Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.10.2004 – 7 W (pat) 12/03
7. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 36 574.4-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-
Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. 10.99
P a t e n t i n h a b e r i n :
Siemens Aktiengesellschaft
B e z e i c h n u n g :
Kraftstoff-Fördereinheit
A n m e l d e t a g :
27. Oktober 1993
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1, 2, 4 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift unter
Streichung des Wortes "die" in Spalte 2, Zeile 61,
Patentanspruch 3, eingegangen am 10. August 2004,
Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift unter Streichung des
Wortes "die" in Spalte 1, Zeile 35,
Zeichnungen (Fig 1 bis 3) gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2002
gerichtet, mit dem die Patentanmeldung P 43 36 574.4-13 mit der Begründung
zurückgewiesen worden ist, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Verfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist der Stand der Technik nach der
deutschen Patentschrift 36 02 135 und der deutschen Offenlegungsschrift
41 23 367 berücksichtigt worden.
Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. August 2004
einen neuen Patentanspruch 3 vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, daß der Anmeldungsgegenstand eine patentfähige Erfindung darstelle, und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
geltenden Unterlagen zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 lautet unter Berücksichtigung der vorgenommenen Streichung:
"Kraftstoff-Fördereinheit mit einer innerhalb eines Schwalltopfes
angeordneten Pumpe zum Fördern des Kraftstoffes, bei der die
Pumpe in einem Ring aufgenommen ist, von dem Stege in etwa
tangential nach außen zum Schwalltopf führen,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Stege als Federarme mit wesentlich größerer axialer Erstreckung als radialer
Erstreckung zur Drehachse der Pumpe ausgebildet sind, von oben
gesehen in etwa spiralförmig gekrümmt verlaufen und zur Bildung
eines als separates Bauteil in den Schwalltopf eingesetzten Pumpenhalters einstückig mit dem Ring und einem ringförmigen
Außenteil ausgebildet sind."
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Kraftstoff-
Fördereinheit nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
Laut Beschreibung (Sp 1 Abs 3 iVm Abs 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine
Kraftstoff-Fördereinheit der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art
so auszubilden, daß ihre Pumpe mit möglichst einfachen Mitteln schwingungs-
und geräuschgedämpft in einem Schwalltopf gehalten wird.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache
auch gerechtfertigt.
Der neue Patentanspruch 3 unterscheidet sich lediglich durch eine Klarstellung
von dem ursprünglichen Patentanspruch 3. Die geltenden Unterlagen sind somit
zulässig.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Als Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrungen in der Konstruktion von Brennkraftmaschinen, insbesondere von Kraftstoff-Versorgungseinrichtungen, anzusehen.
Aus der deutschen Patentschrift 36 02 135 ist der Stand der Technik bekannt, von
dem die vorliegende Anmeldung ausgeht (Offenlegungsschrift Sp 1 Z 12 bis 26).
In der Entgegenhaltung ist nämlich die Lagerung einer Kraftstoffpumpe in einem
Dralltopf oder einem Beruhigungstopf mit einem die Kraftstoffpumpe aufnehmenden Ring (hülsenförmige Aufnahme) und sich von diesem etwa tangential nach
außen zur Wandung des Topfes erstreckenden Stegen beschrieben. Die Stege
bestehen aus einem besonderen elastischen Material und sind relativ dick, um ein
großes Dämpfungsvolumen zu realisieren (Sp 2 Z 65 bis 67 und Sp 3 Z 16 bis 19).
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung durch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale.
Bei der in der deutschen Offenlegungsschrift 41 23 367 beschriebenen Kraftstoff-
Fördereinrichtung ist die Kraftstoffpumpe in Gummikörpern schwingungsisoliert
aufgehängt. Über die Ausbildung der Gummikörper ist nichts Näheres gesagt. Die
Zeichnung (Fig 1) legt die Annahme nahe, daß es sich um Ringe handelt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Sowohl in der deutschen Patentschrift 36 02 135 als auch in der deutschen Offenlegungsschrift 43 36 574 wird vorgeschlagen, die die Dämpfung bewirkenden
Bauteile aus einem besonderen Material mit schwingungsdämpfenden Eigenschaften auszubilden. Daher erhält der um eine Vereinfachung und Verbilligung
bemühte Fachmann aus diesen Druckschriften keine Anregung dafür, die Verbindungselemente bzw Stege zwischen dem die Kraftstoffpumpe haltenden Ring und
dem Außenring zum Einsatz in den Schwalltopf einstückig mit den Ringen auszubilden und allein durch die Formgebung der Stege die erforderlichen dämpfenden
Eigenschaften zu erzielen. Die Lehre des Patentanspruchs 1 der vorliegenden
Anmeldung sieht ja nicht nur eine Änderung des Materials und der Abmessungen,
dh, der Länge und Höhe der aus der Deutschen Patentschrift 36 02 135 bekannten Stege vor, sondern auch eine Änderung ihrer Form, die nunmehr einem Stück
einer Spirale entsprechen soll. Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt auch für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur
Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind.
Tödte
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu