Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.10.2004 – 17 W (pat) 305/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 12 458

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt,

Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Das Patent 101 12 458 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 101 12 458.9-52 wurde ein Patent mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zum Prüfen einer Quelle von

akustischen Wellen"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. Oktober 2002.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Als Einspruchsgründe wurden

mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit und mangelnde Offenbarung genannt.

Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsschrift auf die Druckschriften

(Nummerierung durch die Einsprechende)

1) DE 197 28 718 A1

2) DE 196 50 552 A1

3) DE 196 40 051 A1

4) DE 196 40 050 A1

5) DE 38 02 024 A1

6) EP 0 2 56 202 A2

7) JP 07 - 243 902 A

8) P. Larsen et. al.: "Transducer defect studies using light diffraction tomography", Ultrasonic, Vol. 27, 1989, S. 86-90

9) K. Kitsu et. al.: "Optical Measurement System of Sound Pressure with

Refracted Laser Light Propagated through an Acoustic Field", Japanese

Journal of Applied Physics, May 1997, Vol. 36, No. 5B, S. 3167-3170

10) J. Krautkrämer et al.: "Werkstoffprüfung mit Ultraschall", Springer Verlag,

Berlin, 5. Auflage 1986, S. 160-167

11) L. Bergmann: "Der Ultraschall und seine Anwendung in Wissenschaft und

Technik", S. Hirzel Verlag Stuttgart, 1954, S. 263-269

12) J. Krautkrämer et al.: "Werkstoffprüfung mit Ultraschall", Springer Verlag,

Berlin, 3. Auflage 1975, S. 188-190

13) C.E. Bell et al.: "Laser-Induced High-Pressure Shock Waves in Water", Applied Physics Letters, Vol. 10 No. 2, 1967, Seiten 46-48.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004,

den Einspruch zurückzuweisen und das Streitpatent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 7 lauten:

1. Verfahren zum Prüfen einer Quelle von sich in einem

flüssigen Medium ausbreitenden akustischen Wellen, bei

welchem die druckabhängige Änderung der optischen Eigenschaften des flüssigen Mediums erfaßt wird,

dadurch gekennzeichnet,

daß Licht durch das flüssige Medium quer zur Ausbreitungsrichtung der akustischen Wellen geleitet wird und die Änderung der Intensität des durchtretenden Lichtes erfaßt wird.

7. Vorrichtung zum Prüfen einer Quelle von sich in einem

flüssigen Medium ausbreitenden akustischen Wellen, mit

wenigstens einem Lichtsender und wenigstens einem Lichtempfänger,

dadurch gekennzeichnet,

daß der Lichtsender (3) und der Lichtempfänger (4) an einander gegenüberliegenden Seiten des flüssigen Mediums in

der Weise angeordnet sind, daß das von dem Lichtsender (3) ausgesandte Licht (12) durch das flüssige Medium

unter einem Winkel zu Ausbreitungsrichtung der akustischen

Wellen (11) hindurchtritt und auf der gegenüberliegenden

Seite in den Lichtempfänger (4) gelangt und daß die Änderung des Signals des Lichtempfängers (4) in einer Auswerteeinrichtung (5) verarbeitet wird.

Wegen der weiteren Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Einspruch hat Erfolg.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Prüfen einer

Quelle von sich in einem flüssigen Medium ausbreitenden akustischen Wellen.

Entsprechend den Angaben in der Beschreibungseinleitung werden akustische

Wellen zu unterschiedlichen Zwecken in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzt, wobei die Quellen für diese akustischen Wellen regelmäßig überprüft werden müssen. Die patentgemäße Zielsetzung ist folglich auf die Schaffung einer

Prüfmöglichkeit für solche Quellen gerichtet, bei der die Quellenprüfung unter den

dem tatsächlichen Einsatz entsprechenden Bedingungen stattfindet und bei der

auch die Prüfung von Quellen hoher Wellenenergie ohne Beschädigungen dieser

Quellen durchgeführt werden kann.

Das diesbezügliche Verfahren nach Anspruch 1 weist (mit hinzugefügter Gliederung) folgende Merkmale auf:

a) Verfahren zum Prüfen einer Quelle von sich in einem flüssigen Medium ausbreitenden akustischen Wellen,

b) bei welchem die druckabhängige Änderung der optischen Eigenschaften des

flüssigen Mediums erfaßt wird,

dadurch gekennzeichnet;

c) daß Licht durch das flüssige Medium quer zur Ausbreitungsrichtung der

akustischen Wellen geleitet wird

d) und die Änderung der Intensität des durchtretenden Lichtes erfaßt wird.

Dieses Verfahren ist nicht neu.

In D8 (P. Larsen et. al.: "Transducer defect studies using light diffraction tomography", Ultrasonic, Vol. 27, 1989, S. 86-90) wird eine Überprüfungsmethode für

akustische Wellen abgebende Quellen (Transducer) beschrieben, die darauf

beruht, daß die optischen Eigenschaften eines flüssigen Mediums druckabhängig

sind – Merkmal b. Der zu überprüfende Transducer befindet sich (vergl. die Figuren 1 und 3) in einem Flüssigkeitstank – Merkmal a. Quer zur Ausbreitungsrichtung der vom Transducer abgegebenen Schallwellen wird (Laser-)Licht durch den

Tank geleitet – Merkmal c. Die Intensität des aus dem Tank austretenden Lichtes

wird mit einem "Light Intensity Meter" gemessen (Figur 3; S. 88, li. Sp., 1. Abs.),

und demzufolge werden auch Änderungen der Lichtintensität

festgestellt

- Merkmal d.

Folglich sind alle Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 1 des Streitpatents aus

D8 bekannt; dieses Verfahren ist demnach mangels Neuheit nicht patentfähig.

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH in GRUR

1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät"), haben auch der nebengeordnete

Anspruch 8 und die jeweiligen Unteransprüche 2 bis 6 bzw. 8 bis 17 keinen

Bestand.

Aus den genannten Gründen war das Streitpatent somit zu widerrufen.

Fritsch

Schmitt

Prasch

Schuster

Fa