Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.10.2004 – 34 W (pat) 330/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 43 504
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann,
Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5,
Beschreibung Spalten 1 bis 7, mit einem Einschub (Ersatz
für Abschnitt 0014 der DE 199 43 504 C2) und mit einem
Einschub
(Anschluss
an
Abschnitt 0019
der
DE 199 43 504 C2) in Spalte 3, in Zeile 66 anschließend,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
26. Oktober 2004,
2 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Einsprechende ist der Auffassung, die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 12
des erteilten Patents seien durch den aufgezeigten Stand der Technik entweder
neuheitsschädlich vorweggenommen oder beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Zur Begründung stützt sie sich auf folgende Druckschriften:
D1 Schüttgut-Symposium vom 25.-26. März 1993, Veranstalter Waeschle
Maschinenfabrik GmbH, Seiten 23-30,
D2 DE-Z Schüttgut 2 (1996) Nr.2, S 225-231,
D3 DE-Z Schüttgut 4 (1998) Nr.1, S 49-55,
D4 DE-Z Schüttgut 5 (1999) Nr.1, S 21-24,
D5 DE-Z Schüttgut 5 (1999) Nr.3, S 303-308,
D6 Wolfgang Siegel, Pneumatische Förderung, 1. Aufl. 1991, S 184f
und auf die in der Patentschrift des angegriffenen Patents genannten Druckschriften:
EP 0 490 174 B1,
US 4 059 310,
EP 0 599 173 A1,
WO 97/45 351,
EP 0 810 501 A1 und
DE 32 22 727 C2,
sowie auf zwei offenkundige Vorbenutzungen der in der D5 beschriebenen Luftmengenregelung "AQU", wozu sie die Anlagen 1.1, 1.2 und 2 einreicht und zwei
Zeugen benennt.
Das Patent ist mit folgenden Patentansprüchen erteilt worden:
1. Verfahren zur pneumatischen Förderung von Schüttgut,
insbesondere von Kunststoffgranulaten, durch eine Förderleitung, bei dem das Schüttgut an mindestens einem Aufgabeort mittels einer Zellenradschleuse in einen einstellbaren
Fördergasstrom eingespeist und in Form diskreter, durch
Polster aus Fördergas zueinander beabstandeter Schüttgutpfropfen vom Aufgabeort zu mindestens einem Zielort transportiert wird, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:
- Vorgabe der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll des Fördergases in der Förderleitung im Bereich der Schüttgutaufgabe, bei der sich für alle zu fördernden Produkte
ein stabiler Förderzustand einstellt
- Messung mindestens einer Kenngröße, aus der sich
die Anfangsgeschwindigkeit vAist direkt oder indirekt
bestimmen läßt
- Verändern der zugeführten Reingasmenge VR in der
Weise, daß der Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll im wesentlichen dem Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAist entspricht.
2. Verfahren nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch
- Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR in der
Reinluftleitung
- Bestimmung der Anfangsgeschwindigkeit vAist aus
der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR.
3. Verfahren nach Anspruch 2, gekennzeichnet durch
- Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL
- Berechnung der Anfangsgeschwindigkeit vA ist aus
der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR und der
Leckgasmenge VL.
4. Verfahren nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch
- Messung des Förderdrucks pFist und der Reingasmenge VRist
- Bestimmung des Sollwerts VRsoll aus dem Förderdrucks pFist und vAsoll
- Verändern der Reingasmenge VR in der Weise, daß
der Ist-Wert der Reingasmenge VRist im wesentlichen
dem Soll-Wert der Reingasmenge VRsoll entspricht,
wodurch sich die vorgegebene Anfangsgeschwindigkeit vAsoll einstellt.
5. Verfahren nach Anspruch 4, gekennzeichnet durch
- Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL
- Berechnung des Sollwerts VRsoll als Summe der
Leckgasmenge VL und der Fördergasmenge VF, die aus
dem Förderdruck pF und vAsoll errechnet wird.
6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,
daß Veränderungen des Förderzustands, insbesondere des
Förderdrucks pF bei der Berechnung der Fördergasmenge VF
gegenüber der Bestimmung der Leckgasmenge VL zeitverzögert berücksichtigt werden.
7. Verfahren nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch
- Messung des Förderdrucks pFist und der Reingasmenge VR ist
- Bestimmung der Anfangsgeschwindigkeit vAist aus
dem Förderdrucks pF ist und der Reingasmenge VRist
- Verändern der Reingasmenge VR in der Weise, daß
der Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll
im
wesentlichen dem Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAist entspricht.
8. Verfahren nach Anspruch 7, gekennzeichnet durch
- Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL
- Berechnung des Ist-Werts vAist aus dem Förderdrucks pFist, der Reingasmenge VRist und der Leckgasmenge VL.
9. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach
Anspruch 1, umfassend mindestens einen Aufgabeort, mindestens einen Zielort sowie eine Aufgabe- und Zielorte verbindende Förderleitung, in die im Bereich der Aufgabeorte
mittels Zellenradschleusen Schüttgut einspeisbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung eine Meßeinrichtung zur Bestimmung mindestens einer Kenngröße sowie
eine Regeleinrichtung aufweist, mit welcher der Ist-Wert die
Anfangsgeschwindigkeit vAist des Fördergases unter Berücksichtigung der gemessenen Kennwerte auf einen vorgegebenen Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll des Fördergases durch Verändern der Reingasmenge VR regelbar ist.
10. Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,
daß in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der
Strömungsgeschwindigkeit vR angeordnet ist.
11. Vorrichtung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, daß in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der Reingasmenge VR angeordnet ist.
12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß im Bereich der Produktaufgabe
eine Einrichtung zur Messung des Förderdrucks pF angeordnet ist.
Nachdem die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung eingeschränkte
Patentansprüche nebst daran angepassten Unterlagen vorgelegt hatte, verzichtete
die Einsprechende auf die Stellung eines Antrages.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die geltenden Patentansprüche lauten:
1. Verfahren zur pneumatischen Förderung von Schüttgut,
insbesondere von Kunststoffgranulaten, durch eine Förderleitung, bei dem das Schüttgut an mindestens einem
Aufgabeort mittels einer Zellenradschleuse in einen
durch eine Reinluftleitung zugeführten, einstellbaren
Fördergasstrom eingespeist und in Form diskreter,
durch Polster aus Fördergas zueinander beabstandeter
Schüttgutpfropfen vom Aufgabeort zu mindestens
einem Zielort transportiert wird, mit folgenden Verfahrensschritten:
- Vorgabe eines für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Werts der Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases in der Förderleitung im Bereich des Aufgabeortes, bei der sich für
alle zu fördernden Schüttgüter ein stabiler Förderzustand einstellt,
- Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR in der
Reinluftleitung,
- Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL,
- Berechnung der Anfangsgeschwindigkeit vA ist aus
der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR und
der Leckgasmenge VL,
- Verändern der zugeführten Reingasmenge VR in der
Weise, dass der Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA ist dem Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA soll im wesentlichen entspricht.
2. Verfahren zur pneumatischen Förderung von Schüttgut,
insbesondere von Kunststoffgranulaten, durch eine Förderleitung, bei dem das Schüttgut an mindestens einem
Aufgabeort mittels einer Zellenradschleuse in einen
durch eine Reinluftleitung zugeführten, einstellbaren
Fördergasstrom eingespeist und in Form diskreter,
durch Polster aus Fördergas zueinander beabstandeter
Schüttgutpfropfen vom Aufgabeort zu mindestens
einem Zielort transportiert wird, mit folgenden Verfahrensschritten:
- Vorgabe eines für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Wertes der Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases in der Förderleitung im Bereich des Aufgabeortes, bei der sich für
alle zu fördernden Schüttgüter ein stabiler Förderzustand einstellt,
- Messung des Förderdrucks pF ist und der Reingasmenge VR ist,
- Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL,
- Berechnung des Soll-Werts der Reingasmenge VR soll
als Summe der Leckgasmenge VL und der Fördergasmenge VF, die aus dem Förderdruck pF und dem
Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA soll errechnet wird,
- Verändern der zugeführten Reingasmenge VR in der
Weise, dass der Ist-Wert der Reingasmenge VR ist im
wesentlichen
dem Soll-Wert
der Reingasmenge VR soll entspricht.
3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
dass Veränderungen des Förderdrucks pF bei der Berechnung der Fördergasmenge VF gegenüber der Bestimmung der Leckgasmenge VL zeitverzögert berücksichtigt werden.
4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach
Anspruch 1, umfassend mindestens einen Aufgabeort,
mindestens einen Zielort sowie eine Aufgabe- und Zielorte verbindende Förderleitung, in die im Bereich des
mindestens einen Aufgabeortes mittels mindestens
einer Zellenradschleuse Schüttgut einspeisbar ist und in
die eine Reinluftleitung einmündet, wobei in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR angeordnet ist und wobei
eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, mit welcher der
Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA ist des Fördergases im Bereich des Aufgabeortes unter Berücksichtigung der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR
auf den vorgegebenen, für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases durch Verändern
der Reingasmenge VR in der Reinluftleitung geregelt
wird.
5. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach
Anspruch 2, umfassend mindestens einen Aufgabeort,
mindestens einen Zielort sowie eine Aufgabe- und Zielorte verbindende Förderleitung, in die im Bereich des
mindestens einen Aufgabeortes mittels mindestens
einer Zellenradschleuse Schüttgut einspeisbar ist und in
die eine Reinluftleitung einmündet, wobei in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR angeordnet ist und wobei
eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, mit welcher der
Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA ist des Fördergases im Bereich des Aufgabeortes unter Berücksichtigung der gemessenen Reingasmenge VR und des Förderdrucks pF auf den vorgegebenen, für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Wert der
Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases durch
Verändern der Reingasmenge VR in der Reinluftleitung
geregelt wird.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents.
2. Formal bestehen gegen die geltenden Patentansprüche keine Bedenken.
Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 sowie 4 und 5 sind durch eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 bis 3 (neuer Anspruch 1), bzw der Ansprüche 1, 4 und 5 (neuer Anspruch 2), der Ansprüche 9 und 10 (neuer Anspruch 4),
bzw der Ansprüche 9 bis 12 (neuer Anspruch 5), jeweils zusätzlich durch die Aufnahme von weiter einschränkenden Merkmalen, die sich auf die Ausführungen in
Spalte 3, Zeilen 32 bis 39 der DE 199 43 504 C2 stützen, offenbart. Anspruch 3
geht auf den erteilten Anspruch 6 zurück. Die Ansprüche finden auch ihre Offenbarung in den ursprünglich eingereichten Unterlagen.
3. Die Gegenstände des angegriffenen Patents wurden unter anderem dadurch
beschränkt, dass der Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll des Fördergases
für alle zu fördernden Schüttgüter (für die jeweilige Anlage) auf einen einheitlichen,
konstanten Wert geregelt wird.
4. Die Möglichkeit, bei der pneumatischen Pfropfen-Förderung von Schüttgut
einen für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen und konstanten Soll-Wert für
die Anfangsgeschwindigkeit des Fördergases vAsoll vorzugeben und die Anfangsgeschwindigkeit des Fördergases auf diesen Wert zu regeln, ist in dem zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht beschrieben und es ist für den Senat auch
nicht zu erkennen, dass diese Möglichkeit durch diesen Stand der Technik nahegelegt wird. Dies ist auch nicht der nachveröffentlichten Druckschrift D5 zu entnehmen.
Da von der Einsprechenden nicht vorgetragen wurde, dass die von ihr im Zusammenhang mit der D5 geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen über das
hinausgehen würden, was in der D5 beschrieben ist, brauchte diesen Vorbenutzungen nicht weiter nachgegangen zu werden.
5. Bei dieser Sachlage sind die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden Patentansprüche neu und sie beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit. Weitergehende Ausführungen erübrigen sich.
6. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 haben daher Bestand.
Ipfelkofer
Hövelmann
Barton
Frowein
Fa