Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.11.2004 – 8 W (pat) 314/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. November 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 27 470

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn

und Dipl.-Ing. Hildebrandt

beschlossen:

Das Patent 100 27 470 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das Patent 100 27 470 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Besäumen eines

Bandes, insbesondere Metallbandes, und Saumstreifenschneiden von im Zuge

des Besäumens erzeugten Saumstreifen" ist am 2. Juni 2000 beim Patentamt angemeldet worden; die hierauf erfolgte Patenterteilung wurde am 11. April 2002

veröffentlicht.

Gegen die Patenterteilung hat die Firma

S… AG in D…,

am 10. Juli 2002

Einspruch erhoben.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents auch mit

dem geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1

nicht patentfähig sei, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus

dem Inhalt der DE 37 41 219 C2 ergebe und daher nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Sie beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten

und führt aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der

Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Sie erklärt die Teilung des Patents und beantragt,

das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentansprüchen 1 bis 9 aufrecht zu erhalten.

II

1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt und daher zulässig.

Er ist auch erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht

patentfähig ist.

2. Der Patentgegenstand betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 eine

Vorrichtung zum Besäumen eines Metallbandes oder Metallbleches und

Saumstreifenschneiden von im Zuge des Besäumens erzeugten Saumstreifen, mit beidseitig des Metallbandes angeordneten und in Bezug auf die

Bandbreite verstellbaren Drehtellern mit jeweils zwei auf einem Drehteller

angeordneten Besäumköpfen und Saumstreifenschneidköpfen, von denen

sich auf jedem Drehteller jeweils ein Besäumkopf und ein Saumstreifenschneidkopf in Betriebsstellung und ein Besäumkopf und ein Saumstreifenschneidkopf in Wartestellung befinden, wobei auf jedem Drehteller (3, 3a)

die beiden Besäumköpfe (4, 4a) auf einer gemeinsamen, zur Bandlaufrichtung senkrechten Achse und mit den ihnen zugeordneten Saumstreifenschneidköpfen (5, 5a) in Tellerdraufsicht in einem Winkel von 180° mit in

entgegengesetzter Richtung positionierten Saumstreifenschneidköpfen (5

bzw. 5a) angeordnet sind.

Damit soll gemäß Spalte 2, Zeilen 64 ff der Patentschrift eine Vorrichtung zum Besäumen eines Metallbandes und zum Saumstreifenschneiden hinsichtlich einer

platzsparenden, wartungsfreundlichen und kostengünstigen Bauweise mit hoher

Betriebssicherheit und -verfügbarkeit geschaffen werden.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Sein Wortlaut unterscheidet sich von

der erteilten Fassung in dem hinzugenommenen Merkmal, dass die beiden Besäumköpfe (4, 4a) auf einer gemeinsamen, zur Bandlaufrichtung senkrechten

Achse angeordnet sind. Dieses Merkmal ist eindeutig in den Figuren 2 und 3 der

Patentschrift offenbart, welche wiederum mit den ursprünglichen Figuren 2 und 3

übereinstimmen.

Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.

3. Der aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik neu. So fehlt insbesondere bei der Vorrichtung nach der DE

37 41 219 C2 das Merkmal, dass die beiden Besäumköpfe auf einer

gemeinsamen, zur Bandlaufrichtung senkrechten Achse angeordnet sind.

Die beanspruchte Vorrichtung beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Unter Bezugnahme auf die Fig. 1 und 2, den Patentanspruch 3 sowie auf die Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 16 ff. der DE 37 41 219 C2 ist dort nämlich bereits

eine Ausführungsform einer Besäumungs- und Saumstreifenschneidvorrichtung

für ein Metallband offenbart, welche beidseitig des Metallbandes (2) angeordnete

und in Bezug auf die Bandbreite verstellbare Drehteller (Drehgestelle 10) mit jeweils zwei auf einem Drehteller angeordneten Besäumköpfen (Besäumscheren

14a, 14b) und Saumstreifenschneidköpfen (Saumstreifen-Teilscheren 15a, 15b)

aufweist, von denen sich auf jedem Drehteller (10) jeweils ein Besäumkopf (14a)

und ein Saumstreifenschneidkopf (15a) in Betriebsstellung und ein Besäumkopf

(14b) und ein Saumstreifenschneidkopf (15b) in Wartestellung befinden, wobei auf

jedem Drehteller (10) die beiden Besäumköpfe (14a, 14b) mit den ihnen zugeordneten Saumstreifenschneidköpfen (15a, 15b) in Tellerdraufsicht in einem Winkel

von 180° mit in entgegengesetzter Richtung positionierten Saumstreifenschneidköpfen (15a, 15b) angeordnet sind.

Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, dass hier die beiden Besäumköpfe auf einer gemeinsamen, zur

Bandlaufrichtung senkrechten Achse angeordnet sind.

Diese Maßnahme wird jedoch der zuständige Fachmann, etwa ein Diplomingenieur (FH) des Maschinenbaus mit längerer Erfahrung auf dem Gebiet der Metallbearbeitung, ohne weiteres als zweckmäßige Abwandlung der in der DE 37 41 219

C2 offenbarten Lehre treffen, die dort ausdrücklich mehrere Anordnungsvarianten

hinsichtlich der gegenseitigen Positionierung der Besäumköpfe anbietet (vgl. dort

die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1, 3 und 4). Zumal dem Gegenstand

dieser Druckschrift dieselbe Problemstellung (vgl. dort Spalte 1, Zeilen 51 ff.)

zugrunde liegt wie dem Patentgegenstand, wird sich der Fachmann am Gesamtumfang der dort offenbarten Lösung orientieren und, weiter angeregt durch den in

Spalte 4, Zeilen 26 bis 31 enthaltenen Hinweis auf die Schaffung einer sehr kompakten Baueinheit durch eine enge Anordnung der Besäum- und Saumstreifenschneidköpfe relativ zueinander, letztlich zu der in dieser Hinsicht kompaktest

möglichen Anordnung der Besäumköpfe auf einer gemeinsamen, zur Bandlaufrichtung senkrechten Achse hingeführt.

Da sich somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den zuständigen Fachmann in naheliegender Weise aus dem aufgezeigten Stand der Technik ergibt und

daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist der Patentanspruch 1

nicht bestandsfähig.

Die sich daran anschließenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Unteransprüche 2 bis 9 haben ebenfalls keinen Bestand, da sie aufgrund der Antragslage mit dem Hauptanspruch fallen.

Das Patent war somit zu widerrufen.

Kowalski

Dr. Albrecht

Kuhn

Hildebrandt

Cl