Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.11.2004 – 29 W (pat) 179/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 179/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 62 917
hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin begehrt die Rückzahlung der von ihr in einem Widerspruchsbeschwerdeverfahren entrichteten Beschwerdegebühr. Sie hatte gegen die am
4. Mai 2000 veröffentlichte Eintragung der Marke 399 62 917 mit Schriftsatz vom
3. August 2000 aus zwei Marken Widerspruch eingelegt und in diesem Schriftsatz
darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsgebühren auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank in München eingezahlt
worden seien. Mit Bescheid vom 9. November 2000 kündigte die Markenstelle der
Antragstellerin die Rückerstattung der verspätet eingezahlten Widerspruchsgebühren an. Auf Nachfrage teilte sie in einem weiteren Bescheid mit, dass die Gebühren erst am 9. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen
seien, damit nach Ablauf der am 4. August 2000 endenden Widerspruchsfrist. Mit
Beschluss vom 3. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts durch einen Beamten des höheren Dienstes festgestellt,
dass die Widersprüche wegen verspäteter Zahlung der Widerspruchsgebühren als
nicht erhoben gelten.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Nachdem
sich das Beschwerdeverfahren durch Verzicht auf die angegriffene Marke erledigt
hat, stellt sie nunmehr den Antrag
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Zur Begründung führt die Antragstellerin unter Hinweis auf eine beigefügte Kopie
der Einzahlungsquittung und des Einzahlungsbelegs aus, dass sie die Widerspruchsgebühren am 4. August 2000 auf das Konto des Deutschen Patent- und
Markenamts eingezahlt habe. Maßgeblicher Einzahlungstag für die Frage der
fristwahrenden Zahlung sei daher nach § 3 Nr. 3 der Verordnung über die Zahlung
der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts der Tag der Einzahlung.
Diesen Tag hätte die Markenstelle durch Rückfrage bei der Bank oder Anforderung eines Einzahlungsnachweises jederzeit feststellen können. Die fehlerhafte
Sachbearbeitung der Markenstelle sei für das Einlegen der Beschwerde ursächlich
gewesen und rechtfertige daher die Rückzahlung.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war
gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt die Vorschriften der Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV) fehlerhaft
angewendet hat.
1. Die Beurteilung fristgebundener Verfahrenshandlungen bestimmt sich nach
dem im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung geltenden Recht. Maßgeblich für
die Bestimmung des Einzahlungstags der Widerspruchsgebühren ist daher die
Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts
und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV) in
der Fassung vom 20. Dezember 2001.
2. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Kopien der Einzahlungsquittung
und des Einzahlungsbelegs ergibt sich eindeutig, dass der dem damaligen Gebührensatz entsprechende Betrag von DM 460,00 bei der Deutschen Post AG Frankfurt auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank in München bar eingezahlt wurde. Bei Bareinzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts gilt der Tag der Einzahlung als
Einzahlungstag (§ 2 Nr. 3 PatKostZV). Zweck der Vorschrift ist es, dem Gebührenpflichtigen noch am letzten Tag der Zahlungsfrist die fristwahrende Entrichtung
der Gebühr durch Einzahlung bei einem beliebigen Kreditinstitut zu ermöglichen
(vgl BPatGE 46, 60, 62 – I love DM). Sowohl die Einzahlungsquittung als auch der
Annahmevermerk auf dem Einzahlungsbeleg weisen als Tag der Einzahlung den
4. August 2000 aus und damit als den Tag, an dem die Widerspruchsgebühren
wirksam entrichtet wurden. Da die Widerspruchsfrist für die am 4. Mai 2000 veröffentlichte Eintragung am 4. August 2000 ablief, war die Zahlung auch fristgemäß
(§ 42 Abs. 1 und 3 MarkenG in der Fassung vom 25. Oktober 1994).
3. Der Beschluss der Markenstelle vom 3. Mai 2001 beruht auf einer fehlerhaften
Anwendung der PatKostZV, da die Markenstelle nicht den Tag der Einzahlung,
sondern den Tag, an dem die Gebühr dem Konto des Deutschen Patent- und
Markenamts gutgeschrieben wurde, als maßgeblichen Einzahlungstag zugrundegelegt hat. Wie aus der Akte ersichtlich, erhält das Amt bei Entrichtung der Gebühr
durch Bareinzahlung von der kontoführenden Bank lediglich eine Mitteilung über
die Gutschrift der Gebühr. Dem von der Bank übermittelten Beleg ebenso wie der
auf dieser Grundlage für die Verfahrensakte erstellten Zahlungsanzeige lassen
sich daher nicht die Zahlungsart, sondern nur der Tag der Gutschrift entnehmen.
Diese Schwierigkeiten bei der Zuordnung der richtigen Zahlungsart sind bekannt.
Das Amt selbst weist darauf im Zusammenhang mit der Zahlung der Anmeldegebühren ausdrücklich hin und bittet bei Geltendmachung des früheren Einzahlungstags um unverzügliche Übersendung einer Kopie des Einzahlungsbelegs um
die Korrektur des Einzahlungstags vornehmen zu können (Zahlungshinweise für
die Anmeldung von Marken, Merkblatt M 8643 - http://www.dpma.de/formulare/allgemein.html). Im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin ausdrücklich
den früheren Einzahlungstag beansprucht hatte, durfte sich die Markenstelle
daher nicht ausschließlich auf die von der Zahlstelle übermittelten Unterlagen
verlassen. Zusätzlicher Anhaltspunkt für die Bareinzahlung war außerdem die von
der Antragstellerin im Widerspruchsschriftsatz vom 3. August 2004 gewählte
Formulierung „Die Widerspruchsgebühren ... habe ich auf das Konto des
Deutschen Patent- und Markenamts bei der Landeszentralbank München eingezahlt“. Die ordnungsgemäße Bearbeitung hätte es daher geboten, die
Antragstellerin zur Einreichung eines Einzahlungsbelegs aufzufordern. Eine solche
Aufforderung sieht das für die Mitteilung der verspäteten Gebührenzahlung
verwendete Formschreiben ausdrücklich vor.
4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil das Beschwerdeverfahren bei ordnungsgemäßer Ermittlung des maßgeblichen Einzahlungstags
hätte vermieden werden können.
Mangels gesetzlicher Grundlage besteht keine Pflicht des Gebührenschuldners,
die Bareinzahlung dem Amt gegenüber nachzuweisen. Die PatKostZV regelt in § 2
Nr 3 hinsichtlich des maßgeblichen Einzahlungstags eine Privilegierung der Bareinzahlung gegenüber der Überweisung, weil der Gebührenpflichtige bereits mit
der Einzahlung die Verfügungsbefugnis über den geschuldeten Betrag verliert und
die Gutschrift auf dem Konto des Amtes daher mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BPatGE 46, 60, 62 – I love DM). Die Vorschrift stellt damit ausschließlich auf die Art der Zahlung und nicht auf deren Nachweis ab. Eine Verpflichtung
zum Zahlungsnachweis ergibt sich insbesondere nicht aus den Schwierigkeiten
des Amtes anhand der Buchungsunterlagen die Bareinzahlung von der Zahlung
mit Überweisung zu unterscheiden, weil diese ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Deutschen Patent- und Markenamts fallen. Macht der Gebührenpflichtige den für die Bareinzahlung geltenden früheren Einzahlungstag geltend
ohne die Zahlung nachzuweisen, ist das Amt zur Ermittlung des maßgeblichen
Einzahlungstags verpflichtet und darf nicht ohne weiteres den Tag der Gutschrift
zu Grunde legen.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl