Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.11.2004 – 29 W (pat) 179/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 179/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 62 917

hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin begehrt die Rückzahlung der von ihr in einem Widerspruchsbeschwerdeverfahren entrichteten Beschwerdegebühr. Sie hatte gegen die am

4. Mai 2000 veröffentlichte Eintragung der Marke 399 62 917 mit Schriftsatz vom

3. August 2000 aus zwei Marken Widerspruch eingelegt und in diesem Schriftsatz

darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsgebühren auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank in München eingezahlt

worden seien. Mit Bescheid vom 9. November 2000 kündigte die Markenstelle der

Antragstellerin die Rückerstattung der verspätet eingezahlten Widerspruchsgebühren an. Auf Nachfrage teilte sie in einem weiteren Bescheid mit, dass die Gebühren erst am 9. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen

seien, damit nach Ablauf der am 4. August 2000 endenden Widerspruchsfrist. Mit

Beschluss vom 3. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts durch einen Beamten des höheren Dienstes festgestellt,

dass die Widersprüche wegen verspäteter Zahlung der Widerspruchsgebühren als

nicht erhoben gelten.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Nachdem

sich das Beschwerdeverfahren durch Verzicht auf die angegriffene Marke erledigt

hat, stellt sie nunmehr den Antrag

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Zur Begründung führt die Antragstellerin unter Hinweis auf eine beigefügte Kopie

der Einzahlungsquittung und des Einzahlungsbelegs aus, dass sie die Widerspruchsgebühren am 4. August 2000 auf das Konto des Deutschen Patent- und

Markenamts eingezahlt habe. Maßgeblicher Einzahlungstag für die Frage der

fristwahrenden Zahlung sei daher nach § 3 Nr. 3 der Verordnung über die Zahlung

der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts der Tag der Einzahlung.

Diesen Tag hätte die Markenstelle durch Rückfrage bei der Bank oder Anforderung eines Einzahlungsnachweises jederzeit feststellen können. Die fehlerhafte

Sachbearbeitung der Markenstelle sei für das Einlegen der Beschwerde ursächlich

gewesen und rechtfertige daher die Rückzahlung.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war

gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt die Vorschriften der Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV) fehlerhaft

angewendet hat.

1. Die Beurteilung fristgebundener Verfahrenshandlungen bestimmt sich nach

dem im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung geltenden Recht. Maßgeblich für

die Bestimmung des Einzahlungstags der Widerspruchsgebühren ist daher die

Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts

und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV) in

der Fassung vom 20. Dezember 2001.

2. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Kopien der Einzahlungsquittung

und des Einzahlungsbelegs ergibt sich eindeutig, dass der dem damaligen Gebührensatz entsprechende Betrag von DM 460,00 bei der Deutschen Post AG Frankfurt auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank in München bar eingezahlt wurde. Bei Bareinzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts gilt der Tag der Einzahlung als

Einzahlungstag (§ 2 Nr. 3 PatKostZV). Zweck der Vorschrift ist es, dem Gebührenpflichtigen noch am letzten Tag der Zahlungsfrist die fristwahrende Entrichtung

der Gebühr durch Einzahlung bei einem beliebigen Kreditinstitut zu ermöglichen

(vgl BPatGE 46, 60, 62 – I love DM). Sowohl die Einzahlungsquittung als auch der

Annahmevermerk auf dem Einzahlungsbeleg weisen als Tag der Einzahlung den

4. August 2000 aus und damit als den Tag, an dem die Widerspruchsgebühren

wirksam entrichtet wurden. Da die Widerspruchsfrist für die am 4. Mai 2000 veröffentlichte Eintragung am 4. August 2000 ablief, war die Zahlung auch fristgemäß

(§ 42 Abs. 1 und 3 MarkenG in der Fassung vom 25. Oktober 1994).

3. Der Beschluss der Markenstelle vom 3. Mai 2001 beruht auf einer fehlerhaften

Anwendung der PatKostZV, da die Markenstelle nicht den Tag der Einzahlung,

sondern den Tag, an dem die Gebühr dem Konto des Deutschen Patent- und

Markenamts gutgeschrieben wurde, als maßgeblichen Einzahlungstag zugrundegelegt hat. Wie aus der Akte ersichtlich, erhält das Amt bei Entrichtung der Gebühr

durch Bareinzahlung von der kontoführenden Bank lediglich eine Mitteilung über

die Gutschrift der Gebühr. Dem von der Bank übermittelten Beleg ebenso wie der

auf dieser Grundlage für die Verfahrensakte erstellten Zahlungsanzeige lassen

sich daher nicht die Zahlungsart, sondern nur der Tag der Gutschrift entnehmen.

Diese Schwierigkeiten bei der Zuordnung der richtigen Zahlungsart sind bekannt.

Das Amt selbst weist darauf im Zusammenhang mit der Zahlung der Anmeldegebühren ausdrücklich hin und bittet bei Geltendmachung des früheren Einzahlungstags um unverzügliche Übersendung einer Kopie des Einzahlungsbelegs um

die Korrektur des Einzahlungstags vornehmen zu können (Zahlungshinweise für

die Anmeldung von Marken, Merkblatt M 8643 - http://www.dpma.de/formulare/allgemein.html). Im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin ausdrücklich

den früheren Einzahlungstag beansprucht hatte, durfte sich die Markenstelle

daher nicht ausschließlich auf die von der Zahlstelle übermittelten Unterlagen

verlassen. Zusätzlicher Anhaltspunkt für die Bareinzahlung war außerdem die von

der Antragstellerin im Widerspruchsschriftsatz vom 3. August 2004 gewählte

Formulierung „Die Widerspruchsgebühren ... habe ich auf das Konto des

Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank München eingezahlt“. Die ordnungsgemäße Bearbeitung hätte es daher geboten, die

Antragstellerin zur Einreichung eines Einzahlungsbelegs aufzufordern. Eine solche

Aufforderung sieht das für die Mitteilung der verspäteten Gebührenzahlung

verwendete Formschreiben ausdrücklich vor.

4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil das Beschwerdeverfahren bei ordnungsgemäßer Ermittlung des maßgeblichen Einzahlungstags

hätte vermieden werden können.

Mangels gesetzlicher Grundlage besteht keine Pflicht des Gebührenschuldners,

die Bareinzahlung dem Amt gegenüber nachzuweisen. Die PatKostZV regelt in § 2

Nr 3 hinsichtlich des maßgeblichen Einzahlungstags eine Privilegierung der Bareinzahlung gegenüber der Überweisung, weil der Gebührenpflichtige bereits mit

der Einzahlung die Verfügungsbefugnis über den geschuldeten Betrag verliert und

die Gutschrift auf dem Konto des Amtes daher mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BPatGE 46, 60, 62 – I love DM). Die Vorschrift stellt damit ausschließlich auf die Art der Zahlung und nicht auf deren Nachweis ab. Eine Verpflichtung

zum Zahlungsnachweis ergibt sich insbesondere nicht aus den Schwierigkeiten

des Amtes anhand der Buchungsunterlagen die Bareinzahlung von der Zahlung

mit Überweisung zu unterscheiden, weil diese ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Deutschen Patent- und Markenamts fallen. Macht der Gebührenpflichtige den für die Bareinzahlung geltenden früheren Einzahlungstag geltend

ohne die Zahlung nachzuweisen, ist das Amt zur Ermittlung des maßgeblichen

Einzahlungstags verpflichtet und darf nicht ohne weiteres den Tag der Gutschrift

zu Grunde legen.

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl