Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.11.2004 – 7 W (pat) 362/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 362/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 20 588

… 10.99

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte

sowie

der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Der Einspruch gegen das Patent 198 20 588 wird zurückgewiesen und das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I .

Die Erteilung des Patents 198 20 588 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Einbringen von CO2-Schnee in Behälter zur Kühlung des Behälterinhaltes oder des

Behälters" ist am 18. Juli 2002 veröffentlicht worden. Am 17. Oktober 2002 ist

gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit

Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des

Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik sind im Einspruchsschriftsatz die deutsche Patentschrift 197 16 844 und die US-Patentschrift 3 063 258

genannt.

Die Einsprechende hat beantragt,

das Patent 198 20 588 zu widerrufen.

Der Patentinhaber hat beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten.

Er vertritt die Auffassung, dass der Patentgegenstand eine patentfähige Erfindung

darstelle.

Eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents ist nach den Ausführungen in der Beschreibung aus der US-Patentschrift 4 415 346 bekannt. Das Streitpatent geht von der Aufgabe aus, die

bekannte Vorrichtung dahingehend weiter zu entwickeln, dass sie eine bessere

Gefrierleistung und CO2-Schnee-Ausbeute liefert (PS Sp 2 Abs [0007] und [0008]).

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum Einbringen von CO2-Schnee in Behälter

zur Kühlung des Behälterinhalts oder des Behälters, mit

einer CO2-Schnee-Erzeugungseinrichtung zur Erzeugung

von CO2-Schnee,

einer mit der CO2-Schnee-Erzeugungseinrichtung verbundenen CO2-Schnee-Injektionseinrichtung mit einem Schneerohr

zum Injizieren des erzeugten CO2-Schnees in den Behälter,

einer CO2-Gas-Absaugeinrichtung zum Absaugen von separiertem CO2-Gas, und

einer CO2-Gas-Separiereinrichtung zur Separierung von

CO2-Gas und CO2-Schnee im Bereich des Schneerohres, die

ein das Schneerohr umgebendes und dazu koaxial angeordnetes Außenrohr umfasst, das im Bereich der gegenüberliegenden Seite mit der CO2-Gas-Absaugeinrichtung verbunden

ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Außenrohr an der CO2-Schnee-Abgabeseite des

Schneerohres über selbiges in Längsrichtung vorragt und die

CO2-Schnee-Injektionseinrichtung eine im Bereich der der

CO2-Schnee-Abgabeseite gegenüberliegenden Seite des

Schneerohres angeordnete Düse aufweist, deren Öffnung in

Richtung der Längsachse des Schneerohres gerichtet ist."

Diesem Anspruch 1 sind Ansprüche 2 bis 13 nachgeordnet, die auf Merkmale

gerichtet sind, mit denen die Vorrichtung nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet

des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, in der Sache

jedoch nicht begründet.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung iSd

PatG § 1 bis § 5 dar.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik mit Erfahrungen in der Kältetechnik anzusehen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik neu.

In der deutschen Patentschrift 197 16 844 ist eine Vorrichtung zur Erzeugung von

CO2-Schnee mit einem Schneerohr und einer Absaugeinrichtung für CO2-Gas

beschrieben, bei der die CO2-Eintrittsdüse seitlich am Schneerohr angeordnet ist.

Das CO2-Gas wird unmittelbar aus dem als Zyklonabscheider ausgebildeten

Schneerohr abgesaugt. Von dieser Vorrichtung unterscheidet sich somit der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 des vorliegenden Patents zumindest durch

die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs angegebenen Merkmale.

Die US-Patentschrift 3 063 258 betrifft ein Verfahren zur schnellen Kühlung von

Warenräumen, zB der Laderäume von LKWs oder Eisenbahnwaggons. Dazu ist

eine Vorrichtung zum Erzeugen und Zuführen von CO2-Schnee mit einem Schneerohr (10, 100) vorgesehen, dem an einem Ende durch eine Injektionseinrichtung (14, 104) CO2 in Richtung der Längsachse des Schneerohres zugeführt wird.

Um die Injektionseinrichtung herum sind am stromaufwärtigen Ende des Schneerohres mehrere Lufteinlassöffnungen (13, 101) angeordnet. Durch diese Öffnungen soll Luft in das Schneerohr eingesaugt und innig mit dem CO2-Schnee und

CO2-Gas vermischt werden. Die Mischung wird in das Innere des Laderaums

abgegeben (Sp 2 Z 33 bis 37). Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet

sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des vorliegenden Patents durch die

CO2-Gas-Absaugeinrichtung und die damit zusammenhängenden Merkmale.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht

in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die deutsche Patentschrift 197 16 844

gemäß PatG § 4 Satz 2 iVm § 3 Absatz 2 nicht in Betracht zu ziehen, denn sie ist

erst nach dem Anmeldetag des angefochtenen Patents veröffentlicht worden (eine

Offenlegungsschrift ist nicht erschienen). Da bei dem Verfahren nach der US-

Patentschrift 3 063 258 nicht nur keine Absaugeinrichtung verwendet wird, sondern das CO2-Gas ausdrücklich mit dem CO2-Schnee und der zugemischten Luft

in den Laderaum eingeführt werden soll, erhält der Fachmann aus dieser Druckschrift keine Anregung zur Ausbildung einer CO2-Gas-Absaugeinrichtung mit wirksamer Separation des CO2-Gases vom erzeugten CO2-Schnee.

Auch eine zusätzliche Berücksichtigung des im Prüfungsverfahren aufgezeigten

Standes der Technik, insbesondere gemäß der gattungsbildenden US-Patentschrift 4 415 346 legt dem Fachmann die Lehre nach Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents nicht nahe. Dieses hat die Einsprechende auch nicht geltend

gemacht.

Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Das gleiche gilt für die auf diesen

Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gerichtet sind.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Fa