Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.11.2004 – 10 W (pat) 702/02
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 702/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Geschmacksmuster …
wegen Stundung und Umschreibung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Schülke, des Richters Rauch und der Richterin Püschel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Geschmacksmusterinhaberin beantragte mit der am 11. Januar 1996 beim
Deutschen Patentamt (nunmehr Deutsches Patent- und Markenamt, DPMA) eingereichten Geschmacksmustersammelanmeldung die Eintragung von 4 Mustern
mit
der
Bezeichnung
"Manschettenknöpfe
…
" in das Musterregister; die Eintragung erfolgte im September 1996.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1998, das im Betreff zwar auch das Aktenzeichen des
vorliegenden Verfahrens enthielt, sich aber im folgenden Text nur auf zwei andere
Verfahren bezog, stellte die Geschmacksmusterinhaberin Antrag auf Stundung der
Verlängerungsgebühren bis zum Ende des Jahres und bat weiterhin um Verfahrenskostenhilfe. Zum vorliegenden Verfahren wies das DPMA schließlich mit Bescheid vom 12. Januar 1999 darauf hin, dass die Schutzdauer erst am 11. Januar 2001 ende und es daher auf die wirtschaftliche Situation zu diesem Zeitpunkt
ankomme; ein Antrag wäre daher am Ende des Jahres 2000 zu stellen.
Mit Bescheid vom 18. April 2001 gab das DPMA Nachricht gemäß § 9 Abs 3
Satz 3 GeschmMG aF (aF = die bis 31. Dezember 2001 geltende Fassung), dass
der Schutz für die Geschmacksmustereintragung am 11. Januar 2001 ende, wenn
nicht für die Verlängerung der Schutzdauer um weitere fünf Jahre die Verlängerungsgebühr mit Zuschlag in Höhe von insgesamt 660,- DM innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Nachricht entrichtet werde. Die Nachricht wurde als
Einschreiben am 24. April 2001 zur Post aufgegeben. Im Adressenfeld und bei der
Angabe
des Anmelders/Inhabers wurde
im Bescheid
"S…"
angegeben.
Die Geschmacksmusterinhaberin teilte daraufhin zunächst mit Schreiben vom
23. April 2001 mit, dass Anmelder keine
juristische Person, sondern
S… als natürliche Person sei. Sie sei die einzige Gesellschafterin
und Inhaberin der S… GmbH. Das DPMA legte dies als Umschreibungsantrag aus und wies auf die Gebührenpflichtigkeit der Umschreibung hin.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2001 hat die Geschmacksmusterinhaberin Antrag auf
Hinausschiebung der Absendung der Gebührennachricht nach § 9 Abs 4
Satz 1 GeschmMG für den Zeitraum von zwei Jahren gestellt, hilfsweise Stundung
der Gebührenzahlung für zwei Jahre. Diesem Antrag hat sie Belege über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zudem hat sie angefragt, ob
eine kostenfreie Umschreibung möglich sei; die Eintragung auf die S…
GmbH sei nur versehentlich erfolgt.
Auf den erneuten Hinweis des DPMA auf die Gebührenpflichtigkeit der Umschreibung sowie auf die Notwendigkeit, glaubhaft zu machen, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, den Antrag auf Stundung der Verlängerungsgebühr zu
stellen, hat die Geschmacksmusterinhaberin in ihrem Schreiben vom 2. November 2001 vorgetragen, die Gebührennachricht des DPMA vom 18. April 2001 habe
lediglich die Frist von vier Monaten enthalten. Sie habe angenommen, dass dies
auch die Frist für den Stundungsantrag sei. Sie habe auch diesen in Unkenntnis
als Stundungsantrag gestellt und bitte, diesen rückwirkend als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu akzeptieren.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Musterregister - hat durch Beschluss vom
27. November 2001 den Antrag auf Stundung der Gebühr für die Verlängerung der
Schutzdauer und den Antrag auf kostenfreie Umschreibung zurückgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt, der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe werde als Antrag
auf Stundung der Verlängerungsgebühr gemäß § 9 Abs 5 GeschmMG aF ausgelegt, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine andere Gebührenerleichterung
zulässig gewesen wäre. Die Voraussetzungen des § 9 Abs 5 GeschmMG aF lägen aber nicht vor. Der Antrag müsse innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der
Gebührennachricht gestellt werden. Da die Gebührennachricht am 27. April 2001
als zugestellt gelte, sei die Stellung des Stundungsantrags am 22. Mai 2001 verspätet. Die Geschmacksmusterinhaberin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass
sie ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig einen Antrag auf
Stundung der Verlängerungsgebühr zu stellen. Zudem sei für eine Stundung der
Nachweis erforderlich, dass dem Antragsteller die Zahlung der Gebühr nach Lage
seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten sei; wie sich aus den weiteren Verfahren der
Geschmacksmusterinhaberin ergebe, sei diese aber seit 1998, mithin seit drei
Jahren dauerhaft zahlungsunfähig, also nicht nur vorrübergehend. Der Antrag auf
kostenfreie Umschreibung werde zurückgewiesen, da im Falle der Inhaberänderung die Umschreibgebühr fällig werde.
Hiergegen wendet sich die Geschmacksmusterinhaberin mit der Beschwerde. Das
am 28. Dezember 2001 per Telefax eingegangene Beschwerdeschreiben enthält
zwar als Absenderangabe die Angabe
"S…", aber ganz am oberen Seitenrand die Absenderkennung "S… GmbH". Die Geschmacksmusterinhaberin trägt vor, sie habe den Hinweis des Patentamts, dass ein Antrag auf
Hinausschiebung des Absendens der Gebührennachricht am Ende des Jahres 2000 zu stellen sei, nicht erhalten; durch ihren damaligen Ortswechsel von
F… nach N… sei es nachweislich
trotz Nachsendeantrags zu Zustellungsproblemen gekommen. Ihr sei es daher nicht möglich gewesen, rechtzeitig
Antrag auf Hinausschiebung des Absendens der Gebührennachricht zu stellen.
Sie habe mit ihrem Antrag in der Tat einen Antrag auf Stundung der Verlängerungsgebühr gemäß § 9 Abs 5 GeschmMG beabsichtigt. Sie habe nicht gewusst,
dass dieser Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Gebührennachricht zu stellen sei; sämtliche Schriftstücke, die sie bisher vom Patentamt bekommen habe, wiesen immer nur Fristen wie "innerhalb eines Monats" oder "binnen
vier Monaten" nach Zustellung auf. Sie berufe sich deshalb auf die Anfechtbarkeit
wegen Irrtums und falscher Übermittlung. Ihre Bedürftigkeit sei tatsächlich nur vorübergehender Art. Die Umschreibung sei zweitrangig.
Die Geschmacksmusterinhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere durch die richtige Beschwerdeführerin eingelegt. Beschwerdeberechtigt sind am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligte, § 10a Abs 1 GeschmMG in der bis 31. Mai 2004 geltenden Fassung iVm
§ 74 Abs 1 PatG. Das ist hier die S… GmbH, die im Musterregister als Inhaberin des vorliegenden Geschmacksmusters eingetragen ist und der gegenüber
auch die angefochtene Entscheidung ergangen ist. Die gebotene Auslegung des
Beschwerdeschreibens ergibt, dass die Beschwerde auch von dieser, vertreten
durch ihre Geschäftsführerin, eingelegt worden ist. Unklarheiten in dieser Richtung
sind nicht zuletzt auch auf die teilweise irreführende Zustellpraxis des DPMA zurückzuführen, bei der in mehreren amtlichen Bescheiden die Geschäftsführerin
nicht bloß als Zustellungsadressatin, sondern als Geschmacksmusterinhaberin
bezeichnet worden ist.
Eine Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt, aber auch nicht erforderlich. Nach § 10a
Abs 1 Satz 3 GeschmMG in der hier maßgeblichen bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - die Beschwerde ist noch unter Geltung des bis 31. Dezember 2001 geltenden Gebührenrechts eingelegt worden - ist zwar für die Beschwerde eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Der maßgebliche Tarif gemäß Gebührenverzeichnis Nr 244110 bzw Nr 244120 zu § 1 PatGebG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist aber in ständiger Rechtsprechung dahingehend
auszulegen, dass Beschwerden gegen Entscheidungen, die den Bestand der Anmeldung als solcher nicht berühren, keine Gebührenpflicht auslösen (vgl
Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl, § 10a Rdn 9 unter Hinweis auf
4 W (pat) 707/95 vom 3. April 1995; zuletzt zB 10 W (pat) 703/99 vom 19. Juli 1999). Auch mit dem hier angefochtenen Beschluss ist keine Entscheidung über
den Bestand einer Anmeldung getroffen worden, sondern nur über einen Stundungsantrag.
2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das DPMA hat den am 18. Mai 2001 gestellten Antrag der Geschmacksmusterinhaberin, der nach seinem Wortlaut ein Antrag auf Hinausschiebung der Absendung der Gebührennachricht, hilfsweise ein Stundungsantrag ist und die Verlängerung ihrer vier Muster um weitere fünf Jahre für das 6. bis 10. Schutzjahr betrifft,
zu Recht zurückgewiesen.
a. Die Verlängerungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr ist gemäß § 9 Abs 3
Satz 1 GeschmMG aF zum Ablauf der Schutzdauer fällig gewesen, hier also zum
Ablauf des 11. Januar 2001. Die Gebührennachricht vom 18. April 2001 hat wirksam die Zahlungsfrist in Gang gesetzt. Sie ist zwar der Geschäftsführerin der Geschmacksmusterinhaberin, die als gesetzliche Vertreterin der GmbH grundsätzlich
die richtige Zustellungsadressatin ist, zugestellt worden, ohne ausdrücklich deutlich zu machen, dass ihr in dieser Eigenschaft zugestellt wird. Die Erwiderung der
Geschmacksmusterinhaberin in den nachfolgenden Schreiben zeigt aber, dass sie
die Gebührennachricht tatsächlich erhalten hat; der Zustellungsmangel ist daher
geheilt, § 10 Abs 5 GeschmMG aF iVm § 127 Abs 1 PatG, § 9 VwZG. Der Gebührennachricht hat auch kein rechtzeitig gestellter Antrag auf Hinausschiebung des
Absendens der Gebührennachricht entgegengestanden. Der im Juni 1998 gestellte Antrag lief insoweit schon deshalb ins Leere, weil er sich auf den Zeitraum bis
Ende 1998 bezogen hat, der lange vor dem hier maßgeblichen Fälligkeitstermin
liegt; ob nach dem Inhalt des Schreibens überhaupt das vorliegende Geschmacksmuster gemeint war, kann daher dahingestellt bleiben. Die Zahlungsfrist endete
vier Monate nach Zustellung der Gebührennachricht, hier also im September 2001. Der am 18. Mai 2001 gestellte Antrag der Geschmacksmusterinhaberin
hat den Ablauf dieser Frist nicht gehindert, denn dieser Antrag ist weder als Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe (siehe unter b.) noch als Antrag gemäß § 9 Abs 5
GeschmMG aF erfolgreich (siehe unter c.).
b. Der am 18. Mai 2001 gestellte Antrag der Geschmacksmusterinhaberin ist,
auch wenn er, wie die Geschmacksmusterinhaberin im patentamtlichen Verfahren
geltend gemacht hat, als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Verlängerungsgebühr ausgelegt wird, schon deshalb zurückzuweisen, weil nach der damaligen,
bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage für Verlängerungsgebühren grundsätzlich keine Verfahrenskostenhilfe gewährbar war. Verfahrenskostenhilfe hat es
nur für das Eintragungsverfahren gegeben, § 10b Satz 1 GeschmMG in der bis
31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Bei den Verlängerungsgebühren hat es
demgegenüber nur die Gebührenerleichterungen des § 9 Abs 4 GeschmMG aF
(Hinausschiebung des Absendens der Gebührennachricht) und § 9 Abs 5
GeschmMG aF (Stundung, wenn ein Antrag auf Hinausschiebung des Absendens
der Gebührennachricht versäumt war) gegeben (vgl Eichmann/v. Falckenstein,
aaO, § 9 Rdn 7, § 10b Rdn 2).
Diese Rechtslage ist hier weiterhin maßgeblich. Nach Erlass der angefochtenen
Entscheidung des DPMA sind zwar mittlerweile Gesetzesänderungen erfolgt,
durch die die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe für die Verlängerungs- bzw
Aufrechterhaltungsgebühren eingeführt worden ist, vgl § 10b Satz 2 GeschmMG in
der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung, wobei gleichzeitig die Gebührenerleichterungen des § 9 Abs 4 u 5 GeschmMG aF entfallen sind (Art 18 Nr 5 und 8 des
Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001). Das neue Geschmacksmustergesetz, das am
1. Juni 2004 in Kraft getreten ist, hat hieran nichts geändert, § 24 Satz 2
GeschmMG nF. Die Gesetzesänderungen können aber für das vorliegende Verfahren keine Berücksichtigung finden. Besondere Übergangsvorschriften für die
Einführung der Verfahrenskostenhilfe auch für die Verlängerungs- bzw Aufrechterhaltungsgebühren von Geschmacksmustern gibt es weder im Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen vom 13. Dezember 2001 noch im neuen am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Geschmacksmustergesetz, so dass zwar im Grundsatz
die Gesetzesänderungen auch in schon anhängigen Verfahren zu berücksichtigen
sind. Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um in der
Vergangenheit abgeschlossene prozessuale Tatbestände handelt; diese werden
nicht von einem neuen Gesetz erfasst (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Aufl,
Einl III Rdn 78; zB zur fristgebundenen Einlegung des markenrechtlichen Widerspruchs BGH BlPMZ 2000, 320 - FRENORM/FRENON; BPatGE 35, 180, 182
- quickslide). Die vorliegende Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr für das
6. bis 10. Schutzjahr - einschließlich der hier entscheidungserheblichen Stundungsfrist von 14 Tagen nach Zustellung der Gebührennachricht gemäß § 9 Abs 5
GeschmMG aF (siehe unter c.) - ist vollständig noch unter Geltung des bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechts abgelaufen. Der Verfahrenskostenhilfeantrag hat
auch keine Hemmungswirkung auslösen können, da es zum Zeitpunkt seiner
Stellung keine gesetzliche Grundlage für die Verfahrenskostenhilfe bezüglich Verlängerungsgebühren gab. Eine andere Beurteilung hätte nur dann erfolgen können, wenn die Zahlungsfrist bei Inkrafttreten des geänderten Gesetzes am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Da das nicht der Fall ist, verbleibt es hier dabei, dass nur das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht zugrunde gelegt werden kann.
c. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, wenn man den Antrag der Geschmacksmusterinhaberin, der von seinem Wortlaut her ein Antrag gemäß § 9 Abs 4
GeschmMG aF (Antrag auf Hinausschiebung des Absendens der Gebührennachricht) und hilfsweise ein Stundungsantrag ist, als Stundungsantrag gemäß § 9
Abs 5 GeschmMG aF auslegt, wobei diese Auslegung dem in der Beschwerdebegründung erklärten Willen der Geschmacksmusterinhaberin entspricht. Denn der
Antrag erfüllt nicht die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen.
Gemäß § 9 Abs 5 GeschmMG aF können, wenn ein Antrag, die Absendung der
Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden ist, die Gebühr und der Zuschlag noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb
von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Der Antrag gemäß § 9 Abs 5 GeschmMG aF ist, wie
schon aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich wird, kein echter Stundungsantrag,
sondern eine Art von Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist zur Stellung
eines Antrags auf Hinausschiebung des Absendens der Gebührennachricht gemäß § 9 Abs 4 GeschmMG aF (vgl Eichmann/v. Falckenstein, aaO, § 9 Rdn 8; zur
entsprechenden früheren Vorschrift im Patentgesetz, § 17 Abs 5 aF Schulte,
PatG, 6. Aufl, § 17 Rdn 54; BPatGE 11, 21, 22). Die Geschmacksmusterinhaberin
hat die Antragsfrist versäumt, denn ihr Antrag ist nicht innerhalb von 14 Tagen
nach Zustellung der Gebührennachricht Ende April 2001 gestellt worden, sondern
erst nach Fristablauf am 18. Mai 2001. Sie hat auch ihre bisherige Säumnis, nicht
rechtzeitig einen Antrag auf Hinausschiebung des Absendens der Gebührennachricht gestellt zu haben, nicht entschuldigt, wobei dieser Vortrag ebenfalls in der 14-
Tagesfrist hätte erfolgen müssen.
Das Vorbringen der Geschmacksmusterinhaberin in ihrem Schreiben vom 2. November 2001 kann zwar sinngemäß als Antrag auf Wiedereinsetzung in die 14-Tagesfrist des § 9 Abs 5 GeschmMG aF angesehen werden. Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG ist insoweit grundsätzlich möglich (vgl Schulte, aaO, § 17
Rdn 57). Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist aber jedenfalls unbegründet. Der
Vortrag der Geschmacksmusterinhaberin, sie habe nicht gewusst, dass eine 14-
Tagesfrist einzuhalten sei, ist nicht geeignet, ein Verschulden an der Fristversäumung auszuräumen. Mangelnde Gesetzeskenntnis ist grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl Schulte, aaO, § 123 Rdn 144). Ein Ausnahmefall, der etwa
bei unübersichtlicher oder geänderter Rechtslage oder falscher Belehrung durch
das DPMA anzunehmen wäre, liegt nicht vor. Da die Geschmacksmusterinhaberin
in mindestens zwei weiteren Verfahren schon Stundungsanträge gestellt hatte,
kann sie auch nicht als völlig unerfahren mit der Materie angesehen werden. Sie
hätte sich im Zweifel beim DPMA erkundigen müssen, welche Frist für einen
Stundungsantrag eingehalten werden muss.
3. Hinsichtlich des Umschreibungsantrags ist von einer Erledigung des Beschwerdeverfahrens auszugehen. Denn mit der Zurückweisung des Antrags vom
18. Mai 2001 steht fest, dass die Schutzdauer des vorliegenden Geschmacksmusters abgelaufen ist, weil es nicht wirksam verlängert worden ist; damit ist es im
Musterregister zu löschen. Für eine Umschreibung gelöschter Geschmacksmuster
ist kein Raum. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass der patentamtlichen Akte
kein Antrag auf Umschreibung zu entnehmen ist, sondern lediglich eine Anfrage,
ob eine Umschreibung kostenfrei möglich ist. Ein Beschluss auf Zurückweisung
des Antrags auf kostenfreie Umschreibung hätte daher schon deshalb nicht ergehen dürfen. Zudem hätte nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage,
wenn die Umschreibgebühr nicht gezahlt worden ist, lediglich festgestellt werden
können, dass der Umschreibungsantrag als nicht gestellt gilt (§ 5 Abs 2 Satz 2
MusterRegV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
Schülke
Rauch
Püschel
Be