Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.11.2004 – 9 W (pat) 336/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 45 281
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie
der
Richter
Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Küstner
und
Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 13. September 2000 angemeldete Patent
mit der Bezeichnung
"Hochdruckpumpe"
Einspruch eingelegt. Sie verweist zum Stand der Technik auf Einspritzpumpen, die
von ihr ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung geliefert worden seien. Demgegenüber erscheine der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Patentschutz nicht
mehr zugänglich.
Die Einsprechende stellt den Antrag
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent unter Zugrundelegung des von ihr mit
Eingabe vom 28. Oktober 2003 eingereichten Patentanspruchs 1 – im übrigen gemäß Hauptantrag - in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.
Ihrer Meinung nach sind die mit Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten Gegenstände patentfähig.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Hochdruckpumpe, insbesondere für den Einsatz in Speicher-
Einspritzsystemen von diesel- oder schwerölbetriebenen
Brennkraftmaschinen,
mit einem in einer Zylinderbohrung dichtend geführten, einen
zylinderseitigen Zulaufquerschnitt übersteuernden, kolbenringlosen Kolben, der in seinem Kolbenkopfbereich ausgehend von seiner dem Druckraum zugewandten Stirnfläche einen konischen, im Durchmesser reduzierten Bereich aufweist,
dessen Reduzierung mit zunehmendem Abstand vom Druckraum verlaufend abnimmt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Reduzierung des Durchmessers des Kolbenkopfes (7) entsprechend dem mit dem Abstand vom Druckraum (11) abnehmenden Wärmeeintrag auf den Kolben (6)
abnimmt."
Dem Patentanspruch 1 schließen sich drei auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Ansprüche an.
Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag wird auf Bl 31 der Akte verwiesen.
Im Erteilungsverfahren wurden die Druckschriften
DE 196 10 595 C1,
DE 21 28 635 A und
JP 10266970 A in: Patent Abstracts of Japan
berücksichtigt.
II.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg.
1. Die Merkmale der erteilten Patentansprüche sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Dies wird von der Einsprechenden nicht bestritten.
2. Die im erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) angegebene Hochdruckpumpe ist patentfähig. Zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Hochdruckpumpen verfügt.
2.1 Der Patentanspruch 1 betrifft eine als Kolbenpumpe ausgebildete Hochdruckpumpe, wie sie nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes beispielsweise als Ladepumpe für Speicher in Einspritzsystemen, zB Common-Rail-Systemen,
verwendet wird. Der Kolben der Kolbenpumpe ist in einer Zylinderbohrung dichtend geführt und übersteuert bei seiner Bewegung zylinderseitige Zulaufquerschnitte. Da der Kolben kolbenringlos ausgebildet ist und da beim Betrieb derartiger Pumpen Drücke in der Größenordnung von 2000 bar erreicht werden, ist zur
Erzielung geringer Spaltverluste und damit eines hohen Wirkungsgrades ein geringes Passungsspiel zwischen Kolben und Zylinderwand anzustreben. Andererseits
ist darauf zu achten, dass auch bei einem Wärmeeintrag in den Kolben ein Klemmen oder Fressen des Kolbens vermieden wird.
Beim Streitgegenstand wird daher angestrebt, die Spaltvolumina ohne nachteilige
Auswirkungen auf Verschleiß- und Fressneigung zu verringern (Sp 2, Z 3 bis 6,
der Streitpatentschrift).
Bei einer Hochdruckpumpe der vorstehend beschriebenen Art ist zu diesem
Zweck als Weiterentwicklung vorgesehen, den Kolben in seinem Kolbenkopfbereich ausgehend von seiner dem Druckraum zugewandten Stirnfläche im Durchmesser zu reduzieren, wobei die Reduzierung mit zunehmendem Abstand vom
Druckraum abnimmt, also der Durchmesser sich kontinuierlich bis auf den Durchmesser des übrigen Kolbens vergrößert. Der Durchmesser des Kolbenkopfes wird
dabei mit dem Abstand vom Druckraum in dem Maße erhöht wie der Wärmeeintrag auf den Kolben abnimmt.
Auf diese Weise wird erreicht, dass sich der Kolben im Kolbenkopfbereich durch
den Wärmeeintrag im Durchmesser so ausdehnt, dass er über seine gesamte
Länge im Durchmesser konstant ist. Damit steht nicht nur im hinteren Bereich des
Kolbens, sondern auch im Kolbenkopfbereich eine wirksame Dichtstrecke zur Verfügung (Sp 2, Z 7 bis 16, der Streitpatentschrift).
2.2 Die im Patentanspruch 1 angegebene Hochdruckpumpe ist neu.
Die von der Einsprechenden angeführte Hochdruckpumpe wird nach ihren Angaben in Einspritzsystemen von diesel- und schwerölbetriebenen Brennkraftmaschinen eingesetzt. Die Pumpe weist eine Zylinderbohrung auf, in der ein Kolben dichtend geführt ist. Wie der vorgelegten Zeichnung mit der Nr C11.20055-1187 zu
entnehmen ist, übersteuert der Kolben bei seiner Hubbewegung die zylinderseitigen Zulaufquerschnitte. Dieser die Zylinderbohrungen übersteuernde Kolbenkopfbereich ist mit einer Vielzahl von Nuten versehen, denen offensichtlich eine
Steuerfunktion zukommt (vgl insbesondere die Darstellung des Kolbenkopfes in
der Einzelheit E1). Diese Nuten führen dazu, dass der Kolbenkopfbereich mehrere
Außendurchmesser aufweist, nämlich zum einen den Durchmesser in den Nutgründen und zum anderen den in den übrigen Bereichen. Lediglich für den an der
Zylinderwand anliegenden Teil des Kolbenkopfbereiches ist nach der Zeichnung
eine konische Abnahme des Außendurchmesser zum Druckraum hin vorgesehen,
die bei einem Kolbendurchmesser von 45 mm zwischen 0,008 bis 0,012 mm liegt
und sich über einen Bereich von 15 mm erstreckt.
Hiervon unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand dadurch, dass der Kolbenkopfbereich insgesamt konisch ausgebildet ist und dass die Reduzierung des
Außendurchmessers mit dem Abstand vom Druckraum entsprechend dem abnehmendem Wärmeeintrag auf den Kolben abnimmt.
Eine Überprüfung des im Erteilungsverfahren berücksichtigten Standes der Technik durch den Senat hat ergeben, dass dieser ebenfalls keine Hochdruckpumpe
mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt.
2.3 Eine Hochdruckpumpe mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 wird dem zuständigen Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens nicht nahegelegt.
Bei der von der Einsprechenden angeführten Hochdruckpumpe führen die Steuernuten im Kolbenkopfbereich dazu, dass gefördertes Medium über die Nuten in den
hinteren Bereich des Kolbenkopfes gelangt. Dies führt dazu, dass das vordere und
das hintere Ende des Kolbenkopfbereiches in etwa dieselbe Temperatur aufweisen. Ein Temperaturgefälle über die Höhe des Kolbenkopfes, das eine streitpatentgemäße Auslegung des Kolbenkopfdurchmessers erforderlich machen könnte,
fehlt somit. Bereits aus diesem Grunde kann diese Pumpe keine Anregung zum
Beanspruchten geben. Hinzu kommt, dass wegen der Steuernuten im Kolbenkopfbereich eine Abdichtung im Kolbenkopfbereich nicht möglich ist. Der Fachmann
wird daher keine Überlegungen anstellen, ob die dort für den äußeren Außendurchmesser angegebenen Abmessungen zu einer Verbesserung der Abdichtung
zwischen Kolben und Zylinder führen könnten.
Eine Anregung in diese Richtung kann auch von dem im Erteilungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik nicht ausgehen. Denn dieser betrifft keine die
Abdichtung zwischen Kolben und Zylinder verbessernde Maßnahmen, sondern
Anfasungen am Kolbenende zur Verbesserung der Füllung des Förderraums
(DE 21 28 635 A, S 4, Abs 2) und zur Verschleißverminderung am Kolbenende
(DE 196 10 595 C1, Sp 1, Z 46 bis 51) sowie eine ballige Ausbildung des gesamten Kolbens zur Verringerung der Lagerkräfte (Abs 1 des Abstracts zu JP
10266970 A).
Bei diesem Sachverhalt kann es dahin gestellt bleiben, ob die von der Einsprechenden angeführten Tatsachen belegen können, dass die von ihr angeführte
Hochdruckpumpe vor dem Anmeldetag des Streitpatentes der Öffentlichkeit bekannt war.
3. Die Patentansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der
Hochdruckpumpe nach Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind. Sie
haben daher mit dem Patentanspruch 1 Bestand.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Bülskämper
Ko