Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.10.2004 – 34 W (pat) 12/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 196 33 671
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom
21. Oktober 2004
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist erledigt.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und begehrt hilfsweise die
Aufrechterhaltung des Patents
in einem noch weiter
beschränkten Umfang.
Im Lauf des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hat die Patentinhaberin gegenüber
dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt. Des
weiteren hat sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, sie werde aus
dem Patent keine Ansprüche für die Vergangenheit gegen die Einsprechende
geltend machen. Sie betrachtet das Einspruchsbeschwerdeverfahren für erledigt.
Dem widerspricht die Einsprechende. Sie habe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung über das für die Vergangenheit weiter bestehende Patent. Denn sie sei aus dem deutschen Teil des parallelen europäischen
Patents der Patentinhaberin nach wie vor in gleichem Umfang Ansprüchen ausgesetzt, da sich die Patentinhaberin weigere, auch auf diese Ansprüche zu verzichten.
II.
Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist erledigt.
Das Patent ist durch Verzicht mit Wirkung für die Zukunft erloschen PatG § 20
Abs 1 Nr 1. Deshalb besteht kein Interesse der Allgemeinheit an der Fortsetzung
des Einspruchsverfahrens mehr. Vielmehr muss nunmehr die Einsprechende ein
eigenes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des für die Vergangenheit
weiter bestehenden und wirksamen Patents dartun. Das ist ihr nicht gelungen.
Denn die Patentinhaberin hat nicht nur auf ihr Patent verzichtet, sondern darüber
hinaus erklärt, sie werde aus dem Patent keine Ansprüche für die Vergangenheit
gegen die Einsprechende geltend machen. Damit ist die Einsprechende keinerlei
Ansprüchen aus dem Patent mehr ausgesetzt. Mehr hätte sie auch mit dem von
ihr angestrebten Widerruf des Patents nicht erreichen können. Da ihr somit kein
Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, BGH GRUR 1999, 571 – Künstliche Atmosphäre; BGH GRUR 1997, 615
- Vornapf; BGH BlPMZ 1985, 305 – Ziegelsteinformling II (betreffend das Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines erloschenen Gebrauchsmusters).
Daran ändert auch nichts, dass die Einsprechende weiterhin in gleichem Umfang,
wie sie vor der Erledigung Ansprüchen aus dem Patent ausgesetzt war, sich
Ansprüchen aus dem deutschen Teil des europäischen Patents gegenüber sieht.
Beide Schutzrechte bestehen unabhängig voneinander. Ihr Inhaber kann frei wählen, aus welchem Schutzrecht er vorgehen will. Dagegen spricht auch nicht
IntPatÜG Art II § 8 Abs 1, aus dem die Einsprechende eine Verknüpfung beider
Schutzrechte herleiten will. Diese Vorschrift kommt hier nicht mehr zum tragen,
weil das europäische Einspruchsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
ist, IntPatÜG Art II § 8 Abs 1 Nr 2, das deutsche Patent aber bereits erloschen ist
und deshalb keine Wirkungen mehr hat.
Ipfelkofer
Hövelmann
Barton
Ihsen
Fa