Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.11.2004 – 15 W (pat) 322/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. November 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 32 423

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan sowie der Richterin

Klante und des Richters Dr. Egerer

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Ansprüche 1 bis 15 und Beschreibung Spalten 1 bis 6,

jeweils eingegangen am 17. November 2003 und 8 Seiten

Zeichnungen mit Figuren 1 bis 15 gemäß DE 101 32 423 C1.

G r ü n d e

I

Auf die am 4. Juli 2001 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-

und Markenamt das Patent 101 32 423 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

"Baustein"

erteilt.

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 16 haben folgenden Wortlaut:

"1. Bauteilesatz, welcher Bausteine (1) mit einem quaderförmigen Grundkörper (2) enthält, welcher Ausnehmungen (5) an seiner Unterseite und Vorsprünge (3) mit

einer Mantelfläche in Gestalt einer Rotationsfläche auf

den Kreuzungspunkten eines gedachten quadratischen

Gitters an seiner Oberseite aufweist, welche so ausgebildet sind, daß ein erster solcher Baustein (1) mit

einem zweiten Baustein (1') des Bauteilesatzes durch

Eingriff seiner Vorsprünge (3) in die Ausnehmungen (5)

an der Unterseite des anderen Bausteines (1') klemmschlüssig verbindbar ist, wobei der Bauteilesatz einen

oder mehrere Bausteine (1) enthält, bei denen die Vorsprünge (3) nur einen Teil der Kreuzungspunkte des

gedachten quadratischen Gitters besetzen und mindestens vier Kreuzungspunkte des gedachten quadratischen Gitters vorhanden sind, so daß zwei durch Eingriff eines einzigen Vorsprungs (3) des ersten solchen

Bausteins (1) in eine der Ausnehmungen (5) des zweiten Bausteins (1') verbundene Bausteine (1, 1') gegeneinander verdrehbar sind, indem der zweite Baustein (1') über einen dem eingreifenden Vorsprung (3)

benachbarten, unbesetzten Kreuzungspunkt des

gedachten quadratischen Gitters des ersten Bausteins (1) hinweg bewegbar ist.

2. Bauteilesatz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorsprünge (3) eine zylindrische Mantelfläche haben.

3. Bauteilesatz nach einem der vorstehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß die Vorsprünge (3) hohl

sind.

4. Bauteilesatz nach einem der vorstehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß die Bausteine (1) als an

der Unterseite offene Kästen ausgeführt sind.

5. Bauteilesatz nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die inneren Seitenflächen des Bausteins (1)

von oben nach unten verlaufende Rippen (6) aufweisen, welche der klemmschlüssigen Verbindung zweier

Bausteine (1, 1') dienen.

6. Bauteilesatz nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, daß im Inneren des Kastens an der Unterseite

der Wand, von welcher die Vorsprünge (3) ausgehen, in

den Zentren des gedachten quadratischen Gitters Zylinder (7) vorgesehen sind, welche der klemmschlüssigen

Verbindung zweier Bausteine (1, 1') dienen, insbesondere

in Kombination mit den Rippen (6) gemäß

Anspruch 5.

7. Bauteilesatz nach einem der vorstehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß die Bausteine (1) außerhalb der Vorsprünge (3) auf ihrer Oberseite geschlossen sind und im wesentlichen eben ausgebildet sind.

8. Bauteilesatz nach einem der Ansprüche 1 bis 6,

gekennzeichnet durch einen oder mehrere Bausteine (1), welche auf mindestens einem der Kreuzungspunkte des gedachten quadratischen Gitters

anstelle eines Vorsprunges (3) ein Loch aufweisen, und

durch einen oder mehrere Stifte, welche in die Löcher

passen und eine Mantelfläche haben, deren Außendurchmesser mit dem Außendurchmesser der Vorsprünge (3) übereinstimmt.

9. Bauteilesatz nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Löcher Sacklöcher sind.

10. Bauteilesatz nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß die Stifte zylindrisch sind.

11. Bauteilesatz nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß das Loch durchgehend ist und der Stift einen

Anschlag hat, welcher die Einstecktiefe des Stiftes

begrenzt.

12. Bauteilesatz nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, daß der Stift zwei zylindrische Abschnitte mit unterschiedlichem Durchmesser aufweist.

13. Bauteilesatz nach einem der vorstehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß die Bausteine (1) aus

Kunststoff sind.

14. Bauteilesatz nach einem der vorstehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß er eine Bauplatte enthält,

welche Vorsprünge (3) mit einer Mantelfläche in Gestalt

einer Rotationsfläche auf den Kreuzungspunkten eines

gedachten quadratischen Gitters aufweist, welche so

ausgebildet sind, daß die Bauplatte mit einem Baustein (1, 1') des Bauteilesatzes durch Eingriffe ihrer Vorsprünge (3) in die Ausnehmungen (5) an der Unterseite

des Bausteins (1, 1') klemmschlüssig verbindbar ist,

wobei auf der Bauplatte mindestens vier Kreuzungspunkte des gedachten quadratischen Gitters vorhanden

sind und die Vorsprünge (3) der Bauplatte nur einen

Teil der Kreuzungspunkte des gedachten quadratischen

Gitters besetzen, so daß ein durch Eingriff eines einzigen der Vorsprünge (3) der Bauplatte in eine seiner

Ausnehmungen (5) mit der Bauplatte verbundener Baustein (1, 1') gegenüber der Bauplatte verdrehbar ist, in

dem er über einen dem eingreifenden Vorsprung (3)

benachbarten, unbesetzten Kreuzungspunkt des

gedachten quadratischen Gitters der Bauplatte hinweg

bewegbar ist.

15. Baustein zur Verwendung in einem Bauteilesatz nach

einem der Ansprüche 1 bis 14 mit einem quaderförmigen Grundkörper (2), welcher Ausnehmungen (5) an

seiner Unterseite und Vorsprünge (3) mit einer Mantelfläche in Gestalt einer Rotationsfläche auf den Kreuzungspunkten eines gedachten quadratischen Gitters

an seiner Oberseite aufweist, welche so ausgebildet

sind, daß ein solcher Baustein (1) mit einem zweiten

Baustein (1') des Bauteilesatzes durch Eingriff seiner

Vorsprünge (3) in die Ausnehmungen (5) an der Unterseite des zweiten Bausteines (1') klemmschlüssig verbindbar ist, wobei die Vorsprünge (3) nur einen Teil der

Kreuzungspunkte des gedachten quadratischen Gitters

besetzen und auf dem Baustein (1) mindestens vier

Kreuzungspunkte des gedachten quadratischen Gitters

vorhanden sind, so daß der Baustein (1) bei Eingriff

eines einzigen Vorsprungs (3) in eine der Ausnehmungen (5) des zweiten Bausteins (1') des Bauteilesatzes

gegenüber diesem um den eingreifenden Vorsprung (3)

herum verdrehbar ist, in dem der zweite Baustein (1)

über einen dem eingreifenden Vorsprung (3) benachbarten, unbesetzten Kreuzungspunkt des gedachten

quadratischen Gitters auf den ersten Baustein (1) hinweg bewegbar ist.

16. Bauplatte zur Verwendung in einem Bauteilesatz nach

einem der Ansprüche 1 bis 14, welche Vorsprünge (3)

mit einer Mantelfläche in Gestalt einer Rotationsfläche

auf den Kreuzungspunkten eines gedachten quadratischen Gitters an ihrer Oberseite aufweist, welche so

ausgebildet sind, daß die Bauplatte mit einem Baustein (1, 1') des Bauteilesatzes durch Eingriff ihrer Vorsprünge (3) in Ausnehmungen (5) an der Unterseite des

Bausteines (1, 1') klemmschlüssig verbindbar ist, wobei

auf der Bauplatte mindestens vier Kreuzungspunkte

des gedachten quadratischen Gitters vorhanden sind

und die Vorsprünge (3) der Bauplatte nur einen Teil der

Kreuzungspunkte des gedachten quadratischen Gitters

besetzen, so daß ein durch Eingriff eines einzigen der

Vorsprünge (3) der Bauplatte in eine seiner Ausnehmungen (5) mit der Bauplatte verbundener Baustein (1,

1') gegenüber der Bauplatte verdrehbar ist, in dem er

über einen dem eingreifenden Vorsprung (3) benachbarten, unbesetzten Kreuzungspunkt des gedachten

quadratischen Gitters der Bauplatte hinweg bewegbar

ist."

Gegen die Erteilung des Patents hat die Firma L… A/S in B… (D…) Einspruch erhoben. Sie stützt ihr Vorbringen im wesentlichen auf:

D1:

D2:

US 48 80 384

US 57 25 411

D3: WO 00/41791 A1

D4:

BAUSTEIN LEGO Art. Nr.6180

D4A: Broschüre der LEGO GmbH aus dem Jahre 1999

D4-B: Bauanleitung des Modells Art. Nr.5563 (1999)

D5:

Baustein und Stift, LEGO Art. Nr.3709 und 4274

D5-A: Broschüre der LEGO GmbH (1996)

D5-B: Bauanleitung, LEGO Art. 8230 (1996)

D6:

Bauanleitung für Bauteilesatz LEGO Art. Nr.5808

(1999)

D7: WO 93/2201

D8:

D9:

"Das LEGO Programm für den Kindergarten 1986"

"LEGO Pädagogik Lehr- und Lernmaterial 1987".

Die Patentinhaberin tritt dem Einspruchsvorbringen entgegen und reicht mit der

Eingabe vom 13. November 2003, eingegangen am 17. November 2003, neue

Patentansprüche 1 bis 15 ein sowie eine angepaßte Beschreibung mit der Maßgabe, daß der erteilte Patentanspruch 16 gestrichen werde.

Die nunmehr geltenden Patentansprüche 1 und 15 lauten:

"1. Bauteilesatz, welcher Bausteine (1) mit einem quadratischen Grundkörper (2) enthält, welcher Ausnehmungen (5) an seiner Unterseite und Vorsprünge (3) mit

einer Mantelfläche in Gestalt einer Rotationsfläche auf

den Kreuzungspunkten eines gedachten quadratischen

Gitters an seiner Oberseite aufweist, welche so ausgebildet sind, daß ein erster solcher Baustein (1) mit

einem zweiten Baustein (1') des Bauteilesatzes durch

Eingriff seiner Vorsprünge (3) in die Ausnehmungen (5)

an der Unterseite des anderen Bausteins (1') klemmschlüssig verbindbar ist, wobei der Bauteilesatz einen

oder mehrere Bausteine (1) enthält, bei denen vier

Kreuzungspunkte des gedachten quadratischen Gitters

vorhanden sind, von denen die Vorsprünge (3) nur zwei

diagonal angeordnete Kreuzungspunkte des gedachten

quadratischen Gitters besetzen, so daß zwei durch Eingriff eines einzigen Vorsprungs (3) des ersten solchen

Bausteins (1) in eine der Ausnehmungen (5) des zweiten Bausteins (1') verbundene Bausteine (1, 1') gegeneinander verdrehbar sind, indem der zweite Baustein (1') über einen dem eingreifenden Vorsprung (3)

benachbarten, unbesetzten Kreuzungspunkt des

gedachten quadratischen Gitters des ersten Bausteins (1) hinweg bewegbar ist.

15. Baustein zur Verwendung in einem Bauteilesatz nach

einem der Ansprüche 1 bis 14 mit einem quadratischen

Grundkörper (2), welcher Ausnehmungen (5) an seiner

Unterseite und Vorsprünge (3) mit einer Mantelfläche in

Gestalt einer Rotationsfläche auf den Kreuzungspunkten eines gedachten quadratischen Gitters an seiner

Oberseite aufweist, welche so ausgebildet sind, daß ein

solcher Baustein (1) mit einem zweiten Baustein (1')

des Bauteilesatzes durch Eingriff seiner Vorsprünge (3)

in die Ausnehmungen (5) an der Unterseite des zweiten

Bausteines (1') klemmschlüssig verbindbar ist, wobei

auf dem Baustein (1) vier Kreuzungspunkte des

gedachten quadratischen Gitters vorhanden sind, von

denen die Vorsprünge (3) nur zwei diagonal angeordnete Kreuzungspunkte des gedachten quadratischen

Gitters besetzen, so daß der Baustein (1) bei Eingriff

eines einzigen Vorsprungs (3) in eine der Ausnehmungen (5) des zweiten Bausteins (1') des Bauteilesatzes

gegenüber diesen um den eingreifenden Vorsprung (3)

herum verdrehbar ist, indem der zweite Baustein (1)

über einen dem eingreifenden Vorsprung (3) benachbarten, unbesetzten Kreuzungspunkt des gedachten

quadratischen Gitters auf den ersten Baustein (1) hinweg bewegbar ist."

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 14 sind identisch mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 14 (siehe oben).

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 15 und Beschreibung Spalten 1 bis 6,

jeweils eingegangen am 17. November 2003, und 8 Seiten

Zeichnungen mit

den Figuren 1

bis

15

gemäß

DE 101 32 423 C1.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung

gemäß § 78 und § 147 Abs 3 PatG.

III

Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Er ist insofern erfolgreich, als das Patent beschränkt wurde.

1. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung der geltenden Patentansprüche

bestehen keine Bedenken. Die Merkmale der Patentansprüche 1, 14 und 15 finden sich in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 14 und 15 in Verbindung mit

Seite 2, Absatz 2, Seite 9, Zeilen 18 bis 21 in Verbindung mit den Figuren 1 und 2

und in der Patentschrift in den Ansprüchen 1, 14 und 15, Spalte 1 und 2

Absatz 0005 und Spalte 5 Zeilen 47 bis 51 in Verbindung mit den Figuren 1 und 2.

Die Patentansprüche 2 bis 13 entsprechen den ursprünglichen und erteilten

Ansprüchen 2 bis 13. Demnach ist der Vorwurf der Einsprechenden bezüglich

einer unzulässigen Erweiterung unbegründet.

2. Die Einsprechende trägt vor, daß die Beschreibung des Streitgegenstandes

unklar sei. Sie begründet dies damit, daß die Beschreibung des Bausteins bzw

Bauteilesatzes nebeneinander unklare Begriffe wie zB "gedachtes quadratisches

Gitter" (Patentschrift Sp 2 Z 5/6) oder "quaderförmiger Grundkörper" (Sp 4

Z 24/25) oder "zwei diagonal gegenüber liegende Vorsprünge" (Sp 4 Z 38 bis 41)

oder "quadratische Grundkörper" (geltender Patentanspruch 1) verwendet würden.

Unabhängig davon, daß mangelnde Klarheit kein Einspruchsgrund ist, richtet sich

die Anmeldung an den zuständigen Fachmann, einen Entwicklungsingenieur, der

sich mit Bausteinesätzen wie zB LEGO beschäftigt. Diesem erschließt sich der

Streitgegenstand aus einer Gesamtsicht der Offenbarung in den Patentansprüchen, der Beschreibung und den Figuren. Dort ist mit dem Hinweis auf den Stand

der Technik, wie er zB durch die LEGO-Bausteine offenbart wird (vgl Patentschrift

Sp 1 Z 3 bis 11) iVm der Beschreibung des erfindungsgemäßen Bausteins bzw

Bauteilesatzes zB in den Fig 1 (Aufsicht) und 2 (Seitenansicht) und der dazugehörigen Beschreibung der Patentschrift (vgl Sp 3 Z 61 bis 64, Sp 4 Z 24 bis 41 und

Anspr 1) der Streitgegenstand klar erkennbar. Dadurch wird dem Fachmann vermittelt, was unter den angegriffenen Begriffen (quadratisch oder quaderförmiger

Baustein, quadratische Gitter usw) zu verstehen ist.

3. Die Neuheit des Streitgegenstandes wird von der Einsprechenden nicht mehr

bestritten und ist auch gegeben, da in keiner der Entgegenhaltungen ein Gegenstand mit allen Merkmalen des erfindungsgemäßen Bausteins bzw Bauteilesatzes

beschrieben wird, wie es sich aus der nachfolgenden Erörterung der erfinderischen Tätigkeit ergibt.

4. Die Entwicklung des erfindungsgemäßen Bauteilesatzes bzw Bausteins

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit dem Streitgegenstand soll die Aufgabe gelöst werden, die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten von Bauteilesätzen wie zB LEGO zu steigern. Dies soll

dadurch bewirkt werden, daß zusätzlich zu den starren Konstruktionen bei den

bisherigen Bausätzen auch der Bau von schwenkbaren oder drehbaren Konstruktionen ermöglicht wird (vgl Patentschrift Sp 1 Z 46 bis 54). Gelöst werden soll

diese Aufgabe durch die Merkmale der Patentansprüche 1 und 15.

Der nach Ansicht der Einsprechenden nächstliegende Stand der Technik ist in der

(D 1) US 48 80 384 beschrieben. In dieser Druckschrift wird eine Vorrichtung für

den Unterricht in der Blindenschrift (Braille) beschrieben. Dazu werden auf einer

Grundplatte rechteckige LEGO-ähnliche Bausteine so nebeneinander zusammengesetzt, daß Buchstaben, Wörter und Sätze in der Blindenschrift lesbar werden.

Der Unterschied dieser Braille-Steine zu den bekannten zwei mal drei LEGO-Steinen liegt darin, daß von den sechs Vorsprüngen des LEGO-Steins je nach Braille-

Buchstaben einige Vorsprünge fehlen und so die unterschiedlichen Braille-Buchstaben ertastet werden können. Wenn man diese Bausteine übereinander stapelt,

werden auch mit diesen Braille-Bausteinen verdrehbare Kombinationen möglich

sein. Allerdings ist eine "freie" Drehbarkeit, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zutreffend vorgetragen hat, bei den 2 x 3-LEGO-, bzw Braillesteinen in der dritten Baulage nicht mehr gegeben, weil sich die Lage der Drehachse verschiebt. Demgegenüber bleibt die Drehachse bei den erfindungsgemäßen 2 x 2-Steinen über sämtliche Baulagen unverändert erhalten. Außerdem ist

nach dem Verdrehen der 2 x 3-Braillesteine der Lerneffekt in der Blindenschrift

gleich Null, da diese dann nicht mehr lesbar ist. Dh der Fachmann wird dieser

Druckschrift wegen der völlig anderen Zielrichtung keine Anregungen zur Lösung

der patentgemäßen Aufgabe nehmen können. Im übrigen unterscheiden sich

diese Braille-Bausteine auch dadurch vom Beanspruchten, daß dort die Bausteine

keine quadratischen Grundflächen und als solche keine diagonal gegenüber liegenden Vorsprünge aufweisen.

Die (D7) WO 93/22018 befaßt sich als einzige Druckschrift des genannten Standes der Technik mit der Verschwenkbarkeit von Bausteinen. Darin werden jedoch

als Lösung längliche, einreihig mit Vorsprüngen versehene Bausteine vorgeschlagen, dh es wird dort eine in eine andere Richtung weisende Lösung offenbart.

Anregungen zur patentgemäßen Lösung sind D7 nicht zu entnehmen.

Die übrigen zitierten Druckschriften liegen noch weiter vom Patentgegenstand entfernt, was sich ua darin auswirkt, daß in keiner dieser Druckschriften das dem

Streitpatent zugrunde liegende Problem angesprochen ist und in Verbindung

damit keine Bausteine mit quadratischer Grundfläche und zwei diagonal gegenüber liegenden Vorsprünge erwähnt sind, so daß sie weder einzeln noch in einer

Zusammenschau zur beanspruchten Lösung führen.

Der Bauteilesatz gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ist daher erfinderisch.

5. Der nebengeordnete Patentanspruch 15 hat keinen Bauteilesatz, sondern

nur einen einzigen Baustein zum Gegenstand. Ansonsten werden die gleichen

Merkmale genannt wie beim Patentanspruch 1. Daher trifft auch für den Patentanspruch 15 das zu Patentanspruch 1 Genannte zu. Damit ist auch der Baustein

gemäß Patentanspruch 15 neu und erfinderisch und damit patentfähig.

6. Dies gilt auch für die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt bezogenen Patentansprüche 2 bis 14, die vorteilhafte Ausgestaltungen des Streitgegenstandes betreffen.

Kahr

Jordan

Klante

Egerer

Fa