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BPatG Beschluss vom 13.10.2004 – 8 W (pat) 2/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 2/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing.

Hildebrandt

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird

abgelehnt. 10.99

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „…

" ist am 16. November 1999 beim Patentamt eingegangen.

Mit Beschluss vom 8. August 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H unter

Bezug auf die DE 31 31 707 C2 (D1) und die GB 10 53 412 A (D2) die Anmeldung

zurückgewiesen, weil der Anmeldungsgegenstand gegenüber diesem Stand der

Technik nicht patentfähig sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit Eingang vom

14. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss

der Prüfungsstelle aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den folgenden

Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 5,

- Beschreibung Seiten I bis III,

- 1 Blatt Zeichnungen, Figuren I und II,

jeweils wie ursprünglich eingereicht.

Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Anmelder Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Ausgestaltung des Planetengetriebes

dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet,

dass die Buchse, bzw. eine, die Einheit des Planetengetriebes mit

der technischen Einrichtung eines Umlaufringes - z.B. mit innerem

Zahnkranz - insofern ausgestattet ist, dass dieser indirekt durch die

äußeren Getrieberäder betrieben wird, wobei dafür also eine

Übersetzung - z.B. Zahnrad mit installiert wird, die an der

zuständigen Buchsenscheibe befestigt, bzw. gelagert wird, so dass

der Umlaufring, der zwischen Getrieberad und Buchsenscheibe

angeordnet ist, bei Betrieb, sich gegendrehend zur Buchse dreht

und für die Kraftübertragung, z. B. ausgelegt für den Riemen- oder

Kettentrieb, zur Verfügung steht".

Damit soll gemäß den Angaben auf Seite I, erster Absatz der Beschreibung, ein

Planetengetriebe in seiner Leistung effektiver ausgestaltet werden.

Wegen der hierauf rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

II

Vorgreiflich einer Sachentscheidung in der Beschwerde ist über den Antrag auf

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden. Voraussetzung für eine

Bewilligung wäre gem. § 130 (1) Satz 1 PatG u.a. eine hinreichende Aussicht auf

die Erteilung eines Patents, die der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht sieht.

1. Der Patentanspruch 1 lässt in seiner vorliegenden Fassung nicht eindeutig

erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Nach seinen

konkreten gegenständlichen bzw. funktionellen Merkmalen ist im Wege der

Auslegung dem Anspruchswortlaut folgender Gegenstand zu entnehmen:

Planetengetriebe mit einer wenigstens eine Buchsenscheibe aufweisenden

Buchse, einem indirekt über äußere Getrieberäder betriebenen Umlaufring und

einem an einer Buchsenscheibe gelagerten Zahnrad, das eine Übersetzung

zwischen den äußeren Getrieberädern und dem Umlaufring bewirkt, wobei der

Umlaufring zwischen den Getrieberädern und der Buchsenscheibe angeordnet ist

und unter einer zur Buchse gegenläufigen Drehrichtung die Kraftübertragung nach

außen bewirkt.

Ein derartiges Planetengetriebe ist jedoch aus der Entgegenhaltung D1 bekannt.

Wie insbesondere den Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung Spalte 2, Zeilen

32 ff. dieser Druckschrift zu entnehmen ist, weist das dort in doppelter Anordnung

ausgeführte Planetengetriebe jeweils ein Hohlrad (27, 28) auf, dem als äußerem

drehenden Rad die Funktion der "Buchsenscheibe" im Sinne des Patentanspruchs

1 zukommt. In diesen sind äußere Getrieberäder (24, 26) gelagert, die unter

Drehrichtungsumkehr über ein weiteres Zahnrad (Ritzel 3) einen Umlaufring

(Zahnkranz 1) antreiben. Dabei ist der Umlaufring zwischen den Getrieberädern

und Buchsenscheiben angeordnet (s. Zahnkranz 1 in Fig. 2).

Da das in D1 offenbarte Planetengetriebe somit alle Merkmale des Gegenstandes

des Patentanspruchs 1 aufweist, ist dieser nicht neu.

2. Auch

in den Unteransprüchen kann nichts gesehen werden, was

voraussichtlich zu einer patentfähigen Merkmalskombination führen könnte.

Die wesentlichen Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 beschränken sich auf weitere

konstruktive Ausgestaltungen des aus D1 bekannten Getriebes, die der

zuständige

Fachmann,

für

den

hier

ein

Diplomingenieur mit

Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im

Bereich der Getriebekonstruktion anzusetzen ist, ohne weiteres im Rahmen

seines Fachwissens treffen wird, um das Getriebe an spezielle Anforderungen

des jeweiligen Einsatzzweckes anzupassen bzw. einen sicheren Lauf zu

gewährleisten (Anspruch 5, zu dem auch auf die Entgegenhaltung D2 verwiesen

sei, die dem Fachmann den entscheidenden Hinweis auf die stabilisierende

Führung eines Umlaufrings in einer Nut gibt).

3. Da auch in den übrigen Unterlagen nichts erkennbar ist, was ggf.

zusammen mit Merkmalen der Patentansprüche einen patentfähigen Gegenstand

ergeben könnte, muss eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents

verneint werden.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher gem. § 130 (1) PatG

ausgeschlossen.

Kowalski

Dr. Albrecht

Kuhn

Hildebrandt

Cl