Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.11.2004 – 17 W (pat) 303/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 303/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache 10.99
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl. Phys.
Dr. Fritsch
sowie
der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus
und
Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Das Patent 196 14 985 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 16. April 1996 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 19 14 985.1 - 33 wurde am 25. März 2002 unter der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zum Kassieren in Selbstbedienungsgeschäften"
durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07G das Patent ("Streitpatent")
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 29. August 2002.
Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben.
Der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 17 lauten:
1. Verfahren zum Kassieren in Selbstbedienungsgeschäften, in
denen der Kunde (8)
die Waren meist in einem Einkaufsbehältnis zur Kasse (3)
bringt und die
Preiskennungen aller erworbenen Waren (15) in die Kasse
eingegeben werden,
und die Kasse (3) wenigstens die Summe der Preise aller
erworbenen Waren (15)
errechnet, wobei eine individuelle Kennung (7, 7', 7'') des jeweiligen
Einkaufsbehältnisses oder eine Kennung, daß kein Einkaufsbehältnis vom Kunden
benutzt wurde, vom Kassenpersonal (9) in die Kasse (3) eingegeben wird,
die Kennung (7, 7', 7'') des Einkaufsbehältnisses an dem
Ablagebereich (5, 6)
für die Waren (15) angeordnet ist,
und die Kennung (7, 7', 7'') des Einkaufsbehältnisses nicht
automatisch vom
Einkaufsbehältnis an die Kasse (3) übermittelt wird,
dadurch gekennzeichnet,
daß die manuell eingegebene Kennung (7, 7', 7'') eine automatische
Plausibilitätskontrolle seitens der Kasse (3) ermöglicht.
17. Kassensystem mit
einer Vorrichtung zum Verarbeiten, insbesondere Aufsummieren, der Preise der
Preiskennungen der vom Kunden gekauften Waren,
einer Vorrichtung zum Verarbeiten der Kennungen (7, 7', 7'')
der
Einkaufsbehältnisse,
einer Vorrichtung zum Verarbeiten der Preiskennungen der
vom Kunden
gekauften Waren,
insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach einem
der vorhergehenden
Ansprüche,
wobei die vollständige Verarbeitung der Preise der vom Kunden erworbenen
Waren erst erfolgt, nachdem die Kennung (7, 7', 7'') des individuell benutzten
Einkaufsbehältnisses oder eine Kennung, daß der Kunde
kein Einkaufsbehältnis
benutzt hat, vom Kassenpersonal (9) in die Kasse (3) eingegeben ist,
Einkaufsbehältnissen mit individueller Kennung (7, 7', 7''),
insbesondere im
unteren Ablagebereich (6) des Einkaufsbehältnisses,
und die Eingabe der Kennung (7, 7', 7'') des Einkaufsbehältnisses in die Kasse
nicht automatisch erfolgt,
dadurch gekennzeichnet,
daß die manuell eingegebene Kennung (7, 7', 7'') eine automatische
Plausibilitätskontrolle seitens der Kasse (3) ermöglicht.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Der Einsprechende macht den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme
geltend. Hierzu trägt er vor, daß er der richtige Erfinder der in der Streitpatentschrift beschriebenen Erfindung sei. Er habe nämlich dem dort angegebenen Erfinder Anfang des Jahres 1996 im Rahmen eines vertraulichen Gespräches seine
Idee für ein revolutionäres Kassensystem beschrieben, mit dem insbesondere die
absichtliche oder unabsichtliche Unterschlagung von Waren in Einkaufswägen
beim Bezahlen an der Kasse durch die Kassiererinnen verhindert werde. Um dieses zu erreichen, solle die Kassiererin bei der Preisregistrierung der Waren an der
Kasse gezwungen werden, in den Einkaufswagen zu schauen, um zu erkennen,
ob der Kunde auch wirklich alle Waren aus dem Einkaufswagen auf das Kassenband gelegt habe. Hierzu solle jeder Einkaufswagen an seinem Bodengitter mit
einer Nummer von solcher Größe ausgestattet werden, daß die Ablesung der
Nummer nur durch direkten Blick in den Wagen möglich sei. Die abgelesene
Nummer solle dann in die aktuelle Rechnung eingetragen werden, wobei erst
durch einen solchen Eintrag die Fertigstellung der Rechnung und damit deren
Herausgabe an den Kunden frei gegeben werden solle.
Der Einsprechende beantragt sinngemäß
den Widerruf des Streitpatents.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent im erteilten
Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie bestreitet die geltend gemachte widerrechtliche Entnahme.
Der Einsprechende hat zu seinen Angaben zum Erfindungsbesitz Beweis angeboten durch Vorlage von Konstruktionszeichnungen etc. Als Reaktion auf einen
der Terminsladung beigefügten Hinweis des Senats zur rechtzeitigen Vorlage dieser Beweismittel hat der Einsprechende mitgeteilt, daß ihm diese Unterlagen nicht
mehr zur Verfügung stünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Einspruch hat keinen Erfolg.
Wird ein Einspruch auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme
(§ 21 Abs.1 S.3) gestützt, so sind für
- den Erfindungsbesitz des Einsprechenden,
- die Wesensgleichheit zwischen entnommener und patentierter
Erfindung
und
- die Widerrechtlichkeit der Entnahme
die Tatsachen im einzelnen anzugeben und - bei Bestreiten - auch zu beweisen
(Schulte, PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn. 110, 192).
Dieser Beweislast ist der Einsprechende nicht gerecht geworden, da er zwar in der
Einspruchsschrift den - von der Patentinhaberin bestrittenen - Erfindungsbesitz
behauptet, im weiteren jedoch hierfür keinen Beweis erbracht hat. Folglich kann
der Erfindungsbesitz des Einsprechenden des Senats nicht zur Überzeugung feststehen.
Bei dieser Sachlage fehlt bereits die Eingangsvoraussetzung, so daß sich zur Wesensgleichheit zwischen entnommener und patentierter Erfindung und zur Widerrechtlichkeit der Entnahme weitere Ausführungen erübrigen. Der vom Einsprechenden geltend gemachte Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme liegt
somit nicht vor.
Da sonstige Widerrufsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind (vgl BPatG
GRUR 2004, 356, 357 aE "Gerichtliches Einspruchsverfahren"), haben die Ansprüche 1 bis 17 Bestand.
Das Streitpatent ist folglich in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Dr. Fritsch
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Ja