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BPatG Beschluss vom 12.10.2004 – 8 W (pat) 38/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 17 557.3-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, sowie der Richter Dr. Albrecht, Dr. Huber und

Dipl.-Ing. Gießen 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 26. März 2003

aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Fassadenwandanschluss

Anmeldetag: 12. Mai 1995

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8,

Beschreibung Seiten 1 und 2 sowie Spalten 1 bis 4,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

1 Blatt Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 195 17 557.3-25 mit der Bezeichnung „Fassadenwandanschluss“ ist am 12.05.1995 beim Patentamt eingegangen. Sie ist von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B mit Beschluss vom 26. März 2003 zurückgewiesen

worden, weil ihr Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber

dem ursprünglich offenbarten Umfang hinaus unzulässig erweitert worden sei.

Zum Stand der Technik wurden im Prüfungsverfahren folgende Entgegenhaltungen in Betracht gezogen:

DE 42 24 923 A1

DE 42 22 199 A1

DE 31 45 647 A1

DE 29 05 315 A1

Planungsmappe der Fa. Eberspächer, Esslingen, „Gestalten mit Glas und

Metall“ S. 1 bis 31, eingegangen im Patentamt 07.06.1993;

Werbeschrift der Fa. Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, „Gussglas, Konstruktionen aus Stahl – Aluminium – Holz“ neue Folge 1986;

Zeitschrift: „M + T Metallhandwerk + Technik“ 2/89, S. 126, 127.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Fassadenwandanschluss mit einer Halteeinrichtung (14 bis 18) für

eine Verglasung (1), die auf einem durch horizontal verlaufende

Sprossen (3) und geneigt verlaufende Sprossen (5) gebildeten

Metallrahmenwerk befestigt ist, das an der Gebäudewandung (4)

befestigt ist,

-

wobei

jede obere horizontale Sprosse (3) aus einem

Vierkantrohr besteht, dessen nach oben weisende Wandung

(3a) zur Aufnahme der Halteeinrichtung (14 bis 18)

vorgesehen ist und an dessen der Gebäudewandung (4)

zugekehrter Wandung

ein Befestigungswinkel

(10)

angeordnet ist zur Befestigung eines Stützteiles (12);

-

wobei das als Distanzstück dienende Stützteil (12) eine etwa

der Stärke der Verglasung (1) entsprechende Höhe aufweist

und auf der der Verglasung (1) gegenüberliegenden Seite

der Halteeinrichtung (14 bis 18) angeordnet ist;

-

wobei der Rand der Verglasung (1) und das Stützteil (12) auf

der nach oben weisenden Wandung (3a) aufliegen;

-

wobei ein von der Gebäudewandung (4) heruntergezogenes

Wasserableitblech (21) mit seinem Fußabschnitt an der

Halteeinrichtung (14 bis 18) gelagert ist; und

-

wobei unterhalb des Wasserableitbleches (21) eine Feuchtigkeitssperre (25) angeordnet ist“.

Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug

genommen.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Anmeldungsgegenstand sei durch den

geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem ursprünglich offenbarten Umfang

hinaus nicht unzulässig erweitert worden und er sei gegenüber dem Stand der

Technik nach dem in der Planungsmappe der Fa. Eberspächer auf S. 21 dargestellten Fassadenwandanschluss und dem Bauelement nach der DE 42 24 923 A1

neu und er beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen

Patentamts vom 26. März 2003 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8

Beschreibung Seiten 1 und 2, Spalten 1 bis 4,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung

sowie Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift.

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Der geltende Patentanspruch 1 betrifft einen

Fassadenwandanschluss mit einer Halteeinrichtung für eine Verglasung, die auf einem durch horizontal verlaufende Sprossen und

geneigt verlaufende Sprossen gebildeten Metallrahmenwerk befestigt ist, das an der Gebäudewandung befestigt ist,

-

wobei jede obere horizontale Sprosse aus einem Vierkantrohr

besteht, dessen nach oben weisende Wandung zur Aufnahme

der Halteeinrichtung vorgesehen ist und an dessen der Gebäudewandung zugekehrter Wandung ein Befestigungswinkel

angeordnet ist zur Befestigung eines Stützteils;

-

wobei das als Distanzstück dienende Stützteil eine etwa der

Stärke der Verglasung entsprechende Höhe aufweist und auf

der der Verglasung gegenüberliegenden Seite der Halteeinrichtung angeordnet ist;

-

-

-

wobei der Rand der Verglasung und das Stützteil auf der nach

oben weisenden Wandung aufliegen;

wobei ein von der Gebäudewandung heruntergezogenes

Wasserableitblech mit seinem Fußabschnitt an der Halteeinrichtung gelagert ist; und

wobei unterhalb des Wasserableitblechs eine Feuchtigkeitssperre angeordnet ist.

2.

Ein Wandanschluss nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere im ursprünglichen Patentanspruch

1 sowie in der Beschreibung (DE 195 17 557 A1) Sp. 1, Z. 26 bis 28, Sp. 1,

Z. 55 bis 67, Sp. 2, Z. 1 bis 18, Sp. 2, Z. 51 bis 58 als zur Anmeldung gehörend offenbart.

Die Konkretisierungen im ursprünglichen Patentanspruch 1 sieht der Senat als

Formulierungsversuch an, von dem sich die Anmelderin im Prüfungsverfahren

im Rahmen des Umfangs der ursprünglichen Anmeldung wieder abwenden

kann.

So ist in der DE 195 17 557 A1 in Sp. 1, Z. 26 bis 28 angegeben, dass sich

unterhalb des Wasserableitblechs eine Feuchtigkeitssperre, „vorzugsweise in

Form einer Folie“, befindet. Dies lässt erkennen, dass es auf die konkrete

Ausführungsform der Feuchtigkeitssperre als Folie nicht ankommt. Ebenso

verhält es sich bei dem Merkmal der Verglasung. In Sp. 1, Z. 55 bis 59 ist

nämlich angegeben, dass das durch Sprossen gebildete Metallrahmenwerk

seinerseits Rahmenfelder festlegt, die durch Verglasungselemente, „vorzugsweise in Form von Brandschutzverglasungen 1, abgedeckt sind“. Auch hier

kommt es offensichtlich auf die konkrete Ausbildung als Brandschutzverglasung nicht an.

Die geltenden Patentansprüche 3 bis 7 beruhen auf den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 3, 4, 5 und 7. Die Merkmale im geltenden Patentanspruch 2

gehen zurück auf die Angaben in der DE 195 17 557 A1 in Sp. 3, Z. 13 bis 28

und 44 bis 53, und das Merkmal im geltenden Patentanspruch 8 findet seine

Stütze in Sp. 3, Z. 3 bis 5.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind somit zulässig.

3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der Entgegenhaltungen einen Wandanschluss für eine Fassade zeigt, bei dem ein Distanzstück und ein Befestigungswinkel dafür angeordnet sind.

4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den

Fachmann, einem Bauingenieur oder Architekten (FH), auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

In der Planungsmappe der Fa. Eberspächer „Gestalten mit Glas und Metall“,

insbes. auf S. 21, ist ein Fassadenwandanschluss abgebildet mit einer Halteeinrichtung für eine Verglasung, die auf geneigt verlaufenden, an der Gebäudewandung gehaltenen Sprossen befestigt ist. Die Halteeinrichtung für die

Verglasung ist auf den Sprossen vorgesehen. Außerdem ist ein von der Gebäudewandung heruntergezogenes Wasserableitblech mit seinem Fußabschnitt an der Halteeinrichtung gelagert, und unterhalb des Wasserableitblechs

ist eine Feuchtigkeitssperre angeordnet.

Davon unterscheidet sich der Fassadenwandanschluss nach dem geltenden

Patentanspruch 1 dadurch, dass ein als Distanzstück dienendes Stützteil und

ein dieses befestigender Winkel an einer Sprosse vorgesehen sind. Außerdem

geht aus der Zeichnung in der Planungsmappe nicht hervor, ob horizontal verlaufende Sprossen vorgesehen sind und ob die Sprossen aus einem Vierkantrohr bestehen. Bei dem bekannten Fassadenwandanschluss ist der als Stufenfalz ausgebildete Rand der Verglasung unter Zwischenschaltung eines im

Querschnitt L-förmigen Pofils auf der Sprosse gelagert, doch dient dieses Profil

allein der Auflagerung der Verglasung und nicht als Distanzstück nach der im

geltenden Patentanspruch 1 vermittelten Lehre, denn die Feuchtigkeitssperre

liegt auf der Oberseite der Verglasung auf und wird dort ebenso wie das Wasserableitblech von der Halteeinrichtung gehalten. Dieser Wandanschluss ist

somit nach einem anderen Prinzip aufgebaut, so dass der Fachmann keine Anregung zur der Ausbildung des Wandanschlusses nach dem geltenden Patentanspruch 1 erhält.

In der DE 42 24 923 A1 ist in Fig. 8 ein Bauelement zur Verwendung in Trennwand-, Dach- und Wandsystemen dargestellt, bei dem die vertikal verlaufende

Verglasung 5 auf Stützenteilen 60, 61 aus Vierkantrohren mittels einer Halteeinrichtung 7 bis 10 befestigt ist. Dabei ist auf der der Verglasung gegenüberliegenden Seite der Halteeinrichtung eine Leiste 54 angeordnet, die nach den

Angaben in Sp. 8, Z. 26 bis 31 einen Abschluss gegenüber der Verglasung bildet und kein Distanzelement. Die Höhe dieser Leiste entspricht nach der Darstellung in Fig. 8 zwar der Stärke der Verglasung, doch ist weder ein

Wasserableitblech noch eine Feuchtigkeitssperre vorhanden. Eine Anregung

zu einer dichten Anordnung an einem Fassadenwandanschluss, wie sie im

geltenden Patentanspruch 1 angegeben ist, erhält der Fachmann daraus nicht.

Eine Betrachtung des in der Planungsmappe der Fa. Eberspächer auf S. 21

dargestellten Fassadenwandanschlusses zusammen mit dem Bauelement

nach der DE 42 24 923 A1 führt den Fachmann nicht zu der im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Lösung, da die Übertragung der Ausbildung nach

der DE 42 24 923 A1 die Veränderung der Randausbildung der Verglasung

und auch der Halteeinrichtung bei dem Fassadenwandanschluss nach der

Darstellung in der Planungsmappe erfordern würde. Darüber hinaus fehlt dann

noch eine Anregung zur Anordnung eines Befestigungswinkels für das Stützteil.

Auch aus den übrigen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung

zudem nicht mehr in Betracht gezogen worden sind, ergibt sich der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise, wie der Senat überprüft hat.

Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 als

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Mit diesem sind auch die Patentansprüche 2 bis

8 zur weiteren Ausgestaltung des Fassadenwandanschlusses nach dem

Patentanspruch 1 als Unteransprüche gewährbar.

Kowalski

Dr. Albrecht

Dr. Huber

Gießen

Cl