Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.10.2004 – 34 W (pat) 330/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 43 504

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann,

Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 5,

Beschreibung Spalten 1 bis 7, mit einem Einschub (Ersatz

für Abschnitt 0014 der DE 199 43 504 C2) und mit einem

Einschub

(Anschluss

an

Abschnitt 0019

der

DE 199 43 504 C2) in Spalte 3, in Zeile 66 anschließend,

sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

26. Oktober 2004,

2 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Die Einsprechende ist der Auffassung, die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 12

des erteilten Patents seien durch den aufgezeigten Stand der Technik entweder

neuheitsschädlich vorweggenommen oder beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Zur Begründung stützt sie sich auf folgende Druckschriften:

D1 Schüttgut-Symposium vom 25.-26. März 1993, Veranstalter Waeschle

Maschinenfabrik GmbH, Seiten 23-30,

D2 DE-Z Schüttgut 2 (1996) Nr.2, S 225-231,

D3 DE-Z Schüttgut 4 (1998) Nr.1, S 49-55,

D4 DE-Z Schüttgut 5 (1999) Nr.1, S 21-24,

D5 DE-Z Schüttgut 5 (1999) Nr.3, S 303-308,

D6 Wolfgang Siegel, Pneumatische Förderung, 1. Aufl. 1991, S 184f

und auf die in der Patentschrift des angegriffenen Patents genannten Druckschriften:

EP 0 490 174 B1,

US 4 059 310,

EP 0 599 173 A1,

WO 97/45 351,

EP 0 810 501 A1 und

DE 32 22 727 C2,

sowie auf zwei offenkundige Vorbenutzungen der in der D5 beschriebenen Luftmengenregelung "AQU", wozu sie die Anlagen 1.1, 1.2 und 2 einreicht und zwei

Zeugen benennt.

Das Patent ist mit folgenden Patentansprüchen erteilt worden:

1. Verfahren zur pneumatischen Förderung von Schüttgut,

insbesondere von Kunststoffgranulaten, durch eine Förderleitung, bei dem das Schüttgut an mindestens einem Aufgabeort mittels einer Zellenradschleuse in einen einstellbaren

Fördergasstrom eingespeist und in Form diskreter, durch

Polster aus Fördergas zueinander beabstandeter Schüttgutpfropfen vom Aufgabeort zu mindestens einem Zielort transportiert wird, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:

- Vorgabe der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll des Fördergases in der Förderleitung im Bereich der Schüttgutaufgabe, bei der sich für alle zu fördernden Produkte

ein stabiler Förderzustand einstellt

- Messung mindestens einer Kenngröße, aus der sich

die Anfangsgeschwindigkeit vAist direkt oder indirekt

bestimmen läßt

- Verändern der zugeführten Reingasmenge VR in der

Weise, daß der Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll im wesentlichen dem Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAist entspricht.

2. Verfahren nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch

- Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR in der

Reinluftleitung

- Bestimmung der Anfangsgeschwindigkeit vAist aus

der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR.

3. Verfahren nach Anspruch 2, gekennzeichnet durch

- Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL

- Berechnung der Anfangsgeschwindigkeit vA ist aus

der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR und der

Leckgasmenge VL.

4. Verfahren nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch

- Messung des Förderdrucks pFist und der Reingasmenge VRist

- Bestimmung des Sollwerts VRsoll aus dem Förderdrucks pFist und vAsoll

- Verändern der Reingasmenge VR in der Weise, daß

der Ist-Wert der Reingasmenge VRist im wesentlichen

dem Soll-Wert der Reingasmenge VRsoll entspricht,

wodurch sich die vorgegebene Anfangsgeschwindigkeit vAsoll einstellt.

5. Verfahren nach Anspruch 4, gekennzeichnet durch

- Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL

- Berechnung des Sollwerts VRsoll als Summe der

Leckgasmenge VL und der Fördergasmenge VF, die aus

dem Förderdruck pF und vAsoll errechnet wird.

6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß Veränderungen des Förderzustands, insbesondere des

Förderdrucks pF bei der Berechnung der Fördergasmenge VF

gegenüber der Bestimmung der Leckgasmenge VL zeitverzögert berücksichtigt werden.

7. Verfahren nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch

- Messung des Förderdrucks pFist und der Reingasmenge VR ist

- Bestimmung der Anfangsgeschwindigkeit vAist aus

dem Förderdrucks pF ist und der Reingasmenge VRist

- Verändern der Reingasmenge VR in der Weise, daß

der Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll

im

wesentlichen dem Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAist entspricht.

8. Verfahren nach Anspruch 7, gekennzeichnet durch

- Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL

- Berechnung des Ist-Werts vAist aus dem Förderdrucks pFist, der Reingasmenge VRist und der Leckgasmenge VL.

9. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach

Anspruch 1, umfassend mindestens einen Aufgabeort, mindestens einen Zielort sowie eine Aufgabe- und Zielorte verbindende Förderleitung, in die im Bereich der Aufgabeorte

mittels Zellenradschleusen Schüttgut einspeisbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung eine Meßeinrichtung zur Bestimmung mindestens einer Kenngröße sowie

eine Regeleinrichtung aufweist, mit welcher der Ist-Wert die

Anfangsgeschwindigkeit vAist des Fördergases unter Berücksichtigung der gemessenen Kennwerte auf einen vorgegebenen Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll des Fördergases durch Verändern der Reingasmenge VR regelbar ist.

10. Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,

daß in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der

Strömungsgeschwindigkeit vR angeordnet ist.

11. Vorrichtung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, daß in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der Reingasmenge VR angeordnet ist.

12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß im Bereich der Produktaufgabe

eine Einrichtung zur Messung des Förderdrucks pF angeordnet ist.

Nachdem die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung eingeschränkte

Patentansprüche nebst daran angepassten Unterlagen vorgelegt hatte, verzichtete

die Einsprechende auf die Stellung eines Antrages.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die geltenden Patentansprüche lauten:

1. Verfahren zur pneumatischen Förderung von Schüttgut,

insbesondere von Kunststoffgranulaten, durch eine Förderleitung, bei dem das Schüttgut an mindestens einem

Aufgabeort mittels einer Zellenradschleuse in einen

durch eine Reinluftleitung zugeführten, einstellbaren

Fördergasstrom eingespeist und in Form diskreter,

durch Polster aus Fördergas zueinander beabstandeter

Schüttgutpfropfen vom Aufgabeort zu mindestens

einem Zielort transportiert wird, mit folgenden Verfahrensschritten:

- Vorgabe eines für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Werts der Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases in der Förderleitung im Bereich des Aufgabeortes, bei der sich für

alle zu fördernden Schüttgüter ein stabiler Förderzustand einstellt,

- Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR in der

Reinluftleitung,

- Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL,

- Berechnung der Anfangsgeschwindigkeit vA ist aus

der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR und

der Leckgasmenge VL,

- Verändern der zugeführten Reingasmenge VR in der

Weise, dass der Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA ist dem Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA soll im wesentlichen entspricht.

2. Verfahren zur pneumatischen Förderung von Schüttgut,

insbesondere von Kunststoffgranulaten, durch eine Förderleitung, bei dem das Schüttgut an mindestens einem

Aufgabeort mittels einer Zellenradschleuse in einen

durch eine Reinluftleitung zugeführten, einstellbaren

Fördergasstrom eingespeist und in Form diskreter,

durch Polster aus Fördergas zueinander beabstandeter

Schüttgutpfropfen vom Aufgabeort zu mindestens

einem Zielort transportiert wird, mit folgenden Verfahrensschritten:

- Vorgabe eines für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Wertes der Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases in der Förderleitung im Bereich des Aufgabeortes, bei der sich für

alle zu fördernden Schüttgüter ein stabiler Förderzustand einstellt,

- Messung des Förderdrucks pF ist und der Reingasmenge VR ist,

- Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL,

- Berechnung des Soll-Werts der Reingasmenge VR soll

als Summe der Leckgasmenge VL und der Fördergasmenge VF, die aus dem Förderdruck pF und dem

Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA soll errechnet wird,

- Verändern der zugeführten Reingasmenge VR in der

Weise, dass der Ist-Wert der Reingasmenge VR ist im

wesentlichen

dem Soll-Wert

der Reingasmenge VR soll entspricht.

3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

dass Veränderungen des Förderdrucks pF bei der Berechnung der Fördergasmenge VF gegenüber der Bestimmung der Leckgasmenge VL zeitverzögert berücksichtigt werden.

4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach

Anspruch 1, umfassend mindestens einen Aufgabeort,

mindestens einen Zielort sowie eine Aufgabe- und Zielorte verbindende Förderleitung, in die im Bereich des

mindestens einen Aufgabeortes mittels mindestens

einer Zellenradschleuse Schüttgut einspeisbar ist und in

die eine Reinluftleitung einmündet, wobei in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR angeordnet ist und wobei

eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, mit welcher der

Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA ist des Fördergases im Bereich des Aufgabeortes unter Berücksichtigung der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR

auf den vorgegebenen, für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases durch Verändern

der Reingasmenge VR in der Reinluftleitung geregelt

wird.

5. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach

Anspruch 2, umfassend mindestens einen Aufgabeort,

mindestens einen Zielort sowie eine Aufgabe- und Zielorte verbindende Förderleitung, in die im Bereich des

mindestens einen Aufgabeortes mittels mindestens

einer Zellenradschleuse Schüttgut einspeisbar ist und in

die eine Reinluftleitung einmündet, wobei in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR angeordnet ist und wobei

eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, mit welcher der

Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA ist des Fördergases im Bereich des Aufgabeortes unter Berücksichtigung der gemessenen Reingasmenge VR und des Förderdrucks pF auf den vorgegebenen, für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Wert der

Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases durch

Verändern der Reingasmenge VR in der Reinluftleitung

geregelt wird.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents.

2. Formal bestehen gegen die geltenden Patentansprüche keine Bedenken.

Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 sowie 4 und 5 sind durch eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 bis 3 (neuer Anspruch 1), bzw der Ansprüche 1, 4 und 5 (neuer Anspruch 2), der Ansprüche 9 und 10 (neuer Anspruch 4),

bzw der Ansprüche 9 bis 12 (neuer Anspruch 5), jeweils zusätzlich durch die Aufnahme von weiter einschränkenden Merkmalen, die sich auf die Ausführungen in

Spalte 3, Zeilen 32 bis 39 der DE 199 43 504 C2 stützen, offenbart. Anspruch 3

geht auf den erteilten Anspruch 6 zurück. Die Ansprüche finden auch ihre Offenbarung in den ursprünglich eingereichten Unterlagen.

3. Die Gegenstände des angegriffenen Patents wurden unter anderem dadurch

beschränkt, dass der Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll des Fördergases

für alle zu fördernden Schüttgüter (für die jeweilige Anlage) auf einen einheitlichen,

konstanten Wert geregelt wird.

4. Die Möglichkeit, bei der pneumatischen Pfropfen-Förderung von Schüttgut

einen für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen und konstanten Soll-Wert für

die Anfangsgeschwindigkeit des Fördergases vAsoll vorzugeben und die Anfangsgeschwindigkeit des Fördergases auf diesen Wert zu regeln, ist in dem zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht beschrieben und es ist für den Senat auch

nicht zu erkennen, dass diese Möglichkeit durch diesen Stand der Technik nahegelegt wird. Dies ist auch nicht der nachveröffentlichten Druckschrift D5 zu entnehmen.

Da von der Einsprechenden nicht vorgetragen wurde, dass die von ihr im Zusammenhang mit der D5 geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen über das

hinausgehen würden, was in der D5 beschrieben ist, brauchte diesen Vorbenutzungen nicht weiter nachgegangen zu werden.

5. Bei dieser Sachlage sind die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden Patentansprüche neu und sie beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit. Weitergehende Ausführungen erübrigen sich.

6. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 haben daher Bestand.

Ipfelkofer

Hövelmann

Barton

Frowein

Fa