Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.10.2004 – 14 W (pat) 29/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 29/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 50 734.8-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

in der Sitzung vom 18. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-

Ledig und des Richters Dr. Gerster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 27. Februar 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 198 50 734.8-41 mit der Bezeichnung

Alkoholische kosmetische Zubereitungen"

aus den Gründen des Bescheides vom 2. Juli 1999 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Dem Beschluß liegen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 7

zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Alkoholische kosmetische Zubereitungen, enthaltend

(a) 70 bis 90 Gew.-% Ethanol und

(b) 0,01 bis 5 Gew.-% Neutralisationsprodukte von Chitosan mit

Milchsäure, Pyrrolidoncarbonsäure, Nicotinsäure, Hydroxyisobuttersäure, Hydroxyisovaleriansäure und deren Gemischen,

mit der Maßgabe, daß sich die Mengenangaben mit Wasser sowie

gegebenenfalls weiteren Hilfs- und Zusatzstoffen zu 100 Gew.-%

ergänzen.“

Im oben genannten Bescheid ist im wesentlichen darauf hingewiesen worden,

daß aus der Entgegenhaltung

(2) US 5 512 199 A

bereits Handreinigungslösungen bekannt seien, die ua Alkohol und ein wasserlösliches Polymer enthielten. Dabei kämen vorzugsweise Ethanol und

Chitosan in Betracht. Ferner lägen die vorteilhaften Mengen im Bereich von

50 bis 80 Gew.-% für Alkohol und 0,01 bis 2 Gew.-% für das wasserlösliche

Polymer. Damit sei der Anspruch 1 - zumindest in Bezug auf das Neutralisationsprodukt von Chitosan mit Pyrrolidoncarbonsäure - mangels Neuheit

nicht gewährbar.

Nachdem die Anmelderin innerhalb der Frist nicht Stellung genommen hat,

erging der Zurückweisungsbeschluß.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie bestreitet die fehlende Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung (2). Gegenstand dieses Dokumentes seien antimikrobielle, wässrige Handwaschpasten,

die Alkohole, antimikrobielle Wirkstoffe, wasserlösliche Polymere, Polyalkylenglykole und Moisturiser bzw Emollients enthielten. Die Prüfungsstelle

führe zwar richtig aus, daß als bevorzugter Alkohol Ethanol und als bevorzugtes Polymer Chitosan genannt würden. Chitosane, die kationische Biopolymere darstellten, seien jedoch nicht Gegenstand der Anmeldung, vielmehr handle es sich dort um neutrale Salze des Chitosans mit ausgewählten

Carbonsäuren. Solche Derivate würden aber von (2) weder im allgemeinen

noch die speziellen Salze im besonderen in Betracht gezogen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Anmeldung auf

der Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 7

zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß lässt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Alkoholische kosmetische Zubereitungen, wie sie mit dem Patentanspruch 1 beansprucht werden, sind auch nach Auffassung des Senates

durch die Entgegenhaltung (2) neuheitsschädlich vorweggenommen. In diesem Dokument wird eine alkoholische kosmetische Zubereitung in Form einer Handwaschpaste angegeben, die neben ungefähr 50 bis ungefähr 80

Gew.-% eines Alkohols wie Ethanol ungefähr 0,01 bis ungefähr 2,0 Gew.-%

eines wasserlöslichen Polymers wie Chitosan enthält (vgl Patentansprüche

6, 7 und 9). Entgegen der von der Anmelderin vertretenen Auffassung, liegt

nun auch in diesen Zubereitungen Chitosan nicht in seiner freien Form, dh

als kationisches Biopolymer, vor, sondern als Salz, und dieses bevorzugt als

Chitosan Pyrrolidoncarboxylat (vgl Beschreibung Sp 2 Z 56 bis 65). Dabei

handelt es sich jedoch um ein Neutralisationsprodukt des Chitosans, das so

auch im Patentanspruch 1 sowie im Rahmen der vorgelegten Beispiele anmeldungsgemäß bei der Bereitstellung der beanspruchten alkoholischen Zubereitungen explizit zur Anwendung kommt (vgl Patentanspruch 1 iVm Beschreibung S 3 Abs 1

letzter Satz sowie S 10 Tabelle 1 waagrechte

Spalte 6).

Für den Senat sind daher keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses führen könnten.

Schröder

Harrer

Proksch-Ledig

Gerster...

Na