Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.10.2004 – 26 W (pat) 80/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 80/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 610 411
hier: Wiedereinsetzung
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke 610 411 ist am 22. September 1949 für die Waren „Liköre, alkoholfreie
Getränke, Mineralwässer; Honig; Kakao, Schokolade“ angemeldet und am
10. August 1951 eingetragen worden.
Mit Datum vom 18. März 2000 erging eine Mitteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts gemäß § 47 Abs 3 MarkenG (a.F.) an den Vertreter der Markeninhaberin, daß die Schutzdauer der Marke am 22. September 1999 abgelaufen sei.
Die Eintragung der Marke werde gelöscht, wenn die fälligen Gebühren nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zugegangen sei, gezahlt werde. Diese gesetzliche Frist könne nicht verlängert werden. Der
Vertreter der Markeninhaberin hat diese Mitteilung laut Empfangsbekenntnis am
21. März 2000 erhalten.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2001, eingegangen am 18. Januar 2001, hat der
Vertreter der Markeninhaberin hinsichtlich der gemäß § 47 Abs 3 MarkenG (a.F.)
gesetzten Frist von sechs Monaten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt. Der Generalbevollmächtigte der Markeninhaberin, der allein für die Bearbeitung der Markenangelegenheiten zuständig sei, habe am 25. März 2000 eine
schwere Erkrankung erlitten, aufgrund der er bis einschließlich November 2000
stationär habe behandelt werden müssen. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurden
zwei ärztliche Atteste sowie ein Verrechnungsscheck beigefügt.
Die Markenabteilung 9.1. hat diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer der
Marke 610 411 zurückgewiesen. Dieser sei zumindest unbegründet (§ 91 Abs 1
und 3 MarkenG). Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nur dann erfolgreich, wenn bei
einer Fristversäumung kein eigenes Verschulden vorliege und die Tatsachen
hierfür glaubhaft gemacht würden. Im vorliegenden Fall sei der Tatsachenvortrag
aber unzureichend, so daß eine Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt sei. Es fehle
bereits eine Erklärung darüber, wodurch und zu welchem genauen Zeitpunkt das
Hindernis für eine rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr weggefallen sei
(§ 91 Abs 2 MarkenG). Jedenfalls sei die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
des Generalbevollmächtigten der Firma gleich zu Beginn der durch Bescheid vom
18. März 2000 in Gang gesetzten Frist eingetreten. Nach der gestellten Diagnose
sei damit zu rechnen gewesen, daß der Patient längere Zeit arbeitsunfähig sein
würde. Der Beginn der Frist und deren Dauer seien der Markeninhaberin korrekt
mitgeteilt worden. Besondere Kenntnisse für die Einhaltung dieser Frist seien nicht
vonnöten gewesen. Daher hätte die Vertretung des erkrankten Generalbevollmächtigten (insoweit) von einer durchschnittlich qualifizierten Verwaltungskraft
erfolgen können. Aus diesen Gründen erscheine es nicht nachvollziehbar, warum
die Markeninhaberin keinen Stellvertreter für ihren Generalbevollmächtigten eingesetzt habe. Dieses Versäumnis stelle eine fahrlässige Unterlassung dar und sei
der Markeninhaberin zuzurechnen, die insoweit ein Organisationsverschulden
treffe. Im übrigen verweist die Markenabteilung darauf, daß die Markeninhaberin
einen Vertreter bestellt habe, dessen Aufgabe sich nach der vorliegenden Vollmacht nicht auf eine ggf vereinbarte Weiterleitung des Bescheides vom
18. März 2000 – was hier i.ü. offen sei – beschränkt habe, sondern dem solche
Fristüberwachungen normalerweise oblägen. Auch ein in dieser Sphäre liegendes
Verschulden müsse sich die Markeninhaberin zurechnen lassen.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag der Markeninhaberin
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte keinen Erfolg haben, weil sie
die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht ohne Verschulden versäumt
hat (§ 91 Abs 1 MarkenG).
Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung erfolgt, wenn die unter Berücksichtigung der subjektiven Verhältnisse des Betroffenen zumutbare, verkehrsübliche
Sorgfalt beachtet worden ist (BPatGE 24, 127, 129). Nach dem der Markeninhaberin zuzurechnenden Vortrag hat diese bzw der innerhalb deren Organisation zuständige Generalbevollmächtigte die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr versäumt, weil er kurz nach Zustellung der amtlichen Mitteilung für acht Monate erkrankt ist. Grundsätzlich rechtfertigt eine Krankheit, die die Vornahme der
fristwahrenden Handlung unmöglich oder unzumutbar macht, die Wiedereinsetzung (Schulte, PatG, 6. Aufl, § 123 Rdnr 136). Etwas anderes gilt aber bei periodisch zu erwartenden Krankheitszuständen oder dem Bestehen erheblicher Beschwerden seit Monaten. Die vorgetragene Erkrankung des Generalbevollmächtigten der Markeninhaberin dürfte unvorhersehbar gewesen sein. Dies kann für
den Fall einer kürzeren Erkrankung eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Bei einem Handelsunternehmen muß jedoch im Rahmen einer sachgerechten Organisation eine Vertretungsregelung für den Fall eines krankheitsbedingten längeren
Arbeitsausfalls getroffen werden. Dies gilt erst recht für den krankheitsbedingten
Ausfall eines Generalbevollmächtigten, der für die Markeninhaberin zu handeln
beauftragt ist. Jedenfalls für die laufenden Finanz- und Rechtsgeschäfte ist für einen solchen Fall (bereits vorbeugend) eine Vertretungsregelung zu treffen (vgl
Schulte, aaO, § 123 Rdnr 137). Zudem ist mit der Markenabteilung davon auszugehen, daß es sich bei dem vorliegenden Bescheid um eine einfache Zahlung gehandelt hat, die lediglich hätte vollzogen werden müssen. Damit ist die Frist nicht
ohne Verschulden versäumt worden und die Beschwerde mußte erfolglos bleiben.
Ob zudem auf seiten des anwaltlichen Vertreters der Markeninhaberin eine (verschuldete oder unverschuldete) Fristversäumnis vorgelegen hat, lässt sich mangels Vortrags nicht beurteilen. Insoweit fehlt es gemäß § 91 Abs 3 Satz 1 MarkenG an der Darlegung der erforderlichen Tatsachen.
Albert
Reker
Eder
Bb