Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.10.2004 – 8 W (pat) 2/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 2/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing.
Hildebrandt
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird
abgelehnt. 10.99
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „…
" ist am 16. November 1999 beim Patentamt eingegangen.
Mit Beschluss vom 8. August 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H unter
Bezug auf die DE 31 31 707 C2 (D1) und die GB 10 53 412 A (D2) die Anmeldung
zurückgewiesen, weil der Anmeldungsgegenstand gegenüber diesem Stand der
Technik nicht patentfähig sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit Eingang vom
14. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss
der Prüfungsstelle aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den folgenden
Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5,
- Beschreibung Seiten I bis III,
- 1 Blatt Zeichnungen, Figuren I und II,
jeweils wie ursprünglich eingereicht.
Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Anmelder Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Ausgestaltung des Planetengetriebes
dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet,
dass die Buchse, bzw. eine, die Einheit des Planetengetriebes mit
der technischen Einrichtung eines Umlaufringes - z.B. mit innerem
Zahnkranz - insofern ausgestattet ist, dass dieser indirekt durch die
äußeren Getrieberäder betrieben wird, wobei dafür also eine
Übersetzung - z.B. Zahnrad mit installiert wird, die an der
zuständigen Buchsenscheibe befestigt, bzw. gelagert wird, so dass
der Umlaufring, der zwischen Getrieberad und Buchsenscheibe
angeordnet ist, bei Betrieb, sich gegendrehend zur Buchse dreht
und für die Kraftübertragung, z. B. ausgelegt für den Riemen- oder
Kettentrieb, zur Verfügung steht".
Damit soll gemäß den Angaben auf Seite I, erster Absatz der Beschreibung, ein
Planetengetriebe in seiner Leistung effektiver ausgestaltet werden.
Wegen der hierauf rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.
II
Vorgreiflich einer Sachentscheidung in der Beschwerde ist über den Antrag auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden. Voraussetzung für eine
Bewilligung wäre gem. § 130 (1) Satz 1 PatG u.a. eine hinreichende Aussicht auf
die Erteilung eines Patents, die der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht sieht.
1. Der Patentanspruch 1 lässt in seiner vorliegenden Fassung nicht eindeutig
erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Nach seinen
konkreten gegenständlichen bzw. funktionellen Merkmalen ist im Wege der
Auslegung dem Anspruchswortlaut folgender Gegenstand zu entnehmen:
Planetengetriebe mit einer wenigstens eine Buchsenscheibe aufweisenden
Buchse, einem indirekt über äußere Getrieberäder betriebenen Umlaufring und
einem an einer Buchsenscheibe gelagerten Zahnrad, das eine Übersetzung
zwischen den äußeren Getrieberädern und dem Umlaufring bewirkt, wobei der
Umlaufring zwischen den Getrieberädern und der Buchsenscheibe angeordnet ist
und unter einer zur Buchse gegenläufigen Drehrichtung die Kraftübertragung nach
außen bewirkt.
Ein derartiges Planetengetriebe ist jedoch aus der Entgegenhaltung D1 bekannt.
Wie insbesondere den Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung Spalte 2, Zeilen
32 ff. dieser Druckschrift zu entnehmen ist, weist das dort in doppelter Anordnung
ausgeführte Planetengetriebe jeweils ein Hohlrad (27, 28) auf, dem als äußerem
drehenden Rad die Funktion der "Buchsenscheibe" im Sinne des Patentanspruchs
1 zukommt. In diesen sind äußere Getrieberäder (24, 26) gelagert, die unter
Drehrichtungsumkehr über ein weiteres Zahnrad (Ritzel 3) einen Umlaufring
(Zahnkranz 1) antreiben. Dabei ist der Umlaufring zwischen den Getrieberädern
und Buchsenscheiben angeordnet (s. Zahnkranz 1 in Fig. 2).
Da das in D1 offenbarte Planetengetriebe somit alle Merkmale des Gegenstandes
des Patentanspruchs 1 aufweist, ist dieser nicht neu.
2. Auch
in den Unteransprüchen kann nichts gesehen werden, was
voraussichtlich zu einer patentfähigen Merkmalskombination führen könnte.
Die wesentlichen Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 beschränken sich auf weitere
konstruktive Ausgestaltungen des aus D1 bekannten Getriebes, die der
zuständige
Fachmann,
für
den
hier
ein
Diplomingenieur mit
Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im
Bereich der Getriebekonstruktion anzusetzen ist, ohne weiteres im Rahmen
seines Fachwissens treffen wird, um das Getriebe an spezielle Anforderungen
des jeweiligen Einsatzzweckes anzupassen bzw. einen sicheren Lauf zu
gewährleisten (Anspruch 5, zu dem auch auf die Entgegenhaltung D2 verwiesen
sei, die dem Fachmann den entscheidenden Hinweis auf die stabilisierende
Führung eines Umlaufrings in einer Nut gibt).
3. Da auch in den übrigen Unterlagen nichts erkennbar ist, was ggf.
zusammen mit Merkmalen der Patentansprüche einen patentfähigen Gegenstand
ergeben könnte, muss eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents
verneint werden.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher gem. § 130 (1) PatG
ausgeschlossen.
Kowalski
Dr. Albrecht
Kuhn
Hildebrandt
Cl