Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.10.2004 – 20 W (pat) 340/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 199 23 932 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise
mit den Patentansprüchen 1 bis 15, eingegangen am 8. September 2003 (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 (Hilfsanträge 2 und 3),
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Flüssigkeitszähler in Trockenläuferausführung mit einem Trockenraum (3) mit Zählwerk (4), einem Zählwerkgehäuse (2), mit
einer in einen Meßraum einer Anschlußarmatur einzubringenden
Meßkammer (6) mit Flüssigkeitseinlauf (8) und Flüssigkeitsauslauf
(9), mit Strömungskanälen (11) zur Flüssigkeitsführung, sowie mit
einem Meßkammerdeckel (5), welcher die Messkammer (6) vom
Trockenraum (3)
trennt, wobei der Einlauf (8) sowie die
Strömungskanäle (11, 12) als Bestandteil des Meßkammerdeckels
(5) vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet, daß
es sich bei den Strömungskanälen um einen von einer äußeren
(13) sowie einer inneren Wandung (14) begrenzten, umlaufenden
Strömungskanal (11) sowie um vom umlaufenden Strömungskanal
(11) abzweigende, die innere Wandung (14) durchsetzende
Kanäle (12) handelt und die Einströmrichtung zur Gewährleistung
einer Tangentialeinströmung über die Kanäle
(12)
in die
Meßkammer (6) in einem schrägen Winkel zur Senkrechten
bezogen auf die innere Wandung (14) festgelegt ist."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Hinzufügung eines Merkmals am Ende des
Kennzeichnungsteils. Der Kennzeichnungsteil hat demnach folgende Fassung:
"dadurch gekennzeichnet, daß
es sich bei den Strömungskanälen um einen von einer äußeren
(13) sowie einer inneren Wandung (14) begrenzten, umlaufenden
Strömungskanal (11) sowie um vom umlaufenden Strömungskanal
(11) abzweigende, die innere Wandung (14) durchsetzende Kanäle (12) handelt, die Einströmrichtung zur Gewährleistung einer
Tangentialeinströmung über die Kanäle (12) in die Meßkammer
(6) in einem schrägen Winkel zur Senkrechten bezogen auf die innere Wandung (14) festgelegt ist und der Meßkammerdeckel (5)
über ein Außengewinde (16) in eine Anschlußarmatur einschraubbar ist."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch ein weiteres zusätzliches Merkmal. Sein
Kennzeichnungsteil hat folgenden Wortlaut:
"dadurch gekennzeichnet, daß
es sich bei den Strömungskanälen um einen von einer äußeren
(13) sowie einer inneren Wandung (14) begrenzten, umlaufenden
Strömungskanal (11) sowie um vom umlaufenden Strömungskanal
(11) abzweigende, die innere Wandung (14) durchsetzende Kanäle (12) handelt, die Einströmrichtung zur Gewährleistung einer
Tangentialeinströmung über die Kanäle (12) in die Meßkammer
(6) in einem schrägen Winkel zur Senkrechten bezogen auf die innere Wandung (14) festgelegt ist, der Meßkammerdeckel (5) über
ein Außengewinde (16) in eine Anschlußarmatur einschraubbar ist
und der Meßkammerdeckel (5) als einstückiges Formteil vorgesehen ist, wobei die Strömungskanäle (11) nach unten offen sind."
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 das Wort "Formteil" ersetzt durch das Wort "Kunststoffformteil".
Folgende Druckschriften werden erörtert:
(1) EP 0 520 306 B1
(6) DE 89 07 190 U1
(7) DE 91 15 728 U1
Die Einsprechende ist der Ansicht, die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht patentfähig.
Die Patentinhaberin führt dagegen aus, die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei dem aus Druckschrift (1), Figur
6, bekannten Flüssigkeitszähler werde der Messkammerdeckel durch die Metallplatte 600 gebildet. Die Strömungskanäle und der Flüssigkeitseinlauf seien nicht
Bestandteil dieser Metallplatte. Bei dem Teil mit dem Bezugszeichen 60 handele
es sich lediglich um einen Messeinsatz. Bei der Produktion des patentgemäßen
Flüssigkeitszählers werde eine Kosteneinsparung von 30 % erzielt. Dies sei ein
Indiz für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschriften (6) und
(7) lägen weit ab und seien mit (1) nicht zu kombinieren.
II.
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den
Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag
und den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht patentfähig.
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift (1) (Figur 6) zeigt einen Flüssigkeitszähler in Trockenläuferausführung. Der Trockenraum und die Messkammer werden durch ein Flügelbecheroberteil 60 und eine Metallplatte 600 getrennt, wobei die Metallplatte das Flügelbecheroberteil nach oben druckfest abdeckt. In der Beschreibung (Sp 6 Z 49 – 58)
ist zu Figur 6 angegeben, dass die Konstruktion des Zählergehäuses und der
Messkartusche im übrigen – d.h. bis auf die druckfeste Metallplatte und die Magnetkupplung – identisch mit der Messkartusche vom Nassläufertyp gemäß den
Figuren 1 bis 5 ist. Demnach weist der in (1) beschriebene Flüssigkeitszähler in
Trockenläuferausführung einen Trockenraum mit Zählwerk 72, 73, 74, 75 und ein
Zählwerksgehäuse (Messbecher 70) auf. Eine Messkammer, die von einem Flügelbecherunterteil 40 und einem Flügelbecheroberteil 60 gebildet wird, befindet
sich in einem Messraum einer Anschlussarmatur (Zählergehäuse 1). Sie umfasst
einen Flüssigkeitseinlauf und einen Flüssigkeitsauslauf sowie Strömungskanäle 61
zur Flüssigkeitsführung. Der durch eine Schürze 65 gebildete Einlauf und die nach
unten offenen Strömungskanäle 61 sind als Bestandteil des Flügelbecheroberteils
60 vorgesehen (Fig 1, 3, 4), das die Messkammer nach oben abschließt. Bei den
Strömungskanälen handelt es sich um einen von einer äußeren Wandung 65 sowie einer inneren Wandung begrenzten Strömungskanal sowie um von diesem
umlaufenden Strömungskanal abzweigende, die innere Wandung durchsetzende
Kanäle 61 (Fig. 1, 3). Zur Gewährleistung einer Tangentialströmung ist die Einströmrichtung in die Messkammer in einem schrägen Winkel zur Senkrechten bezogen auf die innere Wandung festgelegt (Fig. 3; Sp 5 Z 10 - 13).
Für den Fachmann, einen Physiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Flüssigkeitszählern, bietet es sich an, zur Einsparung von Bauteilen
das die Messkammer nach oben abschließende, einstückige Flügelbecheroberteil
60 in Bezug auf seine Dichtigkeit und Druckfestigkeit so auszubilden, dass die
Metallplatte 600 überflüssig ist. Er gelangt so zu einem Messkammerdeckel, der
einstückig ausgebildet ist und als Bestandteil den Flüssigkeitseinlauf und die
Strömungskanäle enthält.
In Druckschrift (1) ist angegeben, dass die Messkartusche überwiegend aus
Kunststoff besteht (Sp 6 Z 55 – 58) und als Kunststoffschrott entsorgt werden
kann (Sp 7 Z 16 – 18). Es liegt daher für den Fachmann auf Grund dieser Hinweise nahe, als Material für den Messkammerdeckel Kunststoff heranzuziehen,
wobei ihm bekannt ist, dass sich für die preisgünstige Fertigung formgebende
Verfahren besonders eignen. Als Beleg für dieses Fachwissen wird auf Druckschrift (6) hingewiesen, aus der ein Flüssigkeitszähler vom Trockenläufertyp bekannt ist, bei dem der Messkammerdeckel 38 als einstückiges Kunststoffteil durch
ein Spritzgussverfahren hergestellt ist (S 8 Abs 2).
Bei der Entwicklung von Flüssigkeitszählern hat der Fachmann stets das Ziel, mit
möglichst wenigen Teilen auszukommen, um so Fertigungskosten zu sparen. Er
zieht daher in Erwägung, auf eine Kopfverschraubung, wie sie nach (1) (Fig 6 Bezugszeichen 15) vorgesehen ist, zu verzichten und das Außengewinde an einem
anderen Bauteil des Flüssigkeitszählers anzubringen. Hierfür bietet sich als unverzichtbarer Teil des Flüssigkeitszählers der Messkammerdeckel an. Durch Druckschrift (7) wird der Fachmann darin bestärkt, den Messkammerdeckel – ein
einstückiges, als Abschlusstrennwand 18 bezeichnetes Formteil - mit einem Außengewinde auszustatten, denn der dort beschriebene Flüssigkeitszähler ist mit
einem an dem Messkammerdeckel 18 angebrachten Außengewinde in die Anschlussarmatur einschraubbar (S 8 Z 16 – 21).
Es mag zwar zutreffen, dass mit dem patentgemäßen Flüssigkeitszähler eine
Kosteneinsparung von 30 % erzielt wird. Dies kann jedoch nicht zu einer anderen
Beurteilung der Patentfähigkeit führen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen,
dass der Fachmann gerade auch wegen der von ihm stets angestrebten Kosteneinsparungen in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruches 1
gemäß Hilfsantrag 3 gelangt.
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Ju