Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.11.2004 – 7 W (pat) 362/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 362/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 20 588
… 10.99
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte
sowie
der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Der Einspruch gegen das Patent 198 20 588 wird zurückgewiesen und das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I .
Die Erteilung des Patents 198 20 588 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Einbringen von CO2-Schnee in Behälter zur Kühlung des Behälterinhaltes oder des
Behälters" ist am 18. Juli 2002 veröffentlicht worden. Am 17. Oktober 2002 ist
gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit
Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des
Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik sind im Einspruchsschriftsatz die deutsche Patentschrift 197 16 844 und die US-Patentschrift 3 063 258
genannt.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent 198 20 588 zu widerrufen.
Der Patentinhaber hat beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten.
Er vertritt die Auffassung, dass der Patentgegenstand eine patentfähige Erfindung
darstelle.
Eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents ist nach den Ausführungen in der Beschreibung aus der US-Patentschrift 4 415 346 bekannt. Das Streitpatent geht von der Aufgabe aus, die
bekannte Vorrichtung dahingehend weiter zu entwickeln, dass sie eine bessere
Gefrierleistung und CO2-Schnee-Ausbeute liefert (PS Sp 2 Abs [0007] und [0008]).
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum Einbringen von CO2-Schnee in Behälter
zur Kühlung des Behälterinhalts oder des Behälters, mit
einer CO2-Schnee-Erzeugungseinrichtung zur Erzeugung
von CO2-Schnee,
einer mit der CO2-Schnee-Erzeugungseinrichtung verbundenen CO2-Schnee-Injektionseinrichtung mit einem Schneerohr
zum Injizieren des erzeugten CO2-Schnees in den Behälter,
einer CO2-Gas-Absaugeinrichtung zum Absaugen von separiertem CO2-Gas, und
einer CO2-Gas-Separiereinrichtung zur Separierung von
CO2-Gas und CO2-Schnee im Bereich des Schneerohres, die
ein das Schneerohr umgebendes und dazu koaxial angeordnetes Außenrohr umfasst, das im Bereich der gegenüberliegenden Seite mit der CO2-Gas-Absaugeinrichtung verbunden
ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Außenrohr an der CO2-Schnee-Abgabeseite des
Schneerohres über selbiges in Längsrichtung vorragt und die
CO2-Schnee-Injektionseinrichtung eine im Bereich der der
CO2-Schnee-Abgabeseite gegenüberliegenden Seite des
Schneerohres angeordnete Düse aufweist, deren Öffnung in
Richtung der Längsachse des Schneerohres gerichtet ist."
Diesem Anspruch 1 sind Ansprüche 2 bis 13 nachgeordnet, die auf Merkmale
gerichtet sind, mit denen die Vorrichtung nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet
des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, in der Sache
jedoch nicht begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung iSd
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik mit Erfahrungen in der Kältetechnik anzusehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu.
In der deutschen Patentschrift 197 16 844 ist eine Vorrichtung zur Erzeugung von
CO2-Schnee mit einem Schneerohr und einer Absaugeinrichtung für CO2-Gas
beschrieben, bei der die CO2-Eintrittsdüse seitlich am Schneerohr angeordnet ist.
Das CO2-Gas wird unmittelbar aus dem als Zyklonabscheider ausgebildeten
Schneerohr abgesaugt. Von dieser Vorrichtung unterscheidet sich somit der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 des vorliegenden Patents zumindest durch
die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs angegebenen Merkmale.
Die US-Patentschrift 3 063 258 betrifft ein Verfahren zur schnellen Kühlung von
Warenräumen, zB der Laderäume von LKWs oder Eisenbahnwaggons. Dazu ist
eine Vorrichtung zum Erzeugen und Zuführen von CO2-Schnee mit einem Schneerohr (10, 100) vorgesehen, dem an einem Ende durch eine Injektionseinrichtung (14, 104) CO2 in Richtung der Längsachse des Schneerohres zugeführt wird.
Um die Injektionseinrichtung herum sind am stromaufwärtigen Ende des Schneerohres mehrere Lufteinlassöffnungen (13, 101) angeordnet. Durch diese Öffnungen soll Luft in das Schneerohr eingesaugt und innig mit dem CO2-Schnee und
CO2-Gas vermischt werden. Die Mischung wird in das Innere des Laderaums
abgegeben (Sp 2 Z 33 bis 37). Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet
sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des vorliegenden Patents durch die
CO2-Gas-Absaugeinrichtung und die damit zusammenhängenden Merkmale.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die deutsche Patentschrift 197 16 844
gemäß PatG § 4 Satz 2 iVm § 3 Absatz 2 nicht in Betracht zu ziehen, denn sie ist
erst nach dem Anmeldetag des angefochtenen Patents veröffentlicht worden (eine
Offenlegungsschrift ist nicht erschienen). Da bei dem Verfahren nach der US-
Patentschrift 3 063 258 nicht nur keine Absaugeinrichtung verwendet wird, sondern das CO2-Gas ausdrücklich mit dem CO2-Schnee und der zugemischten Luft
in den Laderaum eingeführt werden soll, erhält der Fachmann aus dieser Druckschrift keine Anregung zur Ausbildung einer CO2-Gas-Absaugeinrichtung mit wirksamer Separation des CO2-Gases vom erzeugten CO2-Schnee.
Auch eine zusätzliche Berücksichtigung des im Prüfungsverfahren aufgezeigten
Standes der Technik, insbesondere gemäß der gattungsbildenden US-Patentschrift 4 415 346 legt dem Fachmann die Lehre nach Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents nicht nahe. Dieses hat die Einsprechende auch nicht geltend
gemacht.
Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Das gleiche gilt für die auf diesen
Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gerichtet sind.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Fa