Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.10.2004 – 34 W (pat) 12/04

34. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 196 33 671

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom

21. Oktober 2004

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Ipfelkofer

sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist erledigt.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und begehrt hilfsweise die

Aufrechterhaltung des Patents

in einem noch weiter

beschränkten Umfang.

Im Lauf des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hat die Patentinhaberin gegenüber

dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt. Des

weiteren hat sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, sie werde aus

dem Patent keine Ansprüche für die Vergangenheit gegen die Einsprechende

geltend machen. Sie betrachtet das Einspruchsbeschwerdeverfahren für erledigt.

Dem widerspricht die Einsprechende. Sie habe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung über das für die Vergangenheit weiter bestehende Patent. Denn sie sei aus dem deutschen Teil des parallelen europäischen

Patents der Patentinhaberin nach wie vor in gleichem Umfang Ansprüchen ausgesetzt, da sich die Patentinhaberin weigere, auch auf diese Ansprüche zu verzichten.

II.

Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist erledigt.

Das Patent ist durch Verzicht mit Wirkung für die Zukunft erloschen PatG § 20

Abs 1 Nr 1. Deshalb besteht kein Interesse der Allgemeinheit an der Fortsetzung

des Einspruchsverfahrens mehr. Vielmehr muss nunmehr die Einsprechende ein

eigenes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des für die Vergangenheit

weiter bestehenden und wirksamen Patents dartun. Das ist ihr nicht gelungen.

Denn die Patentinhaberin hat nicht nur auf ihr Patent verzichtet, sondern darüber

hinaus erklärt, sie werde aus dem Patent keine Ansprüche für die Vergangenheit

gegen die Einsprechende geltend machen. Damit ist die Einsprechende keinerlei

Ansprüchen aus dem Patent mehr ausgesetzt. Mehr hätte sie auch mit dem von

ihr angestrebten Widerruf des Patents nicht erreichen können. Da ihr somit kein

Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, BGH GRUR 1999, 571 – Künstliche Atmosphäre; BGH GRUR 1997, 615

- Vornapf; BGH BlPMZ 1985, 305 – Ziegelsteinformling II (betreffend das Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines erloschenen Gebrauchsmusters).

Daran ändert auch nichts, dass die Einsprechende weiterhin in gleichem Umfang,

wie sie vor der Erledigung Ansprüchen aus dem Patent ausgesetzt war, sich

Ansprüchen aus dem deutschen Teil des europäischen Patents gegenüber sieht.

Beide Schutzrechte bestehen unabhängig voneinander. Ihr Inhaber kann frei wählen, aus welchem Schutzrecht er vorgehen will. Dagegen spricht auch nicht

IntPatÜG Art II § 8 Abs 1, aus dem die Einsprechende eine Verknüpfung beider

Schutzrechte herleiten will. Diese Vorschrift kommt hier nicht mehr zum tragen,

weil das europäische Einspruchsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen

ist, IntPatÜG Art II § 8 Abs 1 Nr 2, das deutsche Patent aber bereits erloschen ist

und deshalb keine Wirkungen mehr hat.

Ipfelkofer

Hövelmann

Barton

Ihsen

Fa