Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.10.2004 – 8 W (pat) 10/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 10/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing.
Hildebrandt
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. 10.99
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „…
" ist am 29. August 1998 beim Patentamt eingegangen.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H unter
Bezug auf die DE 217 488 C (D1) und die US 54 63 914 A (D2) die Anmeldung
zurückgewiesen, weil der Anmeldungsgegenstand gegenüber diesem Stand der
Technik nicht patentfähig sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit Eingang vom
3. September 2002 Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1,
- Beschreibung Seiten I und II,
- 1 Blatt Zeichnungen, einzige Figur,
jeweils wie ursprünglich eingereicht.
Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Anmelder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Der (einzige) Patentanspruch lautet:
" Zusammenstellung Planetenmotor Planetengetriebe
dadurch gekennzeichnet,
dass, zumindest, die Antriebsmotoren des Planetenmotores den
Antrieb für ein, auch mehrstufig aufgebautes, Planetengetriebe
sind, bzw. sein können".
Damit soll gemäß den Angaben auf Seite I, zweiter Absatz der Beschreibung, ein
Planetenmotor mit großem Drehmoment in seiner Leistung voll ausgenutzt betrieben werden können.
II
Vorgreiflich einer Sachentscheidung in der Beschwerde ist über den Antrag auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden. Voraussetzung für eine
Bewilligung wäre gem. § 130 (1) Satz 1 PatG u.a. eine hinreichende Aussicht auf
die Erteilung eines Patents, die der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht sieht.
1. Der Patentanspruch 1 lässt in seiner vorliegenden Fassung nicht eindeutig
erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Nach seinen konkreten gegenständlichen bzw. funktionellen Merkmalen ist im Wege der Auslegung
dem Anspruchswortlaut folgender Gegenstand zu entnehmen:
Kombination von Planetenmotor und Planetengetriebe, wobei die Antriebsmotoren
des Planetenmotors den Antrieb für ein ein- oder mehrstufig aufgebautes Planetengetriebe übernehmen.
Eine derartige Anordnung ist jedoch aus der Entgegenhaltung D2 bekannt.
Dort ist u.a. in den Figuren 1, 3A, 6, 7, 12, 12A und 12 B mit zugehöriger Beschreibung, erläutert insbesondere in Spalte 3, Zeilen 3 bis 8 und Spalte 4, Zeilen
9 bis 13 sowie 64 bis 65, eine Vielzahl von Kombinationen von jeweils einem Planetenmotor in Wirkverbindung mit einem Planetengetriebe (2) gezeigt, wobei die
Antriebsmotoren (4) des Planetenmotors (5) einzelne Räder des Planetengetriebes antreiben.
Da die in D2 offenbarte Anordnung somit alle Merkmale des Gegenstandes des
Patentanspruchs 1 mit einem einstufigen Planetengetriebe aufweist, ist dieser insoweit nicht neu.
Die Variante des Patentanspruchs 1 mit einem mehrstufig aufgebauten Planetengetriebe ergibt sich für den Fachmann, für den hier ein Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich der Getriebekonstruktion anzusetzen ist, in naheliegender Weise im Rahmen
seines Fachwissens. Dazu gehört die grundlegende Kenntnis, für größere Über-
bzw. Untersetzungsbereiche, welche mit vertretbarem Aufwand nicht mit einem
einstufigen Getriebe abzudecken sind, ein mehrstufiges Getriebe einzusetzen.
Dies berührt nicht die grundsätzliche Bauart oder den Antrieb der so entstehenden
Getriebekombination; vielmehr liegt es auf der Hand, auch ein mehrstufiges Planetengetriebe über einen Planetenmotor anzutreiben und diesen dazu mit dem
Getriebe zu kombinieren.
Insoweit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2. Da auch in den übrigen Unterlagen nichts erkennbar ist, was ggf. zusammen mit Merkmalen des einzigen Patentanspruchs einen patentfähigen Gegenstand ergeben könnte, muss eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint werden.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher gem. § 130 (1) PatG ausgeschlossen.
Kowalski
Dr. Albrecht
Kuhn
Hildebrandt
Cl