem

Anmeldetag: 14. September 1994

Die Priorität der Anmeldungen

in Japan JP 228960/93, JP

228961/93 sowie JP 244658/93 vom 14. bzw. 30. September 1993

ist in Anspruch genommen .

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 7,

Beschreibungseinleitung Seiten 1 bis 8,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

im übrigen gemäß Offenlegungsschrift Spalte 6 Zeile 54 bis Spalte

21 Zeile 43,

13 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 17, wie Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat am 14. September 1994 unter Inanspruchnahme von drei Prioritäten (JP 228960/93 vom 14.09.93, JP 228961/93 vom 14.09.93 und JP 244658

vom 30.09.93) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Reifen-Vulkanisiersystem“

beim Patentamt angemeldet. Nach den negativ gehaltenen Bescheiden vom

09. November 1995 und 28. September 1999 sowie einem weiteren Bescheid vom

04. Dezember 2001 hat die Anmelderin mit Eingabe vom 16. Januar 2002 um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Mit einem formalen Beschluss hat die

Prüfungsstelle für Klasse B 29 C die Patentanmeldung am 22. Februar 2002 zurückgewiesen.

Zum Stand der Technik nannte sie im Bescheid vom 09. November 1995 folgende

Druckschrift

JP abstract 57-75841.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C hat die Anmelderin am

04. April 2002 Beschwerde eingelegt.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 betrifft

der Gegenstand des Patents ein Reifen-Vulkanisiersystem, umfassend:

eine Vulkanisierstation (1) mit mehreren in bestimmter Weise angeordneten Sätzen von Formuntersätzen (5) für Vulkanisierformen

(M) für Reifen; eine Vulkanisierform-Schließstation (2a, 2b) mit einer Vulkanisierform-Schließvorrichtung (6a, 6b) zum Zufahren,

Öffnen der Vulkanisierformen und Einleiten der Vulkanisation, einem Lader (10a, 10b) zum Einbringen eines Reifenrohlings in die

Vulkanisierform, sowie einem Entlader (9a, 9b) zum Ausbringen

eines vulkanisierten Reifens aus der Vulkanisierform; und eine

Vulkanisierform-Wechselstation (11, 13) zum Austausch der Vulkanisierform und eines Heizbalgs, wobei die Vulkanisierform

zwischen

den

einzelnen Stationen mit Hilfe

eines

Vulkanisierformförderers (3a, 3b) transportiert wird.

Gemäß des zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruchs 5 betrifft

der Anmeldungsgegenstand ein Reifen-Vulkanisiersystem, umfassend

eine Vulkanisierstation (1) mit mehreren in bestimmter Weise angeordneten Sätzen von Formuntersätzen (5) für Vulkanisierformen

(M) für Reifen; eine Vulkanisierform-Schließstation mit einer Vulkanisierform-Schließvorrichtung zum Zufahren, Öffnen der Vulkanisierformen (M) und Einleiten der Vulkanisation, einem Lader zum

Einbringen eines Reifenrohlings in die Vulkanisierform, sowie einem Entlader (9) zum Ausbringen eines vulkanisierten Reifens aus

der Vulkanisierform; und wobei das System eine Transporteinrichtung beinhaltet, die die Vulkanisierform-Schließstation zu einer

Arbeitsposition für das Zufahren und Öffnen der Vulkanisierform

(M) in der Vulkanisierstation (1) bringt.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4, 6 und 7 wird auf die Akten Bezug genommen.

Dem Patentgegenstand liegen gemäß Seite 2, vierter bis sechster Absatz, der in

der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen folgende Zielstellungen

zugrunde:

1. Die Schaffung eines Reifen-Vulkanisiersystems, mit dem sich die

Arbeitsgeschwindigkeit deutlich steigern lässt und die Aufstellfläche pro Reifenvulkanisiermaschine verringert wird.

2. Die Schaffung eines Reifen-Vulkanisiersystems, mit dem sich die

Arbeitsgeschwindigkeit und die Produktivität verbessern, die Anzahl der in den Betriebsablauf einbezogenen Vulkanisierformen

erhöhen und der Raumbedarf zur Installation verringern lassen.

3. Die Schaffung eines Reifen-Vulkanisiersystems, mit dem sich die

Arbeitsgeschwindigkeit der Vulkanisier-Schließvorrichtung deutlich

steigern und Sequenzwechsel in der Zuführung von Reifenrohlingen flexibel in den Prozess integrieren lassen.

Die Anmelderin trägt vor, dass beim anmeldungsgemäßen Reifen-Vulkanisiersystem die einzelnen Arbeitsvorgänge unabhängig voneinander durchgeführt werden können. Ferner könnten unterschiedliche Formen für unterschiedliche Reifengrößen im Umlauf sein, da die Vulkanisierform-Wechselstation in das System integriert sei.

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, dass der Anmeldungsgegenstand gegenüber

dem JP abstract 57-75841 neu und durch dieses auch nicht nahe gelegt sei, da in

dieser Druckschrift lediglich ein Teilvorgang eines Reifen-Vulkanisiersystems angesprochen sei.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C des Patentamts vom 22. Februar 2002 aufzuheben und das Patent auf Grund

der Patentansprüche 1 bis 7, der Beschreibungseinleitung Seiten

1 bis 8, jeweils vom 07. Oktober 2004, im Übrigen gemäß Offenlegungsschrift und der ursprünglichen 13 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 17) zu erteilen.

II.

1. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 7

sind zulässig. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 bzw 5 entspricht dem

ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 bzw 9 unter Hinzunahme der

Merkmale

-

-

„Formuntersätze für Vulkanisierformen“,

„und Einleiten der Vulkanisation“.

Diese Merkmale sind zB in Sp 7, Zeilen 38 bis 41 sowie Sp 3, Zeilen 18 bis 21

offenbart.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4, 6 und 7 sind mit den am Anmeldetag

eingereichten Patentansprüchen 4 bis 6 sowie 10 und 11 inhaltsgleich.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, ist gegenüber dem im

Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik neu, denn die

Druckschrift beschreibt dessen Merkmale nicht in seiner Gesamtheit.

So weist das aus der JP abstract 57-75841 bekannte Reifen-Vulkanisiersystem keine Möglichkeit dahingehend auf, dass die Vulkanisation der Reifenrohlinge bereits in der Vulkanisierform-Schließstation eingeleitet wird.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Beim Anmeldungsgegenstand werden Reifenrohlinge mittels eines Laders in

Vulkanisierformen eingebracht, diese zu einer Vulkanisierform-Schließstation

verfahren, dort geschlossen und die Vulkanisation eingeleitet. Anschließend

werden die Vulkanisierformen zu Formenuntersätzen einer Vulkaniserstation

verfahren, und dort werden die Reifenrohlinge ausvulkanisiert. Danach erfolgt

der Transport der Vulkanisierformen zur Vulkanisierform-Schließstation, in der

sie geöffnet werden und der jeweilige Reifen entnommen wird. In das System

der zu den einzelnen Stationen transportierbaren Vulkanisierformen ist noch

eine Vulkanisierform-Wechselstation integriert, in der die Vulkanisierformen

und der Heizbalg ausgetauscht werden können. Dadurch ist das System in

der Lage, die Zuführung von unterschiedlichen Reifenrohlingen flexibel in den

Herstellungsprozess zu integrieren.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem

Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Einrichtungen zum Vulkanisieren

von Reifen, keine Anregungen.

Die einzige sich im Verfahren befindliche Druckschrift zeigt ein Beladesystem

für eine Vulkanisierpresse. Dazu wird von einem Lader ein Reifenrohling aufgenommen, angehoben und zu einer bestimmten Vulkanisiereinrichtung

transportiert. Dort wird der Reifenrohling in einer Form abgelegt, die Form geschlossen und der Reifenrohling zu einem Reifen vulkanisiert. Bei dem bekannten System sind wohl mehrere Vulkanisiereinrichtungen parallel zueinander angeordnet, es ist jedoch keine in das System integrierte Wechselstation vorgesehen und es ist kein Hinweis auf einen Transport der Vulkanisierformen zwischen einer Vulkanisierstation, einer Vulkanisier-Schließstation

und einer Vulkanisierform-Wechselstation zu entnehmen. Auch beginnt bei

dem System nach der JP abstract 57-75841 die Vulkanisation nicht bereits in

einer Vulkanisierform-Schließstation, sondern in einer gesonderten Vulkanisierstation.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar, da sein Gegenstand neu ist und

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen des Reifen-

Vulkanisiersystems nach Anspruch 1 gerichtet sind.

4. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 ist neu.

Dies ergibt sich schon daraus, dass bei der sich im Verfahren befindlichen

Druckschrift keine Vulkanisierform-Schließstation vorgesehen ist, die zu den

Arbeitspositionen verfahrbar ist.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich des

Reifen-Vulkanisiersystems nach dem geltenden Patentanspruch 1 ausgeführt

ist, sind im genannten Stand der Technik keine Vorkehrungen beschrieben

oder nahegelegt, die die Vorrausetzung dafür schaffen, dass die Vulkanisation

des Reifenrohlings bereits in der Vulkanisierform-Schließstation eingeleitet wird

und dass die Vulkanisierform-Schließstation zwischen den einzelnen Stationen

verfahrbar ist.

Patentanspruch 5 ist daher ebenfalls gewährbar.

Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 5 rückbezogenen

Unteransprüche 6 und 7 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen des Reifen-

Vulkanisiersystems nach Anspruch 5 gerichtet sind.

Kowalski

Dr. Albrecht

Gießen

Kuhn

Cl