Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.10.2004 – 7 W (pat) 306/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 13 253
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent beschränkt aufrechterhalten
mit folgenden Unterlagen:
Patentanspruch 1, eingegangen am 12. Oktober 2004, wobei in
der drittletzten Zeile die Worte "mehr als" vor "16 bar" eingefügt
werden;
Patentansprüche 2 bis 9 und Beschreibung mit einer Seite Einschub (Seite 1a), vom 12. August 2004;
und 4 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen die am 14. Februar 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 44 13 253,
das die Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 93 06 401.2 vom
28. April 1993 in Anspruch nimmt und die Bezeichnung
"Bodenventil, insbesondere in Tankfahrzeugen für Kraftfahrzeuge"
trägt, ist am 14. Mai 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents
nicht patentfähig sei.
Zur Stützung ihrer Auffassung hat die Einsprechende neben den schon im Prüfungsverfahren berücksichtigten Patentschriften
1. GB 1 598 896
2. GB 1 553 879
(Dokument D1)
(D2)
noch folgende Unterlagen vorgelegt:
3.
4.
Bodenventil TW 209, Fa. Bitter (2 Datenblätter)
(D3)
Zeichnung Nr. 1-3135-0-3 vom 15.8.83, Lüftungsventil Typ. POSAF 4" –
A1, A… in H…-L…
(D4)
5.
2 Rechnungen vom 31.10.89 mit Ausfuhrbelegen der A…
GmbH & Co. an die Firma Haar-Drum in Canada, betreffend Ventile vom Typ POSAF 4"
(D5.1, D5.2)
Stückliste zum Lüftungsventil Typ POSAF 4" – A1
(D6)
Zeichnung Nr. 1-3911-0-3 vom 22.5.87, Pneumatisches Ventil, Typ: PV
6.
7.
180/1A, A… in H…
(D7)
8.
1 Rechnung der A… GmbH & Co.vom 29.6.92
an die Firma Fahrzeugbau Haller in Stuttgart, betreffend ua gelieferte
Ventile PV 180/1B;
(D8.1)
3 Rechnungen der A… GmbH & Co. vom
19.11.92 an die Ellinghaus Anton GmbH & Co. KG, betreffend ua gelieferte Ventile PV 180/1B
9.
Stückliste für Ventile PV 180/1B
(D8.2-D8.4)
(D9)
10. Preisliste für Tankfahrzeug-Armaturen, Ausgabe 8205-001, Fa. Bitter,
S 1-6 u 12, Blatt 22, 22-1, 22-2, 23, 23-1, 23-2, 24, S. 22-24
(D10)
11.
Zeichnung Nr. 1-3913-0-3 vom 13.5.87, Pneumatisches Ventil, Typ: PV
180/1B, A… in H…
(D11)
12.
Zeichnung Nr. 1-3475-4-4 vom 24.11.89, Typenschlüssel
Pneum.
Ventil 180/.., A… in H…
13.
deutsche Offenlegungsschrift 23 43 069
(D12)
(D13)
14. Vergrößerung der Zeichnung aus D13 mit handschriftlichen Einfügungen
der Einsprechenden
15. Konzept eines Bodenventils vom 10.11.1993 PBVU
16. Datenblatt zum Bodenventil vom 7. April 1994
17. Konstruktionszeichnung vom 12. Juli 1994
(D14)
(D15)
(D16)
(D17)
Dafür, daß es sich bei D3 um ein vorveröffentlichtes Dokument handelt, hat die
Einsprechende Beweis durch Zeugnis des Herrn B…, Mitarbeiter der Einsprechenden, angeboten. Sie hat ferner den Patentinhaber als Zeugen benannt zu
allen Angaben hinsichtlich D3 und D10.
Für das Lüftungsventil POSAF gemäß D4 macht sie in Verbindung mit den Rechnungen nach D5 und der Stückliste nach D6 offenkundige Vorbenutzung geltend.
Gleiches macht sie geltend für das Pneumatikventil gemäß D7 und verweist hierzu
auf die Rechnungen nach D8 und die Stückliste nach D9. Um mit den Angaben in
den Rechnungen nach D8 Übereinstimmung zu erzielen hat sie die D11 nachgereicht, die ein - bis auf die Anschlüsse - mit D7 übereinstimmendes Pneumatikventil zeige und wie dieses offenkundig vorbenutzt sei. Eine offenkundige Vorbenutzung gemäß den Ventilen nach D15, D16 und D17 macht sie hingegen nicht
weiter geltend.
Die Einsprechende stellt die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents nicht in
Abrede, vertritt jedoch die Auffassung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Streitpatent gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt daher,
das Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten mit Patentanspruch 1, eingegangen am 13. Oktober 2004, wobei in der drittletzten Zeile die Worte
"mehr als" vor "16 bar" eingefügt werden, Patentansprüchen 2 bis
9 und Beschreibung mit einer Seite Einschub (Seite 1a, einzufügen nach Z 52 Sp 1 der PS) vom 12. August 2004, und 4 Blatt
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Bodenventil, insbesondere in Tankfahrzeugen für Kraftfahrstoffe
(Benzin), mit einem im Tankboden eingeflanschten, einen Einlauf-
bzw. Auslaufstutzen außerhalb des Tanks und einen Auslauf bzw.
Einlauf im Tank aufweisenden Armaturengehäuse mit einer darin
pneumatisch verschiebbaren, den Durchfluß im Armaturengehäuse
für den Kraftstoff freigebenden oder absperrenden Ventilglocke, wobei
- die Ventilglocke (3) unter Zwischenschaltung einer statischen
Dichtung (4) fest mit einer Ventilspindel (5) verbunden und im Armaturengehäuse (2) zweifach verschiebegeführt ist,
- die von Druckluft beaufschlagbare und in die Öffnungsstellung verschiebbare und durch Federkraft einer Feder in die Schließstellung
zurückschiebbare Ventilglocke (3) mit ihrem durckluftbeaufschlagbaren Innenraum (6) – Kolbenraum - gegenüber einem dem Armaturengehäuse-Durchfluß (D) begrenzenden Gehäuseboden (7)
unter Zwischenschaltung zweier dynamischer Dichtungen (8,9)
abgedichtet verschiebbar ist,
- durch eine im Armaturengehäuse-Durchfluß (D) sich erstreckende
Rippe (10) und den Gehäuseboden (7) ein Druckluftzuführkanal
(13) zum Glocken-Kolbenraum (7) hineingeführt ist,
- zwischen den beiden dynamischen Dichtungen (8, 9) im Gehäuseboden (7) und einer zweiten im Armaturengehäuse-Durchfluß (D)
angeordneten Rippe (12) ein Druckentlüftungskanal (14) für Druckluft nach außen herausgeführt ist,
-
im Armaturengehäuse (2) unterhalb des Gehäusebodens (7) eine
mit der Glocke (3) in deren den Durchfluß (D) absperrenden
Schließstellung zusammenwirkende statische Dichtung (15) angeordnet ist,
- am freien Glockenmantelrand eine umlaufende, mit der statischen
Dichtung (15) im Gehäuse-Durchflußbereich zusammenwirkende
Schräge (3 b) angeordnet ist
- und die Ringflächengröße der Schräge (3b) an der Glocke (3) derart bemessen ist, daß bei geschlossener Glocke (3) und einem
Druckanstieg von mehr als 16 bar durch den Kraftstoff, z.B. durch
Wärmeeinwirkung und Volumenausdehnung, ein Anheben der
Glocke (3) in die Öffnungsstellung entgegen der Schließkraft der
Feder (20) erfolgt."
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 9 enthalten Merkmale, durch die das Bodenventil nach Patentanspruch 1 weiter ausgestaltet werden soll.
Der Patentinhaber führte in der mündlichen Verhandlung aus, daß ausgehend von
dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 43 069 dem
Patentgegenstand nach dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 die Aufgabe
zugrundeliege, ein gattungsgemäßes Bodenventil derart auszugestalten, daß ein
zum Schutz des Ventils gegen Zerstörung vorher stets erforderliches, gesondertes
Überdruckventil entbehrlich sei. Zum Nachweis der Verwendung gesonderter
Überdruckventile bei pneumatischen Ventilen noch Jahre nach dem Anmeldetag
(25.8.73) der deutschen Offenlegungsschrift 23 43 069 hat sie mit Schriftsatz vom
8. Oktober 2004 die Zeichnung Nr. 1-4796-000-2 vom 13. Mai 1993 (Anlage I 2)
und den Auszug aus Zeichnung Nr. -4107-000-2 vom 26. September 1991
(Anlage I 1), jeweils von der A… in H…, vorgelegt.
Zur Lösung der genannten Aufgabe sei bei dem Bodenventil gemäß geltendem
Patentanspruch 1 an der den Kraftstoffdurchfluss freigebenden oder absperrenden
Ventilglocke der freie Glockenmantelrand mit einer Schrägfläche versehen, deren
Größe so bemessen ist, daß bei geschlossenem Bodenventil und einem Druckanstieg von mehr als 16 bar die Ventilglocke entgegen der Schließkraft der Feder in
die Öffnungsstellung angehoben wird. Eine derartige Lehre sei dem insgesamt
entgegengehaltenen Stand der Technik nicht zu entnehmen, so daß der verteidigte Patentgegenstand neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien in der Akte
verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch
das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des
Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobenen Einspruch ist zulässig. Er ist insoweit begründet, als er zu einer Beschränkung des Patentgegenstandes geführt hat.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der Fassung der verteidigten Patentansprüche 1 bis 9 eine patentfähige Erfindung iSd PatG §§ 1 bis 5
dar.
3.1 Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Patentanspruch 1 umfaßt
sämtliche Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 8 sowie das letzte Merkmal des
erteilten Patentanspruchs 2. Der geltende Patentanspruch 2 enthält die übrigen
Merkmale des erteilten Anspruchs 2. Die geltenden Patentansprüche 3 bis 9 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 7, 9 und 10 mit – soweit erforderlich –
angepassten Rückbezügen auf vorherige Ansprüche.
3.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist unbestritten neu. Aus
keiner der Entgegenhaltungen ist ein Bodenventil mit sämtlichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 entnehmbar.
3.3 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Als hier maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des allgemeinen
Maschinenbaus anzusehen, der mit der konstruktiven Gestaltung und Weiterentwicklung von hydraulischen und pneumatischen Tankfahrzeug-Armaturen befaßt
ist.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 43 069 ist ein druckmittelbetätigbares
Bodenventil für Tankwagen bekannt (Fig und zugehörige Beschreibungsteile), mit
einem im Tankboden 16 eingeflanschten bzw. am Tankboden befestigten Gehäuse 9, mit einem Ein- bzw. Auslaufstutzen (Krümmer 18) außerhalb des Tanks
und einem Ein- bzw. Auslauf 27 im Tank, und mit einer den Kraftstoffdurchfluß im
Gehäuse freigebenden oder absperrenden Ventilglocke (Ventilkörper 1), die
pneumatisch verschiebbar ist. Die Ventilglocke ist mittels einer zentralen, zapfenartigen Ausbuchtung 20 an einem im Gehäuse im Normalbetrieb ortsfest gehaltenen Zentralzapfen 6 axial gleitbeweglich gelagert. Sie wird mittels einer Schraubendruckfeder 21 in Schließrichtung belastet. Der freie Rand 3 der Ventilglocke
bildet die Verschlußkante, die auf dem Ventilsitz 4, der eine statische Dichtung
bildet, aufliegt und so den Kraftstoffdurchfluß sperrt. Zwischen der Ventilglocke
und dem in die Ventilglocke hineinragenden scheibenförmigen Gehäuseboden 9b
ist ein Raum 10 gebildet, der über eine, in einer Rippe bzw. einem Arm des Gehäuses verlaufenden Leitung 13 mit Druckmittel zum Zwecke des Öffnens des
Ventils (Anheben der Ventilglocke) beaufschlagbar ist. Als ihm geläufiges Druckmittel liest der Fachmann hier ua Druckluft mit. Für die Abdichtung des Druckraumes 10 sind zwei Dichtungen 11, 12 in Umfangsnuten des Gehäusebodens 9b
angeordnet, die dichtend an der Innenseite des Ventilglockenmantels anliegen.
Sie stellen dynamische Dichtungen im Sinne des angefochtenen Patents dar. Nur
aus der Zeichnung ist zu entnehmen, daß der freie Rand 3 der Ventilglocke V-förmig bzw. spitzwinkelig sich verjüngend in Richtung des Ventilsitzes ausgebildet ist.
Es ist somit eine innere und eine äußere umlaufende Schrägfläche vorhanden. Die
Neigung der inneren Schrägfläche ist dabei geringer als die der äußeren Schrägfläche. Ein Zusammenwirken der Schrägflächen mit der statischen Dichtung ist
insoweit gegeben als dadurch die Breite des auf dem Ventilsitz aufliegenden Ventilglockenrandes beeinflußt wird.
Von diesem Bodenventil unterscheidet sich das nach dem geltenden Anspruch 1
dadurch, daß
a) die Ventilglocke im Gehäuse zweifach geführt ist und die Ventilglocke unter
Zwischenschaltung einer statischen Dichtung fest mit einer Ventilspindel verbunden ist,
b) zwischen den beiden Dichtungen im Gehäuseboden ein Entlüftungskanal für
Druckluft nach außen geführt ist, wobei der Entlüftungskanal durch eine zweite
Rippe im Gehäuse verläuft, und
c) die Ringflächengröße der (inneren) Schrägfläche am freien Ventilglockenrand
derart bemessen ist, daß bei geschlossener Ventilglocke und einem Druckanstieg
von mehr als 16 bar im Kraftstoff ein Anheben der Ventilglocke in die Öffnungsstellung entgegen der Schließkraft der Feder erfolgt.
Wie der Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sieht er im
Unterschiedsmerkmal c) die Lösung der dem Patentgegenstand zugrundegelegten
Aufgabe. Daß die Unterschiedsmerkmale a) und b), die keinen Beitrag zur Lösung
der Aufgabe leisten, eine erfinderische Bedeutung begründen könnten, hat er nicht
geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
Der Senat ist jedoch zur Überzeugung gelangt, daß das Unterschiedsmerkmal c)
eine erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand des Anspruchs 1 begründet, da es
dem Fachmann durch den insgesamt aufgezeigten Stand der Technik nicht nahegelegt war. Zwar ist an der Ventilglocke nach D13 an gleicher Stelle eine Schrägfläche dargestellt, doch findet diese in der Beschreibung des bekannten Bodenventils keine Erwähnung. Dem Fachmann war daher aufgegeben - ohne Kenntnis
der vorliegenden Erfindung - die funktionale Bedeutung dieser Schrägfläche beim
bekannten Bodenventil zu ermitteln. Mangels Hinweisen aus der Beschreibung
wird er zuallererst nach Gründen suchen, die sich aus den gezeigten konstruktiven
Gegebenheiten herleiten lassen. Er erkennt ohne weiteres, daß für den Zusammenbau des Ventils die Ventilglocke über den die beiden dynamischen Dichtungen am Umfang tragenden Gehäuseboden 9b zu schieben ist. Da die Dichtungen
mit rechteckigem Querschnitt im unbelasteten Zustand einen Außendurchmesser
aufweisen, der stets größer als der Innendurchmesser der Ventilglocke ist, würde
bei einem gerade auslaufenden Rand der Ventilglocke dieser auf der ersten
Dichtung zur flachen Auflage kommen und damit das weitere Überschieben der
Glocke zumindest erschweren. Ersichtlich beseitigt die Schrägfläche am unteren
Rand der Glocke dieses Problem dadurch, daß ein größerer Durchmesser am äußersten Rand der Glocke realisiert ist, der in axialer Richtung wieder auf den Innendurchmesser der Glocke zurückgeführt wird, wodurch das Überschieben der
Glocke über die Dichtungen wesentlich erleichtert ist. Danach erschließt sich dem
Fachmann aus der D13 eine Bemessung der innenrandseitigen Schrägfläche der
Ventilglocke im Hinblick auf die Dichtungsgrößen vor dem Einbau der Ventilglocke
in das Gehäuse. Für eine Bemessung der Schrägfläche im Hinblick auf ein Öffnen
des Ventils bei Überschreiten eines bestimmten Druckanstiegs im Kraftstoff fehlt
– ohne rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Streitpatents – jeglicher Anhaltspunkt. Noch weniger lassen sich Hinweise auf das Öffnen des Ventils durch
diese Maßnahme ab etwa 16 bar Drucksteigerung im Kraftstoff finden, um der
Zerstörungsgefahr des Ventils durch z:B: Volumenausdehnung des Kraftstoffs infolge Wärmeeinwirkung zu begegnen. Daß die Schrägfläche am (inneren) freien
Rand der Ventilglocke nach D13 grundsätzlich geeignet ist, bei einem bestimmten
Druck eine Öffnung des Ventils zu bewirken, wie die Einsprechende meint, legt die
diesbezügliche Lehre gemäß Anspruch 1 nach Streitpatent noch nicht nahe, insbesondere nicht, wenn – wie offensichtlich beim Gegenstand nach D13 – andere
und naheliegendere Gründe zum Vorsehen einer Schrägfläche bei einem Ventilkörper eine Rolle spielen können.
Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab vom Patentgegenstand nach Anspruch 1 als die D13. Soweit sie überhaupt Ventile mit glockenförmigem Ventilkörper als Schließelemnet beschreiben, fehlt es an Schrägflächen am freien Ventilglockenrand zum druckabhängigen Öffnen des Ventils. Ihre zusätzliche Berücksichtigung führt daher nicht näher zur Lehre des Patentanspruchs 1.
Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist somit rechtsbeständig.
Gleiches gilt für die Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 9, deren Patentfähigkeit von der des Gegenstandes nach Anspruch 1 mitgetragen wird.
Tödte
Eberhard
Köhn
Frühauf
Hu