Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.10.2004 – 32 W (pat) 380/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 380/02
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 12 576 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und
Richter Kruppa
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Oktober 2002 insoweit aufgehoben, als die Löschung der Marken 300 12 576 angeordnet wurde. Der Widerspruch aus der Marke 1 179 314 wird
auch insoweit zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 26. April 2000 angemeldete, am 28. Dezember 2000 eingetragene
und am 1. Februar 2001 veröffentlichte Wortmarke 300 12 576
Bodyline
geschützt für die Waren
Diätetische Erzeugnisse und Nahrungskonzentrate für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen und
Spurenelementen; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; diätetische Erzeugnisse und Nahrungskonzentrate für
nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Proteinen und Fetten; diätetische Erzeugnisse und Nahrungskonzentrate für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus
Kohlenhydraten,
ist aus der am 23. Juli 1991 eingetragenen Wort-/Bildmarke 1 179 314
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Waren
Nahrungsmittel, insbesondere Sportlernahrung, Kraftnahrung und
Schlankheitskost, im wesentlichen bestehend aus Protein, Dextrose und Geschmacksstoffen und/oder Ballaststoffen und/oder
Getreidemischpräparaten; Bonbons und Drops (auch für medizinische Zwecke); alkoholfreie Getränke und Fruchtsäfte.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat dem Widerspruch mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 teilweise stattgegeben und die Löschung der
Marke für die Waren "Diätetische Erzeugnisse und Nahrungskonzentrate für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen; diätetische Erzeugnisse und Nahrungskonzentrate für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Proteinen und Fetten; diätetische
Erzeugnisse und Nahrungskonzentrate für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend aus Kohlenhydraten" angeordnet und den Widerspruch im übrigen
zurückgewiesen. Bezüglich der zu löschenden Waren bestehe wegen der Ähnlichkeit der Marken und der hochgradigen Ähnlichkeit bis hin zur Identität der Waren
eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken. Dies gelte jedoch
nicht für die übrigen Waren der angegriffenen Marke, da sich insoweit Produkte
völlig unterschiedlicher Branchen gegenüberstünden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Da
es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Wort-/Bildmarke handele, sei es vollkommen irrelevant, was für einen Kennzeichnungscharakter der Wortbestandteil
der Marke habe. Die Wortmarke sei gegenüber der Wort-/Bildmarke die stärkere
Marke. Soweit er habe ermitteln können, hätten die Inhaber der Widerspruchsmarke nicht ein einziges Produkt in der entsprechenden Klasse am Markt; sie betrieben lediglich ein Fitness-Studio.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 teilte der Senat den Widersprechenden mit, dass
der Markeninhaber die Benutzung des Widerspruchszeichens bestritten habe und
gab ihnen Gelegenheit, eine rechtserhaltende Benutzung des Widerspruchszeichens glaubhaft zu machen. Die Widersprechenden übersandten daraufhin zum
Nachweis der Benutzung einen von ihnen als Etikettmuster bezeichneten Beipackzettel. Laut dem Beipackzettel vertreiben die Widersprechenden Kaubonbons, die als BODY LINE Ananasdrops bezeichnet werden. Die Widersprechenden haben vorgetragen, von diesem Produkt im Jahr 2003 61 500 Dosen in den
Verkehr gebracht zu haben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist begründet, weil die Widersprechenden eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft
gemacht haben.
Auf die von dem Markeninhaber in zulässiger Weise gegen die Widerspruchsmarke erhobene Nichtbenutzungseinrede traf die Widersprechenden die Obliegenheit, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke in den maßgeblichen Benutzungszeiträumen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG glaubhaft zu machen. Der erste Benutzungszeitraum lief gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufgrund der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am 1. Februar 2001 vom
31. Januar 1996 bis 31. Januar 2001; der zweite Benutzungszeitraum gemäß § 43
Abs. 1 Satz 2 MarkenG bezieht sich auf die letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, d.h. die Zeit vom 10. Oktober 1999 bis
10. Oktober 2004.
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Widersprechenden durch das
eingereichte Etikettmuster und die Behauptung, von diesem Produkt im Jahr 2003
61 500 Dosen in den Verkehr gebracht zu haben, eine rechtserhaltende Benutzung der Waren Bonbons und Drops für den zweiten Benutzungszeitraum gemäß
§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG glaubhaft gemacht haben. Die als Wort-/Bildmarke
angemeldete Widerspruchsmarke ist auf dem von den Widersprechenden eingereichten Beipackzettel nämlich überhaupt nicht abgebildet. Letztlich kann die
Frage, ob eine rechtserhaltende Benutzung für den zweiten Benutzungszeitraum
bezüglich der Waren Bonbons und Drops ausreichend glaubhaft gemacht worden
ist, jedoch dahingestellt bleiben, da es jedenfalls für den ersten Benutzungszeitraum von Januar 1996 bis Januar 2001 an jeglicher Glaubhaftmachung der Benutzung fehlt. Obwohl der Senat den Widersprechenden mit Schreiben vom
21. Juli 2004 ausdrücklich unter Hinweis auf § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG Gelegenheit gegeben hatte, eine rechtserhaltende Benutzung des Widerspruchszeichens für die eingetragenen Waren glaubhaft zu machen, haben die Widersprechenden keine Angaben zu einer Benutzung ihrer Widerspruchsmarke in dem
maßgeblichen Benutzungszeitraum von Januar 1996 bis Januar 2001 gemacht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Vergleichsmarken kann
daher als nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.
Winkler
Sekretaruk
Kruppa
Hu
Abb. 1