Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.10.2004 – 14 W (pat) 312/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 312/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 00 894

… 10.99

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 14. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-

Ledig

beschlossen:

Das Patent 43 00 894 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 43 00 894 mit der Bezeichnung

"Trockene Putzmörtelmischung und Verfahren zu ihrer Herstellung"

ist am 21. November 2002 veröffentlicht worden. Es umfaßt 8 Patentansprüche,

von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Trockene Putzmörtelmischung mit Gips oder Gipskalk als Bindemittel und einem Gehalt an einem Rundgranulat aus Glas

sowie weiteren Zuschlagstoffen und Stellmitteln, dadurch gekennzeichnet, daß das Rundgranulat aus Glas feinporig ist und

in einer Menge von 0,5 bis 5 Gew.-% und einer Körnung von

0,25 bis 1 mm vorliegt, daß sie als Zuschlagstoff weiterhin 3 bis

12 Gew.-% einer Mischung aus Perlite, Kalksteinmehl und/oder

Kalksteingries enthält, und der Gewichtsanteil des Bindemittels

Gips oder Gipskalk 40 bis 95 Gew.-% beträgt."

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 7 die besondere Ausgestaltungen der Putzmörtelmischung nach Anspruch 1 betreffen, sowie des Anspruchs 8, der auf ein

Verfahren zur Herstellung einer trockenen Putzmörtelmischung nach Anspruch 6

oder 7 gerichtet ist, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen das Patent ist am 21. Februar 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents beruhe

gegenüber dem ua durch

(D1) EP 0 144 965 A2 und

(D2) DE 30 48 506 A1

belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das deutsche Patent 43 00 894 (Streitpatent) aufrechtzuerhalten.

Sie macht geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich von der

Offenbarung der Entgegenhaltung (D1) dadurch, dass ein geringerer Anteil eines

Schaumglasgranulats eingesetzt werde und zusätzlich hinsichtlich der Körnung

eine Auswahl gegenüber der Offenbarung von (D1) vorgenommen worden sei.

Das Argument der Einsprechenden, daß der Fachmann in Kenntnis von (D1) auch

geringere Mengen an Schaumglasgranulat in Erwägung ziehen würde, um die Eigenschaften des Putzmörtels einzustellen, sei nur eine Behauptung. Es werde

nicht ausgeführt, was den Fachmann veranlassen sollte, dies zu tun. Er könne

vielmehr davon ausgehen, dass (D1) die optimale Zusammensetzung eines

Schaumglasgranulats enthaltenden Putzmörtels offenbare.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, somit

zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents, weil die Putzmörtelmischung nach

Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

In der Streitpatentschrift (Abs [0011], [0012]) wird (wie in den ursprünglichen Unterlagen S 3 le Abs bis S 4 Abs 2) die zu (D1) korrespondierende Patentschrift

zutreffend gewürdigt. Aus ihr ist ein Putzmörtel bekannt, der ein Schaumglasgranulat in einer Menge von 8 bis 20% enthält, vorzugsweise 10 bis 12%, und in einer

Körnung von 1 bis 4 mm. Des weiteren enthält dieser Putzmörtel 7 bis 15 Gew.%

eines Mehles in Form von Kalksteinmehl, Trassmehl, Perlite, Quarzmehl und/oder

Elektrofilterasche sowie weitere Zuschlagstoffe und in einem Gewichtsanteil von

10 bis 50% eines mineralischen Bindemittels, welches Gips, aber auch Zement

sein kann. Nach einem bevorzugten Ausführungsbeispiel werden 40 Gew.-% Gips

und 8 Gew.-% Kalkhydrat mit 12 Gew.-% Schaumglasgranulat vermengt, das wegen seines geringen spezifischen Gewichts die Mörtelmasse dominiert und darüber hinaus 38 Gew.-% Zuschlagstoff sowie die üblichen Verzögerer und dergleichen enthält.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent die Aufgabe

zugrunde, einen Gips- bzw. Gips-Kalkputzmörtel als Trockenmörtel für die maschinelle Förderung und maschinelle oder manuelle Verarbeitung vorzuschlagen, der

eine gute Rieselfähigkeit besitzt, der sich bei der Verarbeitung bzw. beim Transport in Großbehältern nicht wesentlich entmischt, eine große Ergiebigkeit besitzt

und eine hinreichende Elastizität aufweist, so daß Rissbildung vermieden wird, vor

allem aber soll sich der Mörtel mit den Verarbeitungsgerätschaften wie Kardätschen und Filzen leichter, d.h. schneller und besser verteilen und glätten lassen,

und dabei gut am Untergrund haften [0013].

Diese Aufgabe soll dadurch gelöst werden, daß der Mörtel ein feinporiges Rundgranulat aus einem Schaumglas in einer Menge von höchstens 5 Gew.-% und

wenigstens 0,5 Gew.-% enthält, und zwar bei einer Körnung von 0,25 bis 1 mm,

sowie 3 bis 12 Gew.-% einer Mischung aus Perlite; Kalksteinmehl und/oder Kalksteingries und 40 bis 95 Gew.-% eines Bindemittels in Form von Calciumsulfathalbhydrat, gegebenenfalls mit einem Anteil Kalk ([0014] und Anspruch 1).

Diese Lösung ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die Entgegenhaltung (D2) betrifft eine trockene Putzmischung auf der Basis von

Calciumsulfathalbhydrat, die ua Perlit als Füllstoff und/oder Kalksteingries enthalten kann (Ansprüche 1, 3 und 6). Schaumglasgranulat ist in dieser Entgegenhaltung nicht erwähnt; somit ist gegenüber (D1) ein Gehalt von 0% zugrundezulegen.

Nach der Beschreibung von (D2) soll die dort beschriebene Putzmörtelmischung

mehrere vorteilhafte Eigenschaften aufweisen, nämlich eine gewisse Standfestigkeit bzw. Zerfallfestigkeit, damit das breiig auf die zu verputzende Fläche aufgetragene Mörtelgemisch in ordnungsgemäßer Weise abgezogen, kardätscht und

gefilzt werden kann, damit eine makellose Oberfläche entsteht, dabei soll das Mörtelgemisch auf den unterschiedlichsten Untergrunden schnell und gut ansetzen,

d.h. haften, nicht spritzen und sich anschließend auch gut verarbeiten und glätten

lassen (handschr. S 6 Abs 2 und S 7 Abs 1 iVm S 8 Abs 1). Ferner wird der –

nach Auffassung des Senats an sich triviale – Hinweis gegeben, daß die Körnung

sowohl des Bindemittels als auch des Füllstoffs von großer Bedeutung für diese

Eigenschaften sind (S 7 Abs 1 iVm S 9 Abs 4 bis S 10 Abs 1).

Damit wird dem Fachmann eine unmittelbare Anregung geliefert, zur Verbesserung der Verarbeitungseigenschaften der aus (D1) bekannten Mischungen den

Gehalt und die Körnung des (gemäß S 3 Abs 1 porigen) Schaumglasgranulats

herabzusetzen.

Die Ermittlung der optimalen Menge und Körnung erfordert lediglich reine Routineversuche.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß weder (D2) einen Gehalt an

Schaumglasgranulat ausschließt noch die Lehre von (D1) von einer Verwendung

niedrigerer Anteile als 8 % an Schaumglasgranulat abhalten kann: In (D2) ist zwar

– wie ausgeführt – Schaumglas nicht erwähnt, es wird aber auf einen "sonstigen

Füllstoff" verwiesen (S 9 Abs 2) und die Mischung nach (D1), "mit der traditionelle

Vorbehalte der Fachwelt gegen den schwierigen und unangenehmen Werkstoff

Glas durchbrochen sind" (S 4 Z 25 bis 28) ist vor allem im Hinblick auf die Wärmedämmung optimiert (S 2 Z 30 bis 35), so daß eine hier ansetzende, in Richtung

besserer Verarbeitbarkeit zielende Optimierung ohne weiteres zu anderen Ergebnissen führen kann.

Nach alledem hat Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.

Mit ihm fallen die Patentansprüche 2 bis 8, da über das Streitpatent nicht in Teilen

entschieden werden kann.

Dr. Schröder

Dr. Wagner

Harrer

Dr. Proksch-Ledig

Hu