Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.10.2004 – 26 W (pat) 80/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 80/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 610 411

hier: Wiedereinsetzung

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Marke 610 411 ist am 22. September 1949 für die Waren „Liköre, alkoholfreie

Getränke, Mineralwässer; Honig; Kakao, Schokolade“ angemeldet und am

10. August 1951 eingetragen worden.

Mit Datum vom 18. März 2000 erging eine Mitteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts gemäß § 47 Abs 3 MarkenG (a.F.) an den Vertreter der Markeninhaberin, daß die Schutzdauer der Marke am 22. September 1999 abgelaufen sei.

Die Eintragung der Marke werde gelöscht, wenn die fälligen Gebühren nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zugegangen sei, gezahlt werde. Diese gesetzliche Frist könne nicht verlängert werden. Der

Vertreter der Markeninhaberin hat diese Mitteilung laut Empfangsbekenntnis am

21. März 2000 erhalten.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2001, eingegangen am 18. Januar 2001, hat der

Vertreter der Markeninhaberin hinsichtlich der gemäß § 47 Abs 3 MarkenG (a.F.)

gesetzten Frist von sechs Monaten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt. Der Generalbevollmächtigte der Markeninhaberin, der allein für die Bearbeitung der Markenangelegenheiten zuständig sei, habe am 25. März 2000 eine

schwere Erkrankung erlitten, aufgrund der er bis einschließlich November 2000

stationär habe behandelt werden müssen. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurden

zwei ärztliche Atteste sowie ein Verrechnungsscheck beigefügt.

Die Markenabteilung 9.1. hat diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer der

Marke 610 411 zurückgewiesen. Dieser sei zumindest unbegründet (§ 91 Abs 1

und 3 MarkenG). Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nur dann erfolgreich, wenn bei

einer Fristversäumung kein eigenes Verschulden vorliege und die Tatsachen

hierfür glaubhaft gemacht würden. Im vorliegenden Fall sei der Tatsachenvortrag

aber unzureichend, so daß eine Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt sei. Es fehle

bereits eine Erklärung darüber, wodurch und zu welchem genauen Zeitpunkt das

Hindernis für eine rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr weggefallen sei

(§ 91 Abs 2 MarkenG). Jedenfalls sei die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

des Generalbevollmächtigten der Firma gleich zu Beginn der durch Bescheid vom

18. März 2000 in Gang gesetzten Frist eingetreten. Nach der gestellten Diagnose

sei damit zu rechnen gewesen, daß der Patient längere Zeit arbeitsunfähig sein

würde. Der Beginn der Frist und deren Dauer seien der Markeninhaberin korrekt

mitgeteilt worden. Besondere Kenntnisse für die Einhaltung dieser Frist seien nicht

vonnöten gewesen. Daher hätte die Vertretung des erkrankten Generalbevollmächtigten (insoweit) von einer durchschnittlich qualifizierten Verwaltungskraft

erfolgen können. Aus diesen Gründen erscheine es nicht nachvollziehbar, warum

die Markeninhaberin keinen Stellvertreter für ihren Generalbevollmächtigten eingesetzt habe. Dieses Versäumnis stelle eine fahrlässige Unterlassung dar und sei

der Markeninhaberin zuzurechnen, die insoweit ein Organisationsverschulden

treffe. Im übrigen verweist die Markenabteilung darauf, daß die Markeninhaberin

einen Vertreter bestellt habe, dessen Aufgabe sich nach der vorliegenden Vollmacht nicht auf eine ggf vereinbarte Weiterleitung des Bescheides vom

18. März 2000 – was hier i.ü. offen sei – beschränkt habe, sondern dem solche

Fristüberwachungen normalerweise oblägen. Auch ein in dieser Sphäre liegendes

Verschulden müsse sich die Markeninhaberin zurechnen lassen.

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag der Markeninhaberin

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte keinen Erfolg haben, weil sie

die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht ohne Verschulden versäumt

Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung erfolgt, wenn die unter Berücksichtigung der subjektiven Verhältnisse des Betroffenen zumutbare, verkehrsübliche

Sorgfalt beachtet worden ist (BPatGE 24, 127, 129). Nach dem der Markeninhaberin zuzurechnenden Vortrag hat diese bzw der innerhalb deren Organisation zuständige Generalbevollmächtigte die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr versäumt, weil er kurz nach Zustellung der amtlichen Mitteilung für acht Monate erkrankt ist. Grundsätzlich rechtfertigt eine Krankheit, die die Vornahme der

fristwahrenden Handlung unmöglich oder unzumutbar macht, die Wiedereinsetzung (Schulte, PatG, 6. Aufl, § 123 Rdnr 136). Etwas anderes gilt aber bei periodisch zu erwartenden Krankheitszuständen oder dem Bestehen erheblicher Beschwerden seit Monaten. Die vorgetragene Erkrankung des Generalbevollmächtigten der Markeninhaberin dürfte unvorhersehbar gewesen sein. Dies kann für

den Fall einer kürzeren Erkrankung eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Bei einem Handelsunternehmen muß jedoch im Rahmen einer sachgerechten Organisation eine Vertretungsregelung für den Fall eines krankheitsbedingten längeren

Arbeitsausfalls getroffen werden. Dies gilt erst recht für den krankheitsbedingten

Ausfall eines Generalbevollmächtigten, der für die Markeninhaberin zu handeln

beauftragt ist. Jedenfalls für die laufenden Finanz- und Rechtsgeschäfte ist für einen solchen Fall (bereits vorbeugend) eine Vertretungsregelung zu treffen (vgl

Schulte, aaO, § 123 Rdnr 137). Zudem ist mit der Markenabteilung davon auszugehen, daß es sich bei dem vorliegenden Bescheid um eine einfache Zahlung gehandelt hat, die lediglich hätte vollzogen werden müssen. Damit ist die Frist nicht

ohne Verschulden versäumt worden und die Beschwerde mußte erfolglos bleiben.

Ob zudem auf seiten des anwaltlichen Vertreters der Markeninhaberin eine (verschuldete oder unverschuldete) Fristversäumnis vorgelegen hat, lässt sich mangels Vortrags nicht beurteilen. Insoweit fehlt es gemäß § 91 Abs 3 Satz 1 MarkenG an der Darlegung der erforderlichen Tatsachen.

Albert

Reker

Eder

Bb