Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.10.2004 – 15 W (pat) 326/02
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 326/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 18 489
… 10.99
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 14. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Kahr, des Richters Dr. Niklas, der Richterin Klante und des Richters Dr. Egerer
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 12. April 2001 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 101 18 489 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung ungesättigter Organosiliciumverbindungen"
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 25. Juli 2002.
Der Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent hat folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zur Herstellung ungesättigter, carbonyloxyorganische Gruppen aufweisender Organosilane der allgemeinen Formel
(R1O)3-nR2
nSi-X-OC(O)C(R3)=CR3
(I),
wobei R1 gleich oder verschieden sein kann und einen einwertigen, gegebenenfalls substituierten Kohlenwasserstoffrest mit 1 bis
10 Kohlenstoffatomen, der mit Sauerstoffatomen unterbrochen
sein kann, bedeutet. R2 gleich oder verschieden sein kann und einen einwertigen, SiCgebundenen, gegebenenfalls substituierten Kohlenwasserstoffrest
mit 1 bis 10 Kohlenstoffatomen, der mit Sauerstoffatomen unterbrochen sein kann, oder Sil(oxan)ylrest bedeutet.
X einen zweiwertigen, gegebenenfalls substituierten Kohlenwasserstoffrest mit 1 bis 40 Kohlenstoffatomen, der mit Sauerstoffatomen unterbrochen sein kann, bedeutet. R3 gleich oder verschieden sein kann und Wasserstoffatom oder
einen einwertigen, gegebenenfalls substituierten Kohlenwasserstoffrest mit 1 bis 40 Kohlenstoffatomen, der mit Sauerstoffatomen
unterbrochen sein kann, bedeutet und
n O, 1, 2 oder 3 ist,
durch Umsetzung von halogenorganofunktionellen Siliciumverbindungen der Formel (R1O)3-nR2
nSi-X-Y
(II),
wobei R1, R2, X und n die oben angegebenen Bedeutungen haben
und
Y ein Halogenatom darstellt,
mit Salz einer ungesättigten organischen Carbonsäure der Formel
M+[-OC(O)C(R3)=CR3
2]o
(III),
wobei
R3 die obige Bedeutung hat, M Alkali- oder Erdalkalimetallatom
bedeutet und o entsprechend der Wertigkeit von M1 oder 2 sein
kann,
in Anwesenheit von Phosphoniumsalz als Phasentransferkatalysator."
Bezüglich der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Gegen
die
Patenterteilung
hat
die
D…
AG
in
D…,
mit
am
24. Oktober 2002
eingegangenen
Schriftsatz beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erhoben und
beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Zur Begründung Ihres Antrags hat sie insbesondere geltend gemacht, dass dem
Patentgegenstand, wie aus der vorgelegten Teilübersetzung ersichtlich sei, die
Neuheit gegenüber der JP-A 56-104 890 fehle.
Auf die Terminsladung zur mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2003 hat die
Patentinhaberin am 28. Oktober 2003 telefonisch in der Geschäftsstelle des
15. Senats angekündigt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Im übrigen hat sie sich zur Sache nicht geäußert.
Daraufhin ist der Verhandlungstermin von Amts wegen aufgehoben und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angekündigt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg.
Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patentansprüche 1 bis 8 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 8 herleitbar sind.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob man die patentgemäße Lehre durch alleinige Nacharbeitung des Patentanspruchs 1 durchführen kann oder ob diesbezüglich
nicht der Inhalt der Patentschrift insgesamt maßgeblich ist (vgl BGH "Kupplungsvorrichtung II" GRUR 2003, 223).
Denn dem beanspruchten Verfahren zur Herstellung von Organosilanen der allgemeinen Formel (I) gemäß Patentanspruch 1 fehlt gegenüber der vorveröffentlichten JP 56-104 890 (D1) die Neuheit.
Aus dieser Druckschrift ist in Form der von der Einsprechenden vorgelegten Teilübersetzung (D1a), deren Richtigkeit von der Patentinhaberin nicht bestritten worden ist, bereits ein Verfahren zur Herstellung von Organosilanen der allgemeinen
Formel (I)
CH2=CRCO2(CH2)m+1SiR1
a(OR2)3-a
(I)
bekannt, bei dem Chloralkylsilan der allgemeinen Formel (II)
ClCH2(CH2)mSiR1
a(OR2)3-a
(II)
mit einem Acrylsäurederivat der allgemeinen Formel (III)
CH2=CRCO2M
(III)
in Gegenwart eines quaternären Phosphoniumsalzes umgesetzt wird. Dabei werden gemäß (D1a) folgende Substituentenbedeutungen angegeben:
R = R1 = R2 =
m
a
M
=
=
=
H, CH3
C1 bis C4-Alkyl
C1 bis C4-Alkyl oder Alkoxyalkyl
1, 2 oder 3
0 oder 1
Alkalimetall (vgl (D1a) Patentanspruch).
Abweichend von der Übersetzung D1a wurde die Nummerierung der allgemeinen
Formeln I bis III analog dem vorliegenden Patentanspruch 1 vorgenommen, dh
das angestrebte Produkt wurde mit (I), die Chloralkylsilan-Komponente mit (II) und
das Acrylsäuresalz mit (III) bezeichnet.
Aus dem Vergleich dieser Formeln mit den entsprechenden Formeln (I) bis (III)
des vorliegenden Patentanspruchs 1 und den dort angegebenen Substituentenbedeutungen ergibt sich, dass die Verbindungen der Formeln (I), (II) und (III) gemäß
D1a unter die breiter gefassten jeweiligen Formeln (I) bis (III) des vorliegenden
Patentanspruchs 1 fallen, dh dass insoweit die beiden Ausgangskomponenten und
das Endprodukt jeweils identisch sein können. Da auch hinsichtlich des verwendeten Phosphoniumsalzes als Katalysator kein Unterschied besteht, fällt somit das
der Druckschrift (D1) bzw (D1a) zu entnehmende Verfahren zur Herstellung von
Organosilanen unter den Rahmen des vorliegenden Patentanspruchs 1.
Dieser Anspruch ist somit, da er bereits Bekanntes umfasst, wegen mangelnder
Neuheit nicht gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 8 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (vgl BGH "Elektrisches Speicherheizgerät" GRUR 1997, 120).
Kahr
Niklas
Klante
Egerer
Ko/Pü