Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.11.2004 – 19 W (pat) 37/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
g e g e n
…
betreffend das Patent 39 27 741
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. KeIlerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Patentabteilung 23
des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. März 2003
aufgehoben.
Das Patent 39 27 741 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 23 - hat das Patent mit
der Bezeichnung "Flexibles Gestänge" im Einspruchsverfahren durch Beschluß
vom 10. März 2003 mit der Begründung beschränkt aufrechterhalten, daß der
Fachmann erfinderisch tätig werden müsse, um angesichts des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 3 mit jeweils zugehörigen Unteransprüchen eingereicht.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (mit eingefügter Gliederung), sowie nach
Hilfsantrag 1 bis 3 hat folgende Fassung:
"1. Ausstellvorrichtung für ein Oberlicht mit einem Oberlichtöffner mit Ausstellschere,
2. einem flexiblen Gestänge zur Betätigung des Oberlichtöffners
3. und einem Handhebel oder einem Betätigungsgetriebe,
4. wobei das flexible Gestänge am Blendrahmen und/oder
am Mauerwerk aufliegend angeordnet ist
5. und ein am Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk geführtes, Zug- oder Druckkräfte übertragendes flexibles Übertragungsglied aufweist,
6. das als Bowdenzugseele ausgebildet ist,
7. welche als Hüllglied eine Bowdenzughülle aufweist,
8. mit einem Bowdenzuggrundelement (60) mit beidseitig
identischen Enden,
9. wobei das Bowdenzuggrundelement (60) aus der Bowdenzugseele (4) und der Bowdenzughülle (5) besteht,
10. wobei an der Bowdenzugseele (4) an beiden Enden je eine Anschlußstange (64) fest angebracht ist,
11. wobei die Bowdenzughülle (5) an beiden Enden je eine
Anschlußhülse (25) aufweist, in der
12. die Anschlußstange (64) axial verschiebbar ist,
13. wobei die Anschlußhülse (25) je eine Ringnut (29) oder je
einen Ringbund aufweist, um mit einem am Blendrahmen
beziehungsweise am Mauerwerk (2) befestigten Lagerbock (6) der Bowdenzughülle (5, 25) und/oder Lager der
Ausstellschere oder des Handhebels (12) beziehungsweise des Betätigungsgetriebes zusammenzuwirken,
dadurch g e k e n n z e i c h n e t,
14. daß die beiden Anschußstangen (64) ihrerseits untereinander identische freie Enden aufweisen, die
15. mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken (62, 63) gekuppelt sind."
Hilfsantrag 1
"Ausstellvorrichtung für ein Oberlicht mit einem Oberlichtöffner
mit Ausstellschere, einem flexiblen Gestänge zur Betätigung
des Oberlichtöffners und einem Handhebel oder einem Betätigungsgetriebe, wobei das flexible Gestänge am Blendrahmen
und/oder am Mauerwerk aufliegend angeordnet ist und ein am
Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk geführtes, Zug-
oder Druckkräfte übertragendes flexibles Übertragungsglied
aufweist, das als Bowdenzugseele ausgebildet ist, welche als
Hüllglied eine Bowdenzughülle aufweist, mit einem Bowdenzuggrundelement (60), welches aus der Bowdenzugseele (4) und
der Bowdenzughülle (5), einer an jedem Ende der Bowdenzugseele (4) fest angebrachten Anschlußstange (64) und einer an
jedem Ende der Bowdenzughülle (5) angeschlossenen Anschlußhülse (25) besteht, in der die Anschlußstange (64) axial
verschiebbar ist, wobei die Anschlußhülse (25) je eine Ringnut
(29) oder je einen Ringbund aufweist, um mit einem am Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk (2) befestigten Lagerbock (6) der Bowdenzughülle (5, 25) und/oder Lager der Ausstellschere oder des Handhebels (12) beziehungsweise des Betätigungsgetriebes zusammenzuwirken,
dadurch g e k e n n z e i c h n e t,
daß die beiden Anschlußstangen (64) ihrerseits untereinander
identische freie Enden aufweisen, die mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken (62, 63) gekuppelt sind."
Hilfsantrag 2
"Ausstellvorrichtung für ein Oberlicht mit einem Oberlichtöffner
mit Ausstellschere, einem flexiblen Gestänge zur Betätigung
des Oberlichtöffners und einem Handhebel oder einem Betätigungsgetriebe, wobei das flexible Gestänge am Blendrahmen
und/oder am Mauerwerk aufliegend angeordnet ist und ein am
Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk geführtes, Zug-
oder Druckkräfte übertragendes flexibles Übertragungsglied
aufweist, das als Bowdenzugseele ausgebildet ist, welche als
Hüllglied eine Bowdenzughülle aufweist, mit einem Bowdenzuggrundelement (60), welches aus der Bowdenzugseele (4) und
der Bowdenzughülle (5), einer an jedem Ende der Bowdenzugseele (4) fest angebrachten Anschlußstange (64) und einer an
jedem Ende der Bowdenzughülle (5) angeschlossenen Anschlußhülse (25) besteht, in der die Anschlußstange (64) axial
verschiebbar ist, wobei die Anschlußhülse (25) je eine Ringnut
(29) oder je einen Ringbund aufweist, um mit einem am Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk (2) befestigten Lagerbock (6) der Bowdenzughülle (5, 25) und/oder Lager der Ausstellschere oder des Handhebels (12) zusammenzuwirken,
dadurch g e k e n n z e i c h n e t,
daß die beiden Anschlußstangen (64) ihrerseits untereinander
identische freie Enden aufweisen, die mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken (62, 63) gekuppelt sind."
Hilfsantrag 3
"Flexibles Gestänge mit einem Zug- oder Druckkräfte übertragenden flexiblen Übertragungsglied, das als Bowdenzugseele
ausgebildet ist, welche als Hüllglied eine Bowdenzughülle aufweist, mit einem Bowdenzuggrundelement (60) mit beidseitig
identischen Enden, wobei das Bowdenzuggrundelement (60)
aus der Bowdenzugseele (4) und der Bowdenzughülle (5) besteht, wobei an der Bowdenzugseele (4) an beiden Enden je eine Anschlußstange (64) fest angebracht ist, wobei die Bowdenzughülle (5) an beiden Enden je eine Anschlußhülse (25) aufweist, in der die Anschlußstange (64) axial verschiebbar ist, wobei die Anschlußhülse (25) je eine Ringnut (29) oder je einen
Ringbund aufweist, um mit einem Lagerbock (6) der Bowdenzughülle (5, 25) und/oder sonstigen Lager zusammenzuwirken,
wobei die beiden Anschlußstangen ihrerseits untereinander
identische freie Enden aufweisen,
dadurch g e k e n n z e i c h n e t,
daß das flexible Gestänge in einer Ausstellvorrichtung mit einem Oberlichtöffner mit Ausstellschere und einem Handhebel
oder einem Betätigungsgetriebe verwendet wird, wobei das flexible Gestänge am Blendrahmen und/oder am Mauerwerk aufliegend angeordnet ist und das flexible Übertragungsglied am
Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk geführt ist, wobei des weiteren der Lagerbock (6) der Bowdenzughülle am
Blendrahmen beziehungsweise am Mauerwerk befestigt und
gegebenenfalls das sonstige Lager ein Lager der Ausstellschere oder des Handhebels beziehungsweise des Betätigungsgetriebes ist, und wobei die beiden Anschlußstangen (64) zur
Kupplung mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken (62, 63) ausgebildet sind."
Mit den beanspruchten Vorrichtungen soll jeweils die Aufgabe gelöst werden, ein
flexibles Gestänge der bekannten Art zu entwickeln, das universeller anwendbar
und montagefreundlich ist. (Sp 1 Z 58 bis 61 der PS).
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, daß die Ansprüche ursprünglich offenbart und
zulässig seien. Kern der Erfindung seien die Anschlußstangen mit den untereinander identischen freien Enden, die es ermöglichten, einerseits unterschiedliche Anschlußstücke anzukuppeln, andererseits das Bowdenzuggrundelement umzudrehen. Das Grundelement bestehe nicht nur aus Bowdenzugseele und Bowdenzughülle, sondern dazu gehörten auch noch die Anschlußstangen und die Anschlußhülsen. Das sei in dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 verdeutlicht.
Die DE 35 05 891 A1 zeige am Ende des scherenseitigen Anschlußstabs 9 eine
Verdickung als Klemmendteil, die auf der Seite des Betätigungshebels ganz anders auszusehen habe, nämlich so, wie der Betätigungshebel es erfordere. In diesem Sinne sei auch "analog" in Absatz 2 auf Seite 8 zu verstehen. Ein Anschlußstück im Sinne eines Adapters gemäß Streitpatent sei dort gar nicht vorhanden.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent
mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1 bzw
nach Hilfsantrag 2, sämtliche überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2004, in diesen Fällen mit Beschreibung vom 11. Juni 2001,
höchst hilfsweise
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 25. Oktober 2002 mit
Patentansprüchen 2 bis 5 vom 11. Juni 2001 und geänderter
Beschreibung vom 11. Juni 2001, in allen Fällen mit Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechenden beantragen,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Einsprechenden sind der Meinung, der Anspruch 1 sowohl nach Hauptantrag
als auch nach sämtlichen Hilfsanträgen sei unzulässig erweitert bzw. abgeändert:
Daß die Anschlußstangen identische Enden aufwiesen, sei nicht ursprünglich offenbart. Nur das Bowdenzug-Grundelement, das lediglich aus Bowdenzugseele
und Bowdenzughülle ohne Anschlußstange bestehe, habe gemäß ursprünglicher
Offenbarung identische Enden. Die nunmehr nach Hauptantrag, sowie Hilfsantrag
1 und 2 beanspruchte Ausstellvorrichtung stelle ein Aliud zu dem erteilten flexiblen
Gestänge dar. Auch die Alternative "beziehungsweise des Betätigungsgetriebes"
nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1, sowie "und/oder sonstigen Lager" nach Hilfsantrag 2 erweitere den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung. Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 sei der Schutzbereich durch Streichung des
Merkmals "mit beidseitig identischen Enden“ um Varianten mit nicht identischer
Anschlußhülse erweitert.
Soweit die Ausstellvorrichtung dem Anspruch 1 gemäß allen Anträgen entnehmbar sei, sei sie nicht neu gegenüber der DE 35 05 891 A1. Auf Seite 8, Absatz 2
der DE 35 05 891 A1 lese der Fachmann "analog" als identisch im Sinne des
Streitpatents.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hatte Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 bis 3 gegenüber dem Stand
der Technik nicht neu ist.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau anzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Fensterbeschläge besitzt.
1. Verständnis des Anspruchs 1
Dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 3 zufolge sind zwar mit dem
Ausdruck "besteht" die Bestandteile des Bowdenzug-Grundelements mit Bowdenzugseele und Bowdenzughülle abschließend, also ohne Anschlußstangen aufgezählt. Die Anschlußstangen sollen anspruchsgemäß an der Bowdenzugseele angebracht sein, sie sind demzufolge auch nicht Bestandteil der Bowdenzugseele,
so daß zwar dem reinen Wortlaut des Anspruchs, wie auch der ursprünglichen Beschreibung (S 10, Abs 3 = Patentschrift Sp 4, Z 30 bis 39) folgend das Bowdenzug-Grundelement die Anschlußstangen nicht enthielte. Der Fachmann wird aber
unter einem Grundelement ein funktionell zusammengehöriges Grundmodul verstehen, an das nach Art eines Baukastensystems weitere Teile angefügt werden
können. Nur mit diesem Verständnis wird z.B. der 2. Absatz in Spalte 2 der Patentschrift (entsprechend dem Absatz 2 auf Seite 5 der ursprünglichen Unterlagen)
verständlich. Ein solches Bowdenzuggrundmodul enthält demnach auch die Anschlußstangen und Anschlußhülsen.
Unter der Angabe "mit einem Bowdenzug-Grundelement" im Anspruch 1 nach
Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 versteht der Fachmann nach
Überzeugung des Senats kein weiteres Element sondern das flexible Übertragungsglied des im Anspruch 1 beanspruchten flexiblen Gestänges.
Der Begriff "identische Enden" kann nicht wörtlich verstanden werden, denn damit
wäre Anfang und Ende des Bowdenzuggrundelements identisch, beziehungsweise hätten die beiden Anschlußstangen dasselbe Ende, wären also an diesem
identischen Ende verbunden. Was unter den identischen Enden zu verstehen ist,
ist in den ursprünglichen Unterlagen Seite 4/5, seitenübergreifender Absatz in Verbindung mit dem folgenden Absatz beschrieben (Hervorhebung hinzugefügt):
"..wobei an die Bowdenzugseele vorzugsweise an beiden Enden je eine Anschlußstange angebracht ist, die an ihrem freien Ende vorzugsweise ein Außengewinde
aufweist, in das zB in eine Gewindemuffe oder eine Kupplungstange einschraubbar ist, und wobei die Bowdenzughülle vorzugsweise an beiden Enden einen
Ringbund oder eine Ringnut aufweist, um mit einem... Lagerbock ...zusammenzuwirken. Damit wird ein Bowdenzuggrundelement mit identischen Enden erhalten,
das mit verschiedenen Anschlußstücken kuppelbar ist, und somit bei verschiedenen Ausführungen universell einsetzbar ist."
Die "Identität" ist also funktionell zu verstehen: das Bowdenzuggrundelement weist
an seinen Enden gleichartige Befestigungsmöglichkeiten, vorzugsweise in Form
von einem Gewinde bzw einer Ringnut oder einem Ringbund, auf, die möglichst
universell mit verschiedenen Anschlußstücken kuppelbar sein sollen, die also
kompatibel sein sollen. Ein weitergehendes Verständnis des Begriffs "identische
Enden" würde den Anspruch 1 nach Überzeugung des Senats unzulässig erweitern.
2. Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gehört zum Stand der
Technik.
Die DE 35 05 891 A1 zeigt
1. eine Ausstellvorrichtung für ein Oberlicht mit einem Oberlichtöffner mit Ausstellschere (S 4, Abs 1, S 6, Abs 3, Ausstell- und Stützlenker sind für den Fachmann
ersichtlich Bestandteile einer Ausstellschere), mit
2. einem flexiblen Gestänge zur Betätigung des Oberlichtöffners (S 5, Abs 1)
3. einem Handhebel (S 6, Abs 4).
Nach Seite 5, Absatz 1 soll der flexible Bowdenzug eine Anpassung an praktisch
beliebige räumliche Gegebenheiten ermöglichen. Damit liest der Fachmann mit,
daß das flexible Gestänge gemäß Merkmal
4. am Blendrahmen und/oder am Mauerwerk aufliegend angeordnet ist, und
5. ein am Blendrahmen bzw. Mauerwerk geführtes Zug- oder Druckkräfte übertragendes flexibles Übertragungsglied, aufweist.
Aus der einzigen Figur der DE 35 05 891 A1 ist ersichtlich, daß das flexible Übertragungsglied
6. als Bowdenzugseele 6 ausgebildet ist, welche
7. als Hüllglied eine Bowdenzughülle 7 aufweist.
Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 der DE 35 05 891 A1 ist an
beiden Enden der Bowdenzughülle 7 eine starre Anschlußhülse 8 befestigt und
die Seele 6 jeweils mit einem starren durch diese Anschlußhülse 8 geführten - also verschiebbaren - Anschlußstab 9 verbunden. Die Anschlußhülsen 8 sind als
Schnapp-Rastelemente ausgebildet und die Anschlußstäbe sind mit den bewegbaren Teilen von Betätigungsorgan und zu betätigender Anordnung verklemmbar.
Mit diesen Anschlußmöglichkeiten ist ein Bowdenzuggrundelement geschaffen,
das gemäß Merkmal.
9. aus der Bowdenzugseele 6 und der Bowdenzughülle 7 besteht, wobei
10. an der Bowdenzugseele 6 an beiden Enden je eine Anschlußstange 9 fest
angebracht ist, wobei
11. die Bowdenzughülle 7 an beiden Enden je eine Anschlußhülse 8 aufweist, in
der
12. die Anschlußstange 9 axial verschiebbar ist.
Die einzige Figur zeigt die Anschläge 10 und 11 (S 6, letzter Abs, zweiter Satz),
die als Ringbünde eine dazwischenliegende Ringnut bilden. Die Ringnut nimmt
dabei die Aufnahmehülse 5 auf, die gemäß Fig mit dem am Mauerwerk bzw.
Blendrahmen befestigten Scherenlager 1 verbunden ist. Damit weist die Anschlußhülse 8 gemäß Merkmal
13. je eine Ringnut oder je einen Ringbund 10,11 auf, um mit einem am Blendrahmen bzw. am Mauerwerk befestigten Lager 1 der Ausstellschere zusammenzuwirken.
Der Anschlußstab 9 ist an seinem freien Ende zur Kupplung
15. mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken, nämlich einerseits dem Klemmstück 4 und andererseits einem weiterer Anschlußstab 9 ausgebildet, und auch mit diesen Anschlußstücken tatsächlich gekuppelt (S 6, Abs 3,
S 7 Abs 1 und 5, S 8, Z 1).
Daß die Anschlußstücke nach Streitpatent die Funktion von Adaptern hätten und
mit dem Klemmteil 4 und dem weiteren Anschlußstab nach der DE 35 05 891 A1
nicht vergleichbar seien, wie die Patentinhaberin vortrug, kann der Senat nicht
nachvollziehen. Beide haben nach Überzeugung des Senats die gleiche Funktion
als Zwischenstücke zwischen Bowdenzug und Ausstellvorrichtung (vgl PS Sp 4,
Z 42 bis 44).
Das in der Figur der DE 35 05 891 nicht gezeigte Ende des Bowdenzuggrundelements soll aber nach Anspruch 1 ("an beiden Enden der Bowdenzughülle") ebenfalls mit Anschlußstab und Anschlußhülse und nach Seite 8 Absatz 2 in analoger
Weise mit einer entsprechenden Verbindung versehen sein. Das kann nach Überzeugung des Senats nur bedeuten, daß dort in gleicher Weise für unterschiedliche
Anschlußstücke kompatible Anschlußmöglichkeiten vorgesehen sind, daß also die
Enden des Bowdenzuggrundelements und die freien Enden der Anschlußstangen
im Sinne des Streitpatents, Merkmale 8 und 14 identisch sind.
Damit sind alle Merkmale der Ausstellvorrichtung nach Patentanspruch 1 in der
Variante "Handhebel" (Merkmal 3)/"Lager der Ausstellschere" (Merkmal 13) aus
diesem Stand der Technik bekannt.
3. Hilfsanträge
In den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 wurde lediglich der
beim Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bereits berücksichtigte Umstand klargestellt, daß das Bowdenzuggrundelement die Anschlußhülse und den Anschlußstab
umfaßt, sowie Merkmale gestrichen. Damit sind auch alle Merkmale dieser Ansprüche aus der DE 35 05 891 A1 bekannt.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist auf ein flexibles Gestänge gerichtet, beansprucht im letzten kennzeichnenden Merkmal daß die beiden Anschlußstangen
zur Kupplung mit je nach Anwendungsfall unterschiedlichen Anschlußstücken ausgebildet sind - was gemäß Punkt 3 dieses Beschlusses auch bei dem flexiblen Gestänge nach DE 35 05 891 A1 der Fall ist - und weist im übrigen unstreitig die gleichen Merkmale wie der Anspruch 1 nach Hauptantrag in anderer Reihenfolge auf.
Auch seine Merkmale sind somit aus der DE 35 05 891 A1 bekannt.
Damit gehört auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bis 3 zum
Stand der Technik.
4. Mit den nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind auch die jeweils auf sie zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 nicht
patentfähig.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die Frage einer unzulässigen Erweiterung
einzugehen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dipl.-Ing. Groß
Dr. Scholz
Be