Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 02.11.2004 – 33 W (pat) 120/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 120/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 1 044 275

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die

Richterin Pagenberg und den Richter Kätker 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Marke 1 044 275, deren Schutzdauer im

Mai 2002 endete. Die Frist zur Zahlung der Gebühren für die Verlängerung der

Marke mit Zuschlag war am 30. November 2002 ohne Zahlungseingang abgelaufen.

Mit Schriftsatz

seines Vertreters P…

vom

23. Mai 2003

hat

der

Markeninhaber Wiedereinsetzung in die Frist zur zuschlagsfreien, hilfsweise zur

zuschlagspflichtigen Zahlung der Verlängerungsgebühr beantragt. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, die fristgerechte Zahlung sei ohne Verschulden versäumt worden. Der Markeninhaber habe eine Nachricht des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2002 über den Ablauf der

Schutzdauer und der Nachzahlungsfrist erst am 1. April 2003 aufgefunden, weil

sie

in

der

Firma

der

P1…

falsch

abgelegt

worden sei. Im Zuge der Nachforschungen sei zu Tage getreten, dass bei der

Übertragung der Vertretung von Schutzrechtsangelegenheiten auf P…

circa drei Jahre zuvor die Überwachung der Marke 1 044 275 übersehen worden

sei. Die Geschäftsführerin, Frau D…, sowie die für die Schutzrechte zuständige

Angestellte, Frau B…, seien davon ausgegangen, dass die Vertretung alle

Schutzrechte der P1… und die von dieser genutzten Schutzrechte des

Markeninhabers mit den dafür anfallenden Jahresgebühren und Verlängerungszahlungen umfasst habe. Nach einer Übergangszeit, in der sich herausstellte, dass keine Probleme mit der Fristenüberwachung durch den Vertreter aufgetreten waren, hätten sie davon abgesehen, noch einen eigenen Fristenkalender

parallel zu führen. Sie könnten sich weder daran erinnern, das Schreiben des

Deutschen Patent- und Markenamts zu Gesicht bekommen zu haben, noch sich

erklären, wie es zu der falschen Ablage gekommen sei. Zur Glaubhaftmachung

des Vorbringens sind drei eidesstattliche Versicherungen des Markeninhabers, der

Geschäftsführerin und der Sachbearbeiterin eingereicht worden. Die Gebühren für

die Verlängerung sind samt Zuschlag am 30. Mai 2003 eingezahlt worden. In der

Akte der Marke 1 044 275 ist kein Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2002 enthalten.

Die Markenabteilung 9.1. hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom

21. Januar 2004 zurückgewiesen. Unabhängig davon, dass die Darstellung für

wenig glaubhaft gehalten werde, stelle das Übersehen einer Marke durch ihren

Inhaber kein unverschuldetes Hindernis für die unterbliebene Verlängerungszahlung dar, sondern es bedeute eine Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten eines

Markeninhabers. Soweit

für die P1… eine Mitverantwortung bestanden

haben sollte, träfe diese zugleich ein Organisationsverschulden. Außerdem hätte

dem Vertreter im Zusammenhang mit dem amtlichen Schriftverkehr zu den seit

dem 1. Oktober 2000 ebenfalls löschungsreifen Marken 1 148 066 und 1 148 067

die Existenz der vorliegenden Marke auffallen müssen, so dass Zweifel an der

Antragsbegründung bestünden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er ist

der Ansicht, dass weder ihn noch die P1… ein Verschulden treffe. Der

Markeninhaber habe der P1… die Nutzung seiner Schutzrechte umfänglich eingeräumt, zu denen entgegen den Vermutungen der Markenabteilung nicht

nur deutsche Marken zählten. Die Mitarbeiter der P1…

treffe kein Verschulden. Jedenfalls seien sie sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt sowie über

die Weiterleitung der Post in Schutzrechtsangelegenheiten an Frau B… informiert gewesen. Auch Frau B… sei eine sehr zuverlässige Kraft, die lediglich

auf Grund der irrigen Annahme, die betroffene Marke werde ebenfalls von Patentanwalt P… überwacht, die eigene Fristenüberwachung hierfür nicht weitergeführt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur zuschlagsfreien

wie zur zuschlagspflichtigen Zahlung der Verlängerungsgebühr sind nicht gegeben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 91 MarkenG ist zwar form- und fristgerecht gestellt und die versäumte Zahlung ist auch innerhalb der zweimonatigen

Antragsfrist nachgeholt worden.

Die Markenabteilung hat den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis jedoch zu

Recht für unbegründet gehalten, auch wenn die in den Gründen geäußerten Vermutungen und Unterstellungen der Markenabteilung zur Darstellung der Schutzrechtsvertretung weder angebracht noch sachgerecht erscheinen. Diese sind zu

einseitig auf die Existenz bzw. die Löschung deutscher Marken des Beschwerdeführers gestützt und sie lassen sonstige Schutzrechte wie Patente oder

Gebrauchsmuster und deren Fristenüberwachung für Gebührenzahlungen völlig

außer Acht.

Die beantragte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, weil der Markeninhaber nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Gebühren für die Verlängerung der Marke 1 044 275

rechtzeitig zu zahlen. Denn der maßgebliche Grund für die Fristversäumnis liegt in

der übersehenen Übertragung der Fristüberwachung für die vorliegende Marke auf

den Vertreter. Der Markeninhaber hat hierzu in keiner Weise Gründe dafür vorgetragen, dass ihn an dem Übersehen kein Verschulden trifft. Als Schutzrechtsinhaber und Nutzungsgeber oblag ihm an erster Stelle sich zu vergewissern, dass die

Schutzrechtsüberwachung für die 1998 auf ihn umgeschriebene Marke 1 044 275

in gleicher Weise wie seine übrigen bzw. zusammen mit den sonstigen Schutz-

und Benutzungsrechten der P1… auf deren Vertreter - insbesondere hinsichtlich der Beachtung von Fristen und Gebührenzahlungen - übertragen war. Die

Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts ist - durch wen auch immer -

zu den Unterlagen der Nutzungsberechtigten gelangt. Es kann den Mitarbeitern

der P1… aber kein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden, weil die maßgeblichen Personen, die Geschäftsführerin als Nachfolgerin des Markeninhabers

und die Schutzrechtssachbearbeiterin, selbst ohne erkennbares Verschulden annahmen, dass die Vertretung sich auf sämtliche Schutzrechte bezog. Für eine zusätzliche Fristenvormerkung und/oder -überwachung durch diese hätte auch dann

keine Veranlassung bestanden, wenn ihnen das Schreiben des Deutschen Patent-

und Markenamts zu Gesicht gekommen wäre oder sie die Information etwa im

Zusammenhang mit den anderen deutschen Marken hätten entnehmen können.

Die „Falschablage“ hat ihre Ursache in dem ursprünglichen Übersehen der Marke

1 044 275 , das der Markeninhaber zu vertreten hat, und nicht in einem Fehlverhalten zuverlässiger Hilfskräfte, das dem Markeninhaber oder der Nutzungsberechtigten P1… etwa nicht zuzurechnen wäre.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Cl