Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 14 W (pat) 310/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 18 427
… 6.70
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin
Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster
beschlossen:
Das Patent 198 18 427 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004,
Beschreibung Seiten 1 bis 3 und 3a und 3b, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004,
Zeichnungen 2 Blatt, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 198 18 427 mit der Bezeichnung
"Filter zum Einsatz in einer Vorrichtung zum Trennen von Feststoffpartikeln aus
wässrigen Suspensionen, insbesondere aus Regenwasser "
ist am 7. November 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 7. Februar 2003 eingegangenen Schriftsatz
Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dem
vorliegend beanspruchten Gegenstand fehle es an der Neuheit bzw. an der erfinderischen Tätigkeit.
Dazu verweist die Einsprechende insbesondere auf die Druckschriften:
(D1) DE 38 12 136 C2
(D2) EP 0 682 968 A1.
Im Übrigen sei das, was mit Anspruch 1 beansprucht werde, hinsichtlich der Gestaltung des Steges nicht offenbart.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage der
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen sowie
den Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und macht
im wesentlichen geltend, dass der entgegengehaltene Stand der Technik, den
nunmehr beanspruchten Filter weder vorwegnehme noch nahelege.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Filter (1) zum Einsatz in einer Vorrichtung zum Trennen von Feststoffpartikeln aus wässrigen Suspensionen, insbesondere aus Regenwasser, wobei der Filter (1) einen Ring (21) zur Aufnahme eines Siebkörpers aufweist, wobei der Siebkörper nach Art eines
Kegelstumpfes sich nach unten in einen Winkel von 30° bis 70°
zur Horizontalen zulaufend konisch verjüngend ausgebildet ist,
wobei der Ring (21) im Bereich seines äußeren Umfanges einen in
Richtung auf den Siebkörper (10) erstreckenden umlaufenden
Steg (30) aufweist, der unmittelbar mit dem Siebkörper in Verbindung steht, und der sich parallel zur Längsachse des Siebkörpers
(10) über den Siebkörper erstreckt, so dass sich eine kapillare
Strömung zwischen Siebkörper (10) und Steg (30) ausbildet.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 7,
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er
ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2. Der gültige Anspruch 1 ist aus den erteilten Ansprüchen 1, 2 und 4 ableitbar
und geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 4 und 5 zurück. Die Ansprüche 2
bis 7 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 8 iVm Fig. 1 und den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und 6 bis 9 iVm Fig. 1. Die Ansprüche sind auch sonst nicht
zu beanstanden.
Der Anspruch 1 enthält alle wesentlichen Merkmale des beanspruchten Filters. Er
gibt in Verbindung mit der Beschreibung und den Figuren die Richtung an, in der
zur Bereitstellung des Filters vorgegangen werden muss. Dies gilt auch hinsichtlich der Gestaltung des Steges. Denn im Anspruch 1 wird angegeben, dass der
Steg sich im Bereich des äußeren Umfanges des Rings in Richtung auf den Siebkörper erstreckt und sich parallel zur Längsachse des Siebkörpers über den Siebkörper erstreckt. Dadurch wird eindeutig festgelegt, wie der Steg gestaltet ist. Die
Figuren 1 und 3 verdeutlichen zusätzlich den Aufbau des Steges.
3. Der Filter zum Einsatz in einer Vorrichtung zum Trennen von Feststoffpartikeln
aus wässrigen Suspensionen, insbesondere aus Regenwasser, nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.
Das Streitpatent betrifft nach Anspruch 1 einen Filter mit folgenden Merkmalen:
1. der Filter (1) weist einen Ring (21) zur Aufnahme eines Siebkörpers auf,
2. der Siebkörper ist nach Art eines Kegelstumpfes sich nach unten in einem Winkel von 30o bis 70o zur Horizontalen zulaufend konisch verjüngend ausgebildet,
3. der Ring (21) weist im Bereich seines äußeren Umfangs einen in
Richtung auf den Siebkörper (10) erstreckenden umlaufenden
Steg (30) auf, der
4. unmittelbar mit dem Siebkörper in Verbindung steht, und der sich
5. parallel zur Längsachse des Siebkörpers (10) über den Siebkörper erstreckt, so dass
6. sich eine kapillare Strömung zwischen Siebkörper und Steg (30)
ausbildet.
In keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Filter mit sämtlichen im
Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen beschrieben.
Aus der dem Filter gemäß Anspruch 1 am nächsten kommenden Druckschrift D2
ist eine gattungsgemäße Filtereinrichtung bekannt, die einen Ring (Ringdüse (3))
zur Aufnahme eines Siebkörpers (Filtergewebe (4)) aufweist, wobei der Siebkörper sich konisch nach unten verjüngt und der Ring in Verbindung mit einer Adhäsionsrückwand (6) steht. Diese Adhäsionsrückwand weist unmittelbar unterhalb
des Rings eine Ausbuchtung auf, die bis zum Filtergewebe hinführt. Zwischen der
Adhäsionsrückwand und dem Siebkörper erstreckt sich ein sich vom Einlauf bis
zum Auslauf hin kontinuierlich vergrößernder Spaltraum (11) (Ansprüche 1, 2 und
5 iVm Sp 2 Z 1 bis 7 und Fig. 1 und 2). Bei dieser Vorrichtung bildet sich eine kapillare Strömung zwischen Siebkörper und Adhäsionsrückwand aus (Sp 2 Z 26 bis
35).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dieser bekannten Vorrichtung dadurch, dass gemäß Merkmal 3 der Ring einen umlaufenden Steg aufweist, der nicht mit einer Adhäsionsrückwand gleichgesetzt werden kann, die sich
über die Länge des Siebkörpers erstreckt. Die Breite des Steges ist zwar, wie die
Einsprechende vorträgt, beim Streitpatent nicht festgelegt. Aus dem allgemeinen
Sprachgebrauch ergibt sich aber, dass ein umlaufender Steg an einem Ring im
Gegensatz zu einer Hülse, die sich über einen Gegenstand, wie einen länglichen
Siebkörper, erstreckt, eine geringe Breite aufweist. Des weiteren unterscheidet
sich der Filter nach Anspruch 1 durch die Gestaltung des Siebkörpers, der gemäß Merkmal 2 sich nach unten in einem Winkel von 30o bis 70o zur Horizontalen zulaufend konisch verjüngend ausgebildet ist, wogegen sich bei D2 der Siebkörper
nur geringfügig nach unten verjüngt, wie der Figur zu entnehmen ist. Ein Winkel
für den Konus wird in D2 nicht angegeben.
Die aus D1 bekannte Vorrichtung weist diese Merkmale ebenfalls nicht auf, denn
der Siebkörper ist auch hier nur leicht konisch ausgebildet. Ein Winkel für den Konus entsprechend Merkmal 2 des geltenden Anspruchs 1 wird dabei nicht angegeben. Die Siebeinrichtung wird von einer von innen gesehen rückwärtigen Regenwassertrenneinrichtung in Form einer Hülse, vorzugsweise aus Streckmetall,
umgeben, die sich über den gesamten Siebkörper erstreckt (Anspruch 1 iVm
Fig. 4 und Sp 2 Z 1 bis 9) und weist keinen an einem Ring angebrachten umlaufenden Steg auf, wie es nach Merkmal 2 des geltenden Anspruchs 1 erforderlich
ist.
Die weiteren von der Einsprechenden schriftsätzlich genannten Druckschriften, die
in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurden, liegen ferner und
können die Neuheit des Filters gemäß Anspruch 1 nicht in Frage stellen.
4. Das Filter zum Einsatz in einer Vorrichtung zum Trennen von Feststoffpartikeln
aus wässrigen Suspensionen, insbesondere aus Regenwasser, nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Filter bereitzustellen, der mit geringst möglichem Aufwand die Reinigung einer maximalen Wassermenge ermöglicht, vgl S 3a, Z 4 bis 5 der geltenden Beschreibung.
Wie vorstehend dargelegt sind aus D1 und D2 nach unten offene Filter für
Schmutzwasser bzw. Regenwasser bekannt, bei denen durch Kapillarkräfte eine
Filterung erreicht wird. Die Filtereinrichtung gemäß D2 ist dabei, wie die Einsprechende vorträgt, eine Weiterentwicklung der Filtereinrichtung nach D1, die wegen
ihrer Vielzahl von Kontaktpunkten der als Hülse ausgebildeten Regenwassertrenneinrichtung am Siebkörper zur Verstopfung neigt (vgl D2 Sp 1 Z 5 bis 16 und
30 bis 36 iVm D1 Anspruch 1 und Fig 4). Bei der Filtereineinrichtung nach D2 wird
der Kontakt zur Erzeugung von Kapillarkräften mittels einer Ringdüse an den Eingang des Siebkörpers verlegt und der Durchtrittsbereich für das zu reinigende
Wasser durch den Siebkörper von innen nach außen gegenüber D1 vergrößert
(Anspruch 1 iVm Fig 1). Mittels einer am leicht konisch zulaufenden Siebkörper
außen angebrachten, am Einlauf am Siebkörper durch die Ringdüse anliegenden
Adhäsionswand, die sich über den gesamten Siebkörper erstreckt, wird dabei ein
Sog durch das an der Innenseite der Adhäsionswand ablaufende Wasser erzeugt,
um den Wasserdurchsatz zu verstärken (vgl Sp 2 Z 41 bis 43 iVm Fig 1).
Ausgehend von diesen Vorgaben hat die Patentinhaberin die Aufgabe durch die
Bereitstellung eines Filters gelöst, bei dem die über den gesamten Siebkörper sich
erstreckende Adhäsionswand durch einen entsprechend Merkmal 3 am Ring angebrachten umlaufenden Steg ersetzt ist, und der Siebkörper sich nach Merkmal 2 in einem Winkel von 30o bis 70o zur Horizontalen zulaufend konisch verjüngt.
Diese Ausführung des Filter wird dem Fachmann, einem Ingenieur mit besonderen
Kenntnissen in der Filtertechnik von D1 und D2 nicht nahegelegt. Denn beim Filter
gemäß Anspruch 1 wird zwar entsprechend D2 der Kontakt für die Ausbildung der
Kapillarkräfte an den Eingang des Siebkörpers gelegt, auf die durch eine Hülse
bzw. Adhäsionswand bewirkte zusätzliche Sogwirkung wird aber verzichtet und
durch die gegenüber D2 ausgeprägte Schrägstellung des Siebkörpers eine Vergrößerung der wirksamen Filterfläche erreicht, wobei das gefilterte Wasser an der
Außenseite des Siebkörpers als Wasserfilm abläuft, wie die Patentinhaberin zutreffend vorträgt. Eine Anregung hierzu kann der Fachmann weder D2 noch D1
entnehmen. Dies gilt auch im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden für
die Neigung des Siebkörpers. Denn nach Sp 2 Z 53 bis 57 von D2 kann zwar das
Volumen des Spaltraums zwischen Filter und Adhäsionswand durch Verändern
des Abstandes dazwischen an die zu erwartende Regenwassermenge angepasst
werden. Zur Aufrechterhaltung der bei D2 erforderlichen Abhäsions- bzw Sogwirkung ist es aber erforderlich, dass der Spalt zwischen der Adhäsionswand und
dem leicht konisch nach unten zulaufenden Siebkörper nicht zu groß wird. Ein
Hinweis nunmehr den Siebkörper entsprechend Merkmal 2 des Anspruchs 1 stark
konisch nach unten zu verjüngen, um auch bei starken Regengüssen noch Regenwasser zu filtrieren und dabei durch das Vorsehen eines Steges am Ring einen Wasserstau zu vermeiden, wie er bei einem Spaltraum gemäß D2 auftreten
kann, wird aber dadurch nicht gegeben. Der Fachmann musste also erfinderisch
werden, um den Filter gemäß Anspruch 1 bereitzustellen.
Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
5. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien der
Patentfähigkeit. Dieser Anspruch ist daher rechtsbeständig, mit ihm haben die besondere Ausführungsformen des Gegenstands nach Anspruch 1 betreffenden
Unteransprüche 2 bis 7 Bestand.
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Gerster
Na