Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.11.2004 – 7 W (pat) 302/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 21 219
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzender Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dr.-Ing. Pösentrup
beschlossen:
Das Patent 44 21 219 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2004,
Beschreibung, gemäß Patentschrift 44 21 219, wobei der Absatz
0032 ersatzlos gestrichen wird,
1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift
44 21 219.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 44 21 219 mit der Bezeichnung
Metallische Flachdichtung mit örtlich einstellbarer Verformbarkeit,
dessen Erteilung am 31. Januar 2002 veröffentlicht worden ist, hat die
R… GmbH & CO. KG in N…
Einspruch erhoben. Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen
Das Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten, mit den Patentansprüche 1 bis 7
vom 10.11.2004, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, wobei in der Beschreibung der Absatz 0032 gestrichen
wird.
Hilfsweise erkläre sie die Teilung des Patents.
Sie macht geltend, daß der Gegenstand des eingeschränkten Patentanspruchs 1
neu und erfinderisch sei.
Zwei weitere Firmen hatten ebenfalls Einspruch erhoben. Zum Einspruch der
Firma F… Systems in H…, wurde durch Beschluss festgestellt, dass er als nicht erhoben gilt, da die Einspruchsgebühr verspätet bezahlt
worden ist.
Die Firma E… AG in D…, hat ihren Einspruch mit Schreiben vom
17.06.2003 zurückgezogen.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Metallische Flachdichtung,
insbesondere Zylinderkopfdichtung,
welche einstückig ausgebildet ist und in beiden Oberflächen jeweils mehrere konzentrisch zueinander verlaufende Aussparungen aufweist, die jeweils einen Verdrängungsraum bilden,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
die Aussparungen so ausgebildet sind, dass sich zwischen ihnen
Dichtungsteilflächen ergeben, die auf der einen Oberfläche eine
andere Breite wie auf der anderen Oberfläche aufweisen und dadurch auf der einen Oberfläche der Dichtung die tragende Fläche
der Dichtung kleiner ist, als auf der anderer Oberfläche oder dass
die Aussparungen in der einen Oberfläche gegenüber den Aussparungen in der gegenüberliegenden Oberfläche horizontal versetzt angeordnet und so tief sind, dass sich zwischen ihnen
Wände ergeben und zwei gegenüberliegende Wände unterschiedliche Wanddicken aufweisen.
Nach der Streitpatentschrift Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 5 liegt die Aufgabe vor, eine metallische Flachdichtung anzugeben, welche auf einfache Weise
herstellbar ist und die bei der Abdichtung zweier unterschiedlicher Materialien wie
z.B. einem Graugußblock und einem Aluminium-Kopf, eine einfache Anpassung
an die jeweiligen Werkstoffeigenschaften ermöglicht.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, die die metallische
Flachdichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften neu genannt worden:
1. DE-OS 19 07 682
2. JP-Patent Abstract 612 55 253 A
3. DE-OS 16 75 305
4. DE-OS 19 23 482
5. DE-OS 22 52 483
6. Druckschriften gemäß EP-Recherchebericht zu PCT / EP 95/00496
In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik nur die unter 1., 2.
und 4. genannten Druckschriften behandelt worden.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG in der Fassung
des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art. 7 durch den Beschwerdesenat des
Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und daher zulässig. Er hat zur beschränkter Aufrechterhaltung des Patents geführt.
3. Die Formulierung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da diese eine Kombination der erteilten Patentansprüche 1 und 4 darstellt. Die Präzisierung des ersten
kennzeichnenden Merkmals dahingehend, dass die Dichtungsteilflächen auf der
einen Oberfläche eine andere Breite als auf der anderen Oberfläche aufweisen
und dadurch auf der einen Oberfläche der Dichtung die tragende Fläche der
Dichtung kleiner ist als auf der anderen Oberfläche, ist aus der Beschreibung der
Patentschrift Spalte 3, Zeilen 1 bis 5 iVm Zeilen 24 bis 29 als zur Erfindung gehörig entnehmbar.
Das Merkmal, daß die tragende Fläche auf einer Oberfläche kleiner ist als auf der
anderen Oberfläche, ist zwar im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel
nach Figur 2 beschrieben, jedoch wird mit Bezugnahme auf die in den Figuren 1
bis 4 beschriebenen Ausführungsbeispiele allgemein festgestellt, dass die tragende Fläche der Dichtung in Abstimmung auf den Werkstoff der abzudichtenden
Fläche entsprechend groß ausgebildet wird (vgl Sp 2, Z 61 bis Sp 3, Z 5).
Aus dieser Aussage folgt unmittelbar, dass bei unterschiedlichen Werkstoffen der
beiden abzudichtenden Flächen auch die entsprechende Dichtungsoberflächen in
ihren Ausmaßen diesem Unterschied angepaßt werden müssen, d.h. unterschiedlich groß sind.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unbestritten neu, da aus keiner
der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 hervorgehen.
5. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem
Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur des Maschinenbaus,
der auf dem Gebiet der Konstruktion von Flachdichtungen tätig ist, keine Anregungen zum Auffinden des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 geben können.
Der Patentanspruch 1 umfaßt zwei Lösungsvarianten. Die erste Variante umfaßt
vom Patentanspruch 1 die Merkmale des Oberbegriffs und das kennzeichnende
Merkmal der Dimensionierung der Dichtungsflächen auf den beiden Oberflächen.
Nur die in der deutschen Offenlegungsschrift 19 23 482 beschriebene Flachdichtung weist das Merkmal des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 auf, daß die
Flachdichtung in beiden Oberflächen konzentrisch zu einander verlaufende Aussparungen, dort als "Täler" bezeichnet, aufweist (vgl S 3, Abs 3 bis S 4, Abs 1 iVm
Fig 2).
Zwischen den Aussparungen sind jedoch nicht Dichtungsteilflächen angeordnet,
sondern Dichtkämme, also spitz zulaufende Erhebungen die im Schnitt Kammform
aufweisen.
Beim Verspannen der Dichtung wird erreicht, dass infolge der auf die Dichtkämme
einwirkende erhöhte Flächenpressung ein Werkstofffluß vom Dichtkamm zum
Dichttal eintritt. Durch die Rückverformung des Dichtkammes erfolgt eine Anpassung der Dichtungsoberfläche an die Oberfläche der abzudichtenden Fläche (vgl
S 3, Abs 2, bis 11 Z).
In die beiden Oberflächen der Flachdichtung werden, wie aus der Figur 2 hervorgeht, die Aussparungen so einarbeitet, so dass gleiche Dichtkämme entstehen.
Die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe, eine Anpassung der Dichtungsoberflächen an unterschiedliche Materialien zu erreichen, ist in der o.a. Druckschrift
nicht angesprochen. Es geht bei dieser bekannten Flachdichtung darum, eine Anpassung an Unebenheiten der abzudichtenden Oberflächen zu erreichen.
Es war also dieser Druckschrift kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, auf den
beiden Oberflächen Dichtflächen von unterschiedlicher Ausdehnung vorzusehen.
Die Flachdichtungen nach der deutschen Offenlegungsschrift 1 907 682 und des
JP-Patent-Abstract weisen das die in beiden Oberflächen der Flachdichtung konzentrisch zu einander verlaufenden Aussparungen betreffende Merkmal des Oberbegriffs nicht auf, da das Material dieser Flachdichtungen überall in wesentlichen
die gleiche Stärke aufweist.
Die Flachdichtung nach den deutschen Offenlegungsschrift 1 907 682 weist mindestens eine umlaufende Dichtsicke am Brennraumrand auf. Durch das Einprägen
der Sicke entstehen beidseitig der Dichtungsoberfläche wirksam werdende Ableitungskanäle (vgl. S 3, Abs 3). Es geht also bei der bekannten Flachdichtung neben der verbesserten Dichtungswirkung der Sicke, auch um eine Ableitung von
Leckgasen. Das dort zugrundeliegende Problem und die angegebene Lösung
weisen also in eine andere Richtung als beim Patent, so daß kein Vorbild für die
patentgemäße Lösung aus dieser Druckschrift entnehmbar ist.
Auch bei der Flachdichtung nach dem JP-Patent-Abstract wird das Dichtungsmaterial so verformt, dass Erhebungen entstehen, wobei die Materialdicke im
wesentlichen konstant bleibt, wie aus der Figur, die einen Querschnitt durch die
Dichtung zeigt, hervorgeht. Durch diese Maßnahme soll eine größere Dicke der
Dichtung an vorgegebenen Stellen im Vergleich zur Materialstärke erreicht werden
(vgl. "Constitution" letzter Satz).
Auch bei dieser bekannten Flachdichtung sind keine umlaufenden Aussparungen
in der Dichtungsoberfläche iSd angefochtenen Patents vorhanden, so daß auch
aus dieser Druckschrift keine Anregung dieser Druckschriften keine Anregung zum
Auffinden des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Variante 1 entnehmbar
ist.
Da keine der Druckschriften einen Hinweis darauf gibt, die Oberfläche der Dichtung mit Aussparungen zu versehen und zwar so, dass auf der einen Oberfläche
eine andere Breite wie auf der anderen Oberfläche entsteht und dadurch auf der
einen Oberfläche die tragende Fläche der Dichtung kleiner ist als auf der anderen
Oberfläche, kann auch eine Zusammenschau dieser Druckschriften den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Variante 1 nahelegen.
Die übrigen Druckschriften liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Variante 1 weiter weg und haben deshalb in der mündlichen Verhandlung keine
Rolle mehr gespielt. Sie können daher auch in einer Zusammenschau mit den o.a.
im einzelnen abgehandelten Druckschriften den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Variante 1 nicht nahelegen.
Die zweite Lösungsvariante umfaßt vom Patentanspruch 1 die Merkmale des
Oberbegriffs und das kennzeichnende Merkmal, daß die Aussparungen in der einen Oberfläche gegenüber den Aussparungen in der gegenüberliegenden Oberfläche horizontal versetzt angeordnet und so tief sind, daß sich zwischen ihnen
Wände ergeben und zwei gegenüberliegende Wände unterschiedliche Wanddicken aufweisen.
Wie vorstehend ausgeführt worden ist, weist nur die Flachdichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 19 23 482 umlaufende Aussparungen auf. Diese Aussparungen sind jedoch in beiden Oberflächen gegenüberliegend angeordnet, so
dass dieser bekannte Gegenstand eine versetzte Anordnung der Aussparungen
nicht nahelegen kann (vgl. Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung).
Da die übrigen Entgegenhaltungen noch nicht einmal umlaufende Aussparungen
aufweisen, können sie auch in einer Zusammenschau mit der deutschen Offenlegungsschrift 19 23 482 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Variante 2
nicht nahelegen.
Der Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig.
Ihm können sich die Patentansprüche 2 bis 7, deren Merkmale der weiteren Ausgestaltung der metallischen Flachdichtung nach Patentanspruch 1 dienen als
echte Unteransprüche anschließen.
Tödte
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Zugleich für den sich in Urlaub befindenden Tödte.
Hu