Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.10.2004 – 8 W (pat) 37/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 23 165.9-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dr. Huber und

Dipl.-Ing. Hildebrandt 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Patentamts vom 11. Juli 2002

aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Verbindung von zwei freistehenden Wandelementen

Anmeldetag: 11. Mai 2000

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 15,

Beschreibung Seiten 12,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 - 5 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 100 23 165.9-25 mit der damaligen Bezeichnung „T-Profil

und Wandelement“ ist am 11. Mai 2000 beim Patentamt eingegangen und von

dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 C mit Beschluss vom 11. Juli 2002 zurückgewiesen worden, weil eine Patenterteilung mit der geltenden Beschreibung nicht

möglich sei.

In einem ersten Prüfungsbescheid vom 17. September 2001 hat die Prüfungsstelle

ua darauf hingewiesen, dass es dem Patentbegehren an der erforderlichen Klarheit mangle. Die Prüfungsstelle schlägt daher eine gewährbare Anspruchsfassung

vor. Im gleichen Prüfungsbescheid fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf,

bei Einverständnis mit der vorgeschlagenen Anspruchsfassung Reinschriften der

Ansprüche vorzulegen und eine überarbeitete Beschreibung einzureichen, in der

„-

eine Anpassung an die geänderte Anspruchsfassung vorgenommen ist, und zwar auch dahingehend, dass das nicht mit

dem eingereichten und vorgeschlagenen Anspruch 1 konforme Ausführungsbeispiel nach Fig 5 gestrichen ist (evtl.

käme noch ein Nebenanspruch im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung in Frage),

-

-

der druckschriftliche Stand der Technik nach der E2 = US

2 014 576 noch dargelegt ist,

die Aufgabe angepasst ist“ (vgl S 5 d. Prüfungsbescheides).

Der Anmelder erklärte zwar sein Einverständnis mit Eingabe vom 21. Juni 2002

(eingegangen am 22.06.02). Eine überarbeitete Beschreibung, wie von der Prüfungsstelle bei Einverständnis mit der vorgeschlagenen Anspruchsfassung gefordert worden war, ist jedoch nicht vorgelegt worden. Nachdem die damit weiterhin

geltende ursprüngliche Beschreibung die oa Forderungen nicht erfüllen konnte,

lagen keine Unterlagen vor, die nach Auffassung der Prüfungsstelle als Grundlage

für eine Patenterteilung geeignet gewesen wären.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen (Patentansprüche

1 bis 15, Beschreibung (12 Seiten) eingereicht.

Patentanspruch 1 lautet:

„Verbindung von zwei freistehenden Wandelementen (2; 3), mit

zwei paarweise angeordneten T-Profilen (1), wobei jedes T-Profil

(1) mit jeweils zwei Schenkeln an einem der Wandelemente (2; 3)

und mit dem dritten Schenkel an dem anderen Wandelement (3; 2)

angeschlagen und über separate Befestigungsmittel mit dem jeweiligen Wandelement (2; 3) im Bereich von deren Stirnseiten (6, 7)

verbunden ist“.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Akten Bezug genommen.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass der neu vorgelegte Anspruch 1 den

Anmeldungsgegenstand nunmehr derart beschreibe, dass alle in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen angegebenen Ausführungsbeispiele unter diesen

Hauptanspruch subsummierbar seien.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Patentamts vom 11. Juli 2002 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 15

12 Seiten Beschreibung,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

2 Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 5 wie Offenlegungsschrift.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache

auch begründet.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen

als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart. Der neugefasste Anspruch 1

beruht auf der Lehre des ursprünglichen Anspruchs 1, wobei im Unterschied zu

dieser ursprünglichen Anspruchsfassung auf die Auflistung der Einzelelemente

des T-Profils verzichtet wurde und das T-Profil lediglich noch auf der Grundlage

der ursprünglichen Beschreibung (vgl Offenlegungsschrift DE 100 23 165 A1,

Sp 1, 62 bis 66) als ein Bauteil mit drei Schenkeln bezeichnet wird, wobei die T-

Profile zur Verbindung der Wandteile paarweise verwendet werden und mit jeweils

zwei Schenkeln an einem der Wandelemente und mit einem dritten Schenkel an

dem anderen Wandelement angeschlagen sind. Eine derartige Verallgemeinerung, wie nunmehr im Anspruch 1 angegeben, ist angesichts des Offenbarten zulässig, denn die angegebene Textstelle beschreibt den Grundgedanken

der Anmeldung bereits in dieser allgemeinen Form.

2. Die nachgeordneten Unteransprüche sind ebenfalls zulässig.

Der neu formulierte Anspruch 2 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und

gibt dessen spezifizierte Darstellung einzelner Bauelemente des T-Profils wieder.

Die Ansprüche 3 bis 15 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 14 zurück.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, hat als neu zu gelten und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der im Verfahren befindliche Stand der Technik, auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen wurde, liegt - wie der Senat überprüft

hat - vom Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 weit ab, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften vermag eine Verbindung von zwei freistehenden

Wandelementen vorwegzunehmen oder nahezulegen, an der zwei T-Profile beteiligt sind, welche mit jeweils zwei Schenkeln an einem der Wandelemente und mit

dem dritten an dem anderen Wandelement befestigt sind.

4. Unter den Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 sind alle in Beschreibung und

Zeichnung dargestellten Ausführungsbeispiele einer Verbindung von Wandelementen (Fig 1, 3, 4 und 5) subsumierbar.

Im geltenden Anspruch 1 wird das T-Profil lediglich noch als ein aus drei Schenkeln bestehendes Bauteil beschrieben, welches zum Zwecke der Verbindung von

zwei freistehenden Wandelementen derart eingesetzt wird, dass jeweils zwei

Schenkel an einem der Wandelemente und der dritte Schenkel an dem anderen

Wandelement befestigt sind, wobei die T-Profile hierzu paarweise angeordnet

sind.

Beim Ausführungsbeispiel nach Fig 1 und 3 (Fig 2 stellt lediglich ein T-Profil an

sich dar) sind zwei hier im rechten Winkel zueinander stehende Schenkel des in

der zeichnerischen Darstellung „oberen“ T-Profils am „linken“ Wandteil (2) befestigt, während der dritte Schenkel am „rechten Wandteil (3) befestigt ist. Beim „unteren“ T-Profil sind zwei Schenkel am Wandteil (3) und einer am Wandteil (2) befestigt.

Im Falle des Ausführungsbeispiels nach Fig 4, welches eine Eckverbindung darstellt, sind ebenfalls jeweils zwei im rechten Winkel zueinander stehende Schenkel

eines Profils mit je einem Wandelement (2, 3) verbunden, während der jeweils

andere einzelne Schenkel mit dem jeweils anderen Wandelement verbunden ist.

Auch das Ausführungsbeispiel gemäß Fig 5 lässt eine Verbindung nach Anspruch 1 in geltender Fassung erkennen. So sind die beiden im rechten Winkel

zueinander stehenden Schenkel des „linken“ T-Profils in dieser Abbildung mit der

nach unten weisenden Wand (2) verbunden, während der eine nach oben weisende Schenkel dieses T-Profils an der Stirnseite (7) der in der bildlichen Darstellung „oberen quer verlaufenden“ Seitenwand (3) befestigt ist. Das „rechts“ von

diesem genannten T-Profil gelegene weitere T-Profil ist mit seinen beiden miteinander fluchtenden Schenkeln am Wandelement (3) angebracht, während der nach

unten weisende Schenkel des weiteren Profils mit der Wand (2) verbunden ist.

Auch die zu den abgehandelten Zeichnungsfiguren 1, 3, 4 und 5 gehörende jeweilige textliche Beschreibung lässt nichts anderes als die zugehörigen Zeichnungsfiguren erkennen.

Nach alledem kann auch die nunmehr geltende Beschreibung zusammen mit dem

geltenden Anspruchssatz und der ursprünglichen Zeichnung (Fig 1 bis 5) einer

Patenterteilung zugrunde gelegt werden.

Kowalski

Dr. Albrecht

Dr. Huber

Hildebrandt

Cl