Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.10.2004 – 7 W (pat) 12/03

7. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 36 574.4-13

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-

Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. 10.99

P a t e n t i n h a b e r i n :

Siemens Aktiengesellschaft

B e z e i c h n u n g :

Kraftstoff-Fördereinheit

A n m e l d e t a g :

27. Oktober 1993

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1, 2, 4 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift unter

Streichung des Wortes "die" in Spalte 2, Zeile 61,

Patentanspruch 3, eingegangen am 10. August 2004,

Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift unter Streichung des

Wortes "die" in Spalte 1, Zeile 35,

Zeichnungen (Fig 1 bis 3) gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2002

gerichtet, mit dem die Patentanmeldung P 43 36 574.4-13 mit der Begründung

zurückgewiesen worden ist, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht

patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Verfahren

vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist der Stand der Technik nach der

deutschen Patentschrift 36 02 135 und der deutschen Offenlegungsschrift

41 23 367 berücksichtigt worden.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. August 2004

einen neuen Patentanspruch 3 vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, daß der Anmeldungsgegenstand eine patentfähige Erfindung darstelle, und beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

geltenden Unterlagen zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet unter Berücksichtigung der vorgenommenen Streichung:

"Kraftstoff-Fördereinheit mit einer innerhalb eines Schwalltopfes

angeordneten Pumpe zum Fördern des Kraftstoffes, bei der die

Pumpe in einem Ring aufgenommen ist, von dem Stege in etwa

tangential nach außen zum Schwalltopf führen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Stege als Federarme mit wesentlich größerer axialer Erstreckung als radialer

Erstreckung zur Drehachse der Pumpe ausgebildet sind, von oben

gesehen in etwa spiralförmig gekrümmt verlaufen und zur Bildung

eines als separates Bauteil in den Schwalltopf eingesetzten Pumpenhalters einstückig mit dem Ring und einem ringförmigen

Außenteil ausgebildet sind."

Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Kraftstoff-

Fördereinheit nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

Laut Beschreibung (Sp 1 Abs 3 iVm Abs 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine

Kraftstoff-Fördereinheit der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art

so auszubilden, daß ihre Pumpe mit möglichst einfachen Mitteln schwingungs-

und geräuschgedämpft in einem Schwalltopf gehalten wird.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache

auch gerechtfertigt.

Der neue Patentanspruch 3 unterscheidet sich lediglich durch eine Klarstellung

von dem ursprünglichen Patentanspruch 3. Die geltenden Unterlagen sind somit

zulässig.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Als Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrungen in der Konstruktion von Brennkraftmaschinen, insbesondere von Kraftstoff-Versorgungseinrichtungen, anzusehen.

Aus der deutschen Patentschrift 36 02 135 ist der Stand der Technik bekannt, von

dem die vorliegende Anmeldung ausgeht (Offenlegungsschrift Sp 1 Z 12 bis 26).

In der Entgegenhaltung ist nämlich die Lagerung einer Kraftstoffpumpe in einem

Dralltopf oder einem Beruhigungstopf mit einem die Kraftstoffpumpe aufnehmenden Ring (hülsenförmige Aufnahme) und sich von diesem etwa tangential nach

außen zur Wandung des Topfes erstreckenden Stegen beschrieben. Die Stege

bestehen aus einem besonderen elastischen Material und sind relativ dick, um ein

großes Dämpfungsvolumen zu realisieren (Sp 2 Z 65 bis 67 und Sp 3 Z 16 bis 19).

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung durch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale.

Bei der in der deutschen Offenlegungsschrift 41 23 367 beschriebenen Kraftstoff-

Fördereinrichtung ist die Kraftstoffpumpe in Gummikörpern schwingungsisoliert

aufgehängt. Über die Ausbildung der Gummikörper ist nichts Näheres gesagt. Die

Zeichnung (Fig 1) legt die Annahme nahe, daß es sich um Ringe handelt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sowohl in der deutschen Patentschrift 36 02 135 als auch in der deutschen Offenlegungsschrift 43 36 574 wird vorgeschlagen, die die Dämpfung bewirkenden

Bauteile aus einem besonderen Material mit schwingungsdämpfenden Eigenschaften auszubilden. Daher erhält der um eine Vereinfachung und Verbilligung

bemühte Fachmann aus diesen Druckschriften keine Anregung dafür, die Verbindungselemente bzw Stege zwischen dem die Kraftstoffpumpe haltenden Ring und

dem Außenring zum Einsatz in den Schwalltopf einstückig mit den Ringen auszubilden und allein durch die Formgebung der Stege die erforderlichen dämpfenden

Eigenschaften zu erzielen. Die Lehre des Patentanspruchs 1 der vorliegenden

Anmeldung sieht ja nicht nur eine Änderung des Materials und der Abmessungen,

dh, der Länge und Höhe der aus der Deutschen Patentschrift 36 02 135 bekannten Stege vor, sondern auch eine Änderung ihrer Form, die nunmehr einem Stück

einer Spirale entsprechen soll. Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt auch für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur

Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind.

Tödte

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu