Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.11.2004 – 17 W (pat) 303/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 303/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache 10.99

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl. Phys.

Dr. Fritsch

sowie

der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus

und

Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Das Patent 196 14 985 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 16. April 1996 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 19 14 985.1 - 33 wurde am 25. März 2002 unter der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zum Kassieren in Selbstbedienungsgeschäften"

durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07G das Patent ("Streitpatent")

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 29. August 2002.

Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben.

Der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 17 lauten:

1. Verfahren zum Kassieren in Selbstbedienungsgeschäften, in

denen der Kunde (8)

die Waren meist in einem Einkaufsbehältnis zur Kasse (3)

bringt und die

Preiskennungen aller erworbenen Waren (15) in die Kasse

eingegeben werden,

und die Kasse (3) wenigstens die Summe der Preise aller

erworbenen Waren (15)

errechnet, wobei eine individuelle Kennung (7, 7', 7'') des jeweiligen

Einkaufsbehältnisses oder eine Kennung, daß kein Einkaufsbehältnis vom Kunden

benutzt wurde, vom Kassenpersonal (9) in die Kasse (3) eingegeben wird,

die Kennung (7, 7', 7'') des Einkaufsbehältnisses an dem

Ablagebereich (5, 6)

für die Waren (15) angeordnet ist,

und die Kennung (7, 7', 7'') des Einkaufsbehältnisses nicht

automatisch vom

Einkaufsbehältnis an die Kasse (3) übermittelt wird,

dadurch gekennzeichnet,

daß die manuell eingegebene Kennung (7, 7', 7'') eine automatische

Plausibilitätskontrolle seitens der Kasse (3) ermöglicht.

17. Kassensystem mit

einer Vorrichtung zum Verarbeiten, insbesondere Aufsummieren, der Preise der

Preiskennungen der vom Kunden gekauften Waren,

einer Vorrichtung zum Verarbeiten der Kennungen (7, 7', 7'')

der

Einkaufsbehältnisse,

einer Vorrichtung zum Verarbeiten der Preiskennungen der

vom Kunden

gekauften Waren,

insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach einem

der vorhergehenden

Ansprüche,

wobei die vollständige Verarbeitung der Preise der vom Kunden erworbenen

Waren erst erfolgt, nachdem die Kennung (7, 7', 7'') des individuell benutzten

Einkaufsbehältnisses oder eine Kennung, daß der Kunde

kein Einkaufsbehältnis

benutzt hat, vom Kassenpersonal (9) in die Kasse (3) eingegeben ist,

Einkaufsbehältnissen mit individueller Kennung (7, 7', 7''),

insbesondere im

unteren Ablagebereich (6) des Einkaufsbehältnisses,

und die Eingabe der Kennung (7, 7', 7'') des Einkaufsbehältnisses in die Kasse

nicht automatisch erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

daß die manuell eingegebene Kennung (7, 7', 7'') eine automatische

Plausibilitätskontrolle seitens der Kasse (3) ermöglicht.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift

verwiesen.

Der Einsprechende macht den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme

geltend. Hierzu trägt er vor, daß er der richtige Erfinder der in der Streitpatentschrift beschriebenen Erfindung sei. Er habe nämlich dem dort angegebenen Erfinder Anfang des Jahres 1996 im Rahmen eines vertraulichen Gespräches seine

Idee für ein revolutionäres Kassensystem beschrieben, mit dem insbesondere die

absichtliche oder unabsichtliche Unterschlagung von Waren in Einkaufswägen

beim Bezahlen an der Kasse durch die Kassiererinnen verhindert werde. Um dieses zu erreichen, solle die Kassiererin bei der Preisregistrierung der Waren an der

Kasse gezwungen werden, in den Einkaufswagen zu schauen, um zu erkennen,

ob der Kunde auch wirklich alle Waren aus dem Einkaufswagen auf das Kassenband gelegt habe. Hierzu solle jeder Einkaufswagen an seinem Bodengitter mit

einer Nummer von solcher Größe ausgestattet werden, daß die Ablesung der

Nummer nur durch direkten Blick in den Wagen möglich sei. Die abgelesene

Nummer solle dann in die aktuelle Rechnung eingetragen werden, wobei erst

durch einen solchen Eintrag die Fertigstellung der Rechnung und damit deren

Herausgabe an den Kunden frei gegeben werden solle.

Der Einsprechende beantragt sinngemäß

den Widerruf des Streitpatents.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen und das Patent im erteilten

Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie bestreitet die geltend gemachte widerrechtliche Entnahme.

Der Einsprechende hat zu seinen Angaben zum Erfindungsbesitz Beweis angeboten durch Vorlage von Konstruktionszeichnungen etc. Als Reaktion auf einen

der Terminsladung beigefügten Hinweis des Senats zur rechtzeitigen Vorlage dieser Beweismittel hat der Einsprechende mitgeteilt, daß ihm diese Unterlagen nicht

mehr zur Verfügung stünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Einspruch hat keinen Erfolg.

Wird ein Einspruch auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme

(§ 21 Abs.1 S.3) gestützt, so sind für

- den Erfindungsbesitz des Einsprechenden,

- die Wesensgleichheit zwischen entnommener und patentierter

Erfindung

und

- die Widerrechtlichkeit der Entnahme

die Tatsachen im einzelnen anzugeben und - bei Bestreiten - auch zu beweisen

(Schulte, PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn. 110, 192).

Dieser Beweislast ist der Einsprechende nicht gerecht geworden, da er zwar in der

Einspruchsschrift den - von der Patentinhaberin bestrittenen - Erfindungsbesitz

behauptet, im weiteren jedoch hierfür keinen Beweis erbracht hat. Folglich kann

der Erfindungsbesitz des Einsprechenden des Senats nicht zur Überzeugung feststehen.

Bei dieser Sachlage fehlt bereits die Eingangsvoraussetzung, so daß sich zur Wesensgleichheit zwischen entnommener und patentierter Erfindung und zur Widerrechtlichkeit der Entnahme weitere Ausführungen erübrigen. Der vom Einsprechenden geltend gemachte Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme liegt

somit nicht vor.

Da sonstige Widerrufsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind (vgl BPatG

GRUR 2004, 356, 357 aE "Gerichtliches Einspruchsverfahren"), haben die Ansprüche 1 bis 17 Bestand.

Das Streitpatent ist folglich in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Dr. Fritsch

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Schuster

Ja