Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.10.2004 – 19 W (pat) 325/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 6.70
…
betreffend das Patent 100 07 540
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys.
Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Das Patent 100 07 540 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Für die am 18. Februar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 13. Juni 2002 veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung "Verfahren zur thermischen Korrektur eines
Maßstabes in einem Koordinatensystem“.
Gegen das Patent haben die C… Z… Aktiengesellschaft (Rechtsnachfolgerin
der Firma C… Z…) und die Fa. W… Messtechnik GmbH Einspruch eingelegt.
Zur Begründung haben sie ua behauptet, der Gegenstand des Patents beruhe
unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte, geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Korrektur der thermischen Ausdehnung eines vor dem
ersten Einsatz kalibrierten Maßstabes mit einem längs des Maßstabes konstanten oder variablen Ausdehnungskoeffizienten α(x) in einem Koordinatenmessgerät, wobei die Temperatur des Maßstabes
an wenigstens zwei voneinander beabstandeten Messstellen erfasst
wird und der oder die Temperaturgradienten des Maßstabes, die sich
aus der Differenz der Temperaturmesswerte benachbarter Temperaturfühler ergeben, bei der Korrektur der thermischen Ausdehnung
des Maßstabes bei der eigentlichen Messung mit dem Koordinatenmessgerät berücksichtigt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die
ortsabhängige Temperaturverteilung vor dem ersten Einsatz zum Zeitpunkt
der Kalibrierung gemessen und mit elektronischen Speichermedien festgehalten wird, wobei die hierbei erstellte Korrekturtabelle mit den ermittelten
Temperaturgradienten zum Zeitpunkt der Kalibrierung gekoppelt wird, und
dass eine Maßstabskorrektur unter vorzeichenrichtiger Berücksichtigung
des Ausdehnungsverhaltens des an lediglich einer Stelle (Fixpunkt) mit der
Maschinenstruktur verbundenen Maßstabes links und rechts vom Fixpunkt
durchgeführt wird, wobei der Fixpunkt des Maßstabes nicht im Maßstabsnullpunkt liegt, und die thermische Ausdehnung dl(k) nach der Formel
k dl(k) = α Σ T(xi) - To(xi)) dx; i=ko
mit
α
= Ausdehnungskoffizient des Maßstabes,
T(xi) = mittlere Temperatur im i-ten Maßstabselement,
To(xi) = Temperatur des i-ten Maßstabselementes zum Zeitpunkt
der Kalibrierung,
dxi
= L/N bei konstantem dxi,
wobei N = Anzahl dxi,
L = Maßstabslänge,
bestimmt wird.“
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Korrektur der thermischen Ausdehnung eines vor dem
ersten Einsatz mit einer geometrischen Längenkorrektur kalibrierten
Maßstabes mit einem längs des Maßstabes konstanten oder variablen Ausdehnungskoeffizienten α(x) in einem Koordinatenmessgerät,
wobei die Temperatur des Maßstabes an wenigstens zwei voneinander beabstandeten Messstellen erfasst wird und der oder die Temperaturgradienten des Maßstabes, die sich aus der Differenz der Temperaturmesswerte benachbarter Temperaturfühler ergeben, bei der
Korrektur der thermischen Ausdehnung des Maßstabes bei der eigentlichen Messung mit dem Koordinatenmessgerät berücksichtigt
werden, dadurch gekennzeichnet, dass diese thermische Gradienten
einschließende Korrektur der thermischen Ausdehnung schon bei
der geometrischen Längenkorrektur des Maßstabes (1) berücksichtigt wird.“
Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zur Korrektur der thermischen
Ausdehnung eines vor dem ersten Einsatz mit einer geometrischen Längenkorrektur kalibrierten Maßstabes anzugeben, welches unterschiedliche thermische
Ausdehnungen des Maßstabes bei unterschiedlichen lokalen Temperaturen berücksichtigt (Abs 0010).
Die Einsprechenden sind der Ansicht, dass der geltende Patentanspruch 1 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 unzulässig abgeändert sei. Im übrigen sei
sein Gegenstand gegenüber dem angegeben Stand der Technik nicht erfinderisch.
Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
11. Oktober 2004, Patentansprüche 2 bis 14, sowie Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, dass sich die vorgenommenen Änderungen
aus der Patentbeschreibung ergäben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei
im übrigen gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und auch
erfinderisch.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Gemäß §147 Abs 3 PatG ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.
Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02
(mwN) (vgl BPatGE 46, 134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher
mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Die Einsprüche sind zulässig und haben Erfolg, da durch die verteidigte Fassung
des Patentanspruchs 1 der Schutzbereich des Patents unzulässig erweitert wird;
vgl BGH – Spleißkammer, GRUR 90, 432.
Als Fachmann ist ein Diplomphysiker mit Erfahrungen in der eichgenauen Messung von Längen anzusehen.
Nach dem erteilten Patentanspruch 1 wird die thermische Gradienten einschließende Korrektur der thermischen Ausdehnung schon bei der geometrischen Längenkorrektur des Maßstabes berücksichtigt. Der Fachmann entnimmt der Patentbeschreibung Absatz 0017, dass dieser Zeitpunkt dem „Zeitpunkt der Aufnahme
der positionsabhängigen Maßstabskorrektur“ bzw dem „Zeitpunkt der Kalibrierung“
im geltenden Patentanspruch entspricht.
Nach der Beschreibung des Patents (Abs 0017 bis 0019) stellt sich dem Fachmann das Verfahren wie folgt dar:
1)
zum Zeitpunkt der Aufnahme der positionsabhängigen Maßstabskorrektur,
also der Kalibrierung mit zB einem Laserinterferometer, wird die ortsabhängige
Temperaturverteilung gemessen und mit elektronischen Speichermedien festgehalten, und es wird eine Korrekturtabelle erstellt, welche mit den ermittelten
Temperaturgradienten gekoppelt wird (Abs 0017), dh zu jedem Korrekturwert wird
auch ein Temperaturgradientenwert gespeichert;
Für die weiteren Maßnahmen werden zwei Alternativen angegeben:
2a) Bei der Aufnahme der Maßstabskorrektur wird zusätzlich auch eine
Umrechnung auf eine homogene Temperaturverteilung vorgenommen, in dem der
Maßstab bezüglich seines Ausdehnungsverhaltens zB auf eine Temperatur von 20oC zurückkorrigiert wird (Abs 0019), dh die thermische Gradienten einschließende Korrektur wird bei der geometrischen Längenkorrektur des Maßstabes berücksichtigt. Bei der eigentlichen Messung werden dann diese Korrekturwerte
verwendet.
Oder:
2b) Die ortsabhängige Temperaturverteilung, die bei der Korrektur des Maßstabes aufgenommen und gespeichert worden ist (vgl Maßnahme 1)), wird später bei
der eigentlichen Messung berücksichtigt (Abs 0018), dh die
thermische
Gradienten einschließende Korrektur wird erst bei der eigentlichen Messung berücksichtigt und nicht bei der geometrischen Längenkorrektur des Maßstabes.
Der erteilte Patentanspruch 1 bezieht sich demnach für den Fachmann lediglich
auf die Kombination der Verfahrensmaßnahmen gemäß Alternative 1) und 2a).
Die alternative Verfahrensmaßnahme 2b) fällt demnach nicht unter den Schutzbereich des erteilten Patents.
Nach dem geltenden Patentanspruch 1 wird die ortsabhängige Temperaturverteilung
vor dem ersten Einsatz zum Zeitpunkt der Kalibrierung gemessen und mit elektronischen
Speichermedien festgehalten, wobei die hierbei erstellte Korrekturtabelle mit den ermittelten Temperaturgradienten zum Zeitpunkt der Kalibrierung gekoppelt wird. Dies entspricht
nur der Verfahrensmaßnahme 1). Unter den Schutzbereich des geltenden Patentanspruchs 1 fällt somit, wie auch die Patentinhaberin ausgeführt hat, die alternative Maßnahme 2b). Hierdurch wird der Schutzbereich des Patents erweitert.
Das Patent war demnach zu widerrufen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dipl.-Ing. Groß
Pr