Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.11.2004 – 17 W (pat) 38/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 38/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 51 772.2-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie

die Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.- Ing. Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 19. Oktober 2000 beim Deutschen

Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

"Aktive Kleinstkühlung für Home-PC's"

eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung durch Beschluss vom 25. September 2001 mangels erfinderischer

Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich

die Beschwerde des Anmelders. Die aufgrund gewährter Wiedereinsetzung rechtzeitige Einlegung dieser Beschwerde ergibt sich aus dem Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2003.

Der Anmelder beantragt sinngemäß

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die

Erteilung des nachgesuchten Patents.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Aktive Kleinstkühlanlage für Heimcomputer,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Ein-Platten-Verdampfer an eine Innenwand des

Computergehäuses geklebt wird."

Die anmeldungsgemäße Aufgabenstellung wird darin gesehen, die Kühltechnik bei

Home-PC's, die wegen zunehmender Leistungsfähigkeit eine höhere Verlustwärme produzieren, zu verbessern.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der beanspruchte Gegenstand

nicht patentfähig ist, §§ 1 Abs. 1, 4 PatG.

1. Die Prüfungsstelle für Klasse G06F hat in dem Zurückweisungsbeschluss

vom 25. September 2001 ausführlich dargelegt, dass und warum die aktive

Kleinstkühlanlage für Heimcomputer gemäß Anspruch 1 hinsichtlich der Druckschrift DE 200 03 396 U1 und des üblichen fachmännischen Wissens nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruht.

Dem Unteranspruch 2 hat die Prüfungsstelle einen eigenständigen erfinderischen

Gehalt abgesprochen.

2. Nach eingehender Prüfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass dem

beanspruchten Gegenstand im Hinblick auf den von der Prüfungsstelle herangezogenen Stand der Technik die Patentfähigkeit fehlt. Den entsprechenden Ausführungen der Prüfungsstelle für Klasse G06F ist zuzustimmen. Nachdem der Anmelder sich in der Sache nicht geäußert hat, verweist der Senat zur Vermeidung

überflüssiger Schreibarbeit (vgl. BGH GRUR 1993, 896 "Leistungshalbleiter") auf

die überzeugenden Ausführungen der Prüfungsstelle.

3. Die Beschwerde war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

Dr. Fritsch

Dr. Schmitt

Prasch

Schuster

Fa