Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.11.2004 – 8 W (pat) 314/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 27 470
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn
und Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
Das Patent 100 27 470 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Patent 100 27 470 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Besäumen eines
Bandes, insbesondere Metallbandes, und Saumstreifenschneiden von im Zuge
des Besäumens erzeugten Saumstreifen" ist am 2. Juni 2000 beim Patentamt angemeldet worden; die hierauf erfolgte Patenterteilung wurde am 11. April 2002
veröffentlicht.
Gegen die Patenterteilung hat die Firma
S… AG in D…,
am 10. Juli 2002
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents auch mit
dem geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1
nicht patentfähig sei, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus
dem Inhalt der DE 37 41 219 C2 ergebe und daher nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten
und führt aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der
Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie erklärt die Teilung des Patents und beantragt,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 1 bis 9 aufrecht zu erhalten.
II
1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt und daher zulässig.
Er ist auch erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht
patentfähig ist.
2. Der Patentgegenstand betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 eine
Vorrichtung zum Besäumen eines Metallbandes oder Metallbleches und
Saumstreifenschneiden von im Zuge des Besäumens erzeugten Saumstreifen, mit beidseitig des Metallbandes angeordneten und in Bezug auf die
Bandbreite verstellbaren Drehtellern mit jeweils zwei auf einem Drehteller
angeordneten Besäumköpfen und Saumstreifenschneidköpfen, von denen
sich auf jedem Drehteller jeweils ein Besäumkopf und ein Saumstreifenschneidkopf in Betriebsstellung und ein Besäumkopf und ein Saumstreifenschneidkopf in Wartestellung befinden, wobei auf jedem Drehteller (3, 3a)
die beiden Besäumköpfe (4, 4a) auf einer gemeinsamen, zur Bandlaufrichtung senkrechten Achse und mit den ihnen zugeordneten Saumstreifenschneidköpfen (5, 5a) in Tellerdraufsicht in einem Winkel von 180° mit in
entgegengesetzter Richtung positionierten Saumstreifenschneidköpfen (5
bzw. 5a) angeordnet sind.
Damit soll gemäß Spalte 2, Zeilen 64 ff der Patentschrift eine Vorrichtung zum Besäumen eines Metallbandes und zum Saumstreifenschneiden hinsichtlich einer
platzsparenden, wartungsfreundlichen und kostengünstigen Bauweise mit hoher
Betriebssicherheit und -verfügbarkeit geschaffen werden.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Sein Wortlaut unterscheidet sich von
der erteilten Fassung in dem hinzugenommenen Merkmal, dass die beiden Besäumköpfe (4, 4a) auf einer gemeinsamen, zur Bandlaufrichtung senkrechten
Achse angeordnet sind. Dieses Merkmal ist eindeutig in den Figuren 2 und 3 der
Patentschrift offenbart, welche wiederum mit den ursprünglichen Figuren 2 und 3
übereinstimmen.
Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.
3. Der aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik neu. So fehlt insbesondere bei der Vorrichtung nach der DE
37 41 219 C2 das Merkmal, dass die beiden Besäumköpfe auf einer
gemeinsamen, zur Bandlaufrichtung senkrechten Achse angeordnet sind.
Die beanspruchte Vorrichtung beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Unter Bezugnahme auf die Fig. 1 und 2, den Patentanspruch 3 sowie auf die Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 16 ff. der DE 37 41 219 C2 ist dort nämlich bereits
eine Ausführungsform einer Besäumungs- und Saumstreifenschneidvorrichtung
für ein Metallband offenbart, welche beidseitig des Metallbandes (2) angeordnete
und in Bezug auf die Bandbreite verstellbare Drehteller (Drehgestelle 10) mit jeweils zwei auf einem Drehteller angeordneten Besäumköpfen (Besäumscheren
14a, 14b) und Saumstreifenschneidköpfen (Saumstreifen-Teilscheren 15a, 15b)
aufweist, von denen sich auf jedem Drehteller (10) jeweils ein Besäumkopf (14a)
und ein Saumstreifenschneidkopf (15a) in Betriebsstellung und ein Besäumkopf
(14b) und ein Saumstreifenschneidkopf (15b) in Wartestellung befinden, wobei auf
jedem Drehteller (10) die beiden Besäumköpfe (14a, 14b) mit den ihnen zugeordneten Saumstreifenschneidköpfen (15a, 15b) in Tellerdraufsicht in einem Winkel
von 180° mit in entgegengesetzter Richtung positionierten Saumstreifenschneidköpfen (15a, 15b) angeordnet sind.
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, dass hier die beiden Besäumköpfe auf einer gemeinsamen, zur
Bandlaufrichtung senkrechten Achse angeordnet sind.
Diese Maßnahme wird jedoch der zuständige Fachmann, etwa ein Diplomingenieur (FH) des Maschinenbaus mit längerer Erfahrung auf dem Gebiet der Metallbearbeitung, ohne weiteres als zweckmäßige Abwandlung der in der DE 37 41 219
C2 offenbarten Lehre treffen, die dort ausdrücklich mehrere Anordnungsvarianten
hinsichtlich der gegenseitigen Positionierung der Besäumköpfe anbietet (vgl. dort
die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1, 3 und 4). Zumal dem Gegenstand
dieser Druckschrift dieselbe Problemstellung (vgl. dort Spalte 1, Zeilen 51 ff.)
zugrunde liegt wie dem Patentgegenstand, wird sich der Fachmann am Gesamtumfang der dort offenbarten Lösung orientieren und, weiter angeregt durch den in
Spalte 4, Zeilen 26 bis 31 enthaltenen Hinweis auf die Schaffung einer sehr kompakten Baueinheit durch eine enge Anordnung der Besäum- und Saumstreifenschneidköpfe relativ zueinander, letztlich zu der in dieser Hinsicht kompaktest
möglichen Anordnung der Besäumköpfe auf einer gemeinsamen, zur Bandlaufrichtung senkrechten Achse hingeführt.
Da sich somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den zuständigen Fachmann in naheliegender Weise aus dem aufgezeigten Stand der Technik ergibt und
daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist der Patentanspruch 1
nicht bestandsfähig.
Die sich daran anschließenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Unteransprüche 2 bis 9 haben ebenfalls keinen Bestand, da sie aufgrund der Antragslage mit dem Hauptanspruch fallen.
Das Patent war somit zu widerrufen.
Kowalski
Dr. Albrecht
Kuhn
Hildebrandt
Cl