Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.11.2004 – 20 W (pat) 315/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 195 44 135
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit und mangelnde Offenbarung geltend
gemacht worden.
Die Einsprechende ist - wie schriftsätzlich angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der einzige Patentanspruch hat gemäß der Patentschrift folgende Fassung:
"Verfahren zur Temperaturkompensation einer Sensoreinrichtung
für die Lichtdurchlässigkeit einer Wasch- oder Spüllauge unter Verwendung eines Lichtsenders und eines Lichtempfängers in einer
automatischen Wasch- oder Geschirrspülmaschine mit einer von
einem Mikroprozessor unterstützten Prozeßsteuerung, dadurch gekennzeichnet, daß der Gesamt-Temperaturkoeffizient des Lichtsenders und des Lichtempfängers bei der in der Wasch- oder
Spülmaschine maximal möglichen Arbeitstemperatur und bei einer
Temperatur ermittelt wird, die der niedrigsten möglichen Arbeitstemperatur entspricht, daß aus diesen beiden Eckwerten unter
Verwendung von bekannten typischen Verhältnissen dieser Eckwerte zu weiteren fiktiven Temperaturmarken der Verlauf des Temperaturkoeffizienten dieser Sensoreinrichtung über dem Temperaturbereich ermittelt wird und daß bei jeder Messung der Lichtdurchlässigkeit auch die aktuelle Temperatur am Meßort gemessen
und unter Berücksichtigung des ermittelten Verlaufs des Temperaturkoeffizienten ein Korrekturwert für die Lichtdurchlässigkeit errechnet wird, deren Meßwert durch diesen Korrekturwert berichtigt
wird."
Folgende Druckschriften sind zu berücksichtigen:
(1)
(2)
(3)
(4)
EP 03 93 311 A1
DE 195 21 326 A1 Anmeldetag 12. Juni 1995
DE 41 22 988 A1
U. Tietze, Ch. Schenk, Halbleiter-Schaltungstechnik, 9. Auflage
1990, Springer-Verlag, S 936-938
II.
Der Einspruch führt zur Aufrechterhaltung des Patents.
1. Der Begriff "Temperaturkoeffizient" im einzigen Patentanspruch ist in Einklang
mit der Beschreibung der Patentschrift (Abs 0009) auszulegen. Danach handelt es
sich um einen Zahlenwert (dort angegebenes Beispiel 0,95 %/K), der mit einem
Temperaturbereich (z. B. 85° K) zu multiplizieren ist, um einen Korrekturwert
(80,75%) zu erhalten. Der Wert des Temperaturkoeffizienten selbst hängt von der
Temperatur ab. Dies folgt aus dem Merkmal des Patentanspruchs, wonach der
Verlauf des Temperaturkoeffizienten der Sensoreinrichtung über dem Temperaturbereich ermittelt wird.
2. Stand der Technik
Aus Druckschrift (1) ist eine Waschmaschine (Fig 6) mit einer Vorrichtung zum
Messen des Zustands der Lauge bekannt, die einen Lichtsender (Fig 1: 8a) und
einen Lichtempfänger 8b mit einer von einem Mikroprozessor 16 unterstützten
Prozesssteuerung aufweist. Eine Temperaturkompensation ist nicht vorgesehen.
Der Auszug aus dem Lehrbuch (4) betrifft die Eichung von Sensoren, deren Signal
nicht nur von der gesuchten Größe, sondern zusätzlich auch von einer zweiten
Größe abhängt (Seite 937), wobei darauf hingewiesen wird, dass die verbreitetste
Form solcher Doppelabhängigkeiten in der Temperaturabhängigkeit von Sensorsignalen besteht. Am Beispiel von Drucksensoren ist hierzu eine aus vier Anteilen
bestehende Formel (Formel 26.12) mit vier Koeffizienten angegeben. Dabei wird
von einem konstanten Temperaturkoeffizienten ausgegangen. Abweichend vom
Gegenstand des Patentanspruches, bei dem der Temperaturkoeffizient einen
temperaturabhängigen Verlauf hat, wird somit bei dem aus (4) bekannten Verfahren kein Verlauf des Temperaturkoeffizienten ermittelt. Zur Durchführung der Eichung werden insgesamt vier Messungen bei zwei Temperaturwerten durchgeführt (S 938). Bei diesen beiden Temperaturwerten handelt es sich jedoch in weiterem Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches nicht um die höchstmögliche und die niedrigstmögliche Arbeitstemperatur. Außerdem werden fiktive
Temperaturmarken nicht verwendet. Eine Sensoreinrichtung für die Messung der
Lichtdurchlässigkeit und ein Gesamt-Temperaturkoeffizient einer solchen Vorrichtung werden ebenfalls nicht erwähnt.
Die nach dem Anmeldetag des Patents veröffentlichte Druckschrift (2) und die
Druckschrift (3) haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und
bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte.
3. Neuheit
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist
neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.
4. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von Druckschrift (1) mag sich für den Fachmann, einen Physiker mit
mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Sensorsystemen für Haushaltsgeräte, die Notwendigkeit ergeben, den Einfluss der Temperatur auf die Trübungsmesswerte zu berücksichtigen, um genauere Messwerte zu erhalten. Hinweise hierfür kann er aus dem Lehrbuch (4) entnehmen, das die Temperaturabhängigkeit von Sensorsignalen beschreibt, wobei die sich auf Drucksensoren beziehenden Ausführungen lediglich als Beispiel anzusehen sind. Im Hinblick auf (4)
mag es für ihn naheliegen, die Temperatur bei jeder Messung zu bestimmen und
den Messwert durch einen Korrekturwert zu berichtigen, der mit Hilfe eines Temperaturkoeffizienten ermittelt wird. Der Fachmann kann außerdem aus (4) noch
den Hinweis entnehmen, die Eichmessung bei zwei Temperaturwerten vorzunehmen. Dabei mag es sich ihm auch noch anbieten, die höchstmögliche und die
niedrigstmögliche Arbeitstemperatur zu wählen, um so sich stark unterscheidende
Signale zu erhalten.
Die Druckschrift (4) betrifft jedoch ausschließlich die Eichung von Sensoren, bei
denen von konstanten Temperaturkoeffizienten ausgegangen werden kann. Die
dort beschriebene Vorgehensweise ist daher für Sensoren mit einem temperaturabhängigen Temperaturkoeffizienten nicht geeignet. In den Druckschriften (1) und
(3) ist die Temperaturkompensation überhaupt nicht angesprochen. Auch diese
Druckschriften können dem Fachmann daher keinen Hinweis auf die Temperaturkompensation von aus zwei Teilen, nämlich einem Sender und einem Empfänger,
bestehenden Sensoren geben, deren Temperaturkoeffizient sich aus mehreren
Anteilen zusammensetzt und einen temperaturabhängigen Verlauf aufweist. Die
nach dem Anmeldetag des Patents veröffentlichte Druckschrift (2) muss bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben.
Der Fachmann gelangt daher auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens
und Fachkönnens nur durch erfinderische Tätigkeit zu dem Verfahren nach dem
Patentanspruch, bei dem der Gesamt-Temperaturkoeffizient des Lichtsenders und
des Lichtempfängers bei der in der Wasch- oder Spülmaschine maximal möglichen Arbeitstemperatur und bei der niedrigsten möglichen Arbeitstemperatur bestimmt wird und aus diesen beiden Eckwerten unter Verwendung von bekannten
typischen Verhältnissen dieser Eckwerte zu weiteren fiktiven Temperaturmarken
der Verlauf des Temperaturkoeffizienten dieser Sensoreinrichtung über dem Temperaturbereich ermittelt wird.
5. Ausführbarkeit
Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen kann.
In der Beschreibung der Patentschrift (Abs 0008) ist angegeben, dass die Parameter des Trübungssensors durch Versuche zu bestimmen sind. Der Fachmann
entnimmt hieraus, dass die im Patentanspruch genannten "bekannten typischen
Verhältnisse" der Eckwerte zu weiteren fiktiven Temperaturmarken vor dem Betrieb des Geräts und vor der Messung der Eckwerte durch Versuche bestimmt
werden können. In diesem Verständnis wird er auch durch Absatz 0017 (Z 45 –
50) bestärkt, in dem angegeben ist, dass die Eckwerte während des Gebrauchs
der Wasch- oder Spülmaschine periodisch immer wieder neu ermittelt werden.
Dabei wird auch deutlich, dass mit "fiktiven Temperaturmarken" Temperaturwerte
gemeint sind, für die während des eigentlichen Ablaufs des Verfahrens zur Temperaturkompensation keine Messung vorgenommen wird, sondern vielmehr auf
bereits bekannte Verhältniswerte zurückgegriffen wird.
Es mag zwar zutreffen, dass die von der Einsprechenden in ihrem Einspruchsschriftsatz dargelegte und aus (4) bekannte Methode zur Temperaturkompensation zu genaueren Ergebnissen als das Verfahren nach Patentanspruch 1 führt,
dies bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 deshalb
nicht ausführbar wäre. Auch die weiteren Ausführungen der Einsprechenden, wonach genauere Ergebnisse erhalten werden, wenn der Temperaturkoeffizient für
jeden möglichen Trübungswert gesondert ermittelt wird, mögen zwar zutreffen,
können aber die Ausführbarkeit des Gegenstands des Patentanspruches 1, bei
dem offen bleibt, ob der Temperaturkoeffizient für mehrere Trübungswerte oder
nur für einen Trübungswert gemessen wird, nicht in Frage stellen. In der Patentschrift (Abs 0013, 0014) wird im übrigen ausdrücklich auf die Bestimmung des
Temperaturkoeffizienten bei jedem möglichen Arbeitspunkt des Sensors hingewiesen.
Schließlich mag auch, wie von der Einsprechenden ausgeführt, ein Widerspruch
zwischen dem Patentanspruch und der in der Patentschrift angegebenen Aufgabe,
für alle Temperaturen im relevanten Bereich und für alle Trübungsvarianten korrekte Messwerte zu erhalten, bestehen, weil das Verfahren nach dem Patentanspruch möglicherweise keine korrekten, sondern mit einem Fehler behaftete Ergebnisse liefert. Ein derartiger Widerspruch zwischen Beschreibung und Patentanspruch beruht nicht auf einem Mangel des Patentanspruchs, sondern auf einem
Mangel in der Beschreibung. Bei Mängeln in der Beschreibung handelt es sich jedoch nicht um einen Widerrufsgrund.
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Pr