Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.11.2004 – 1 ZA (pat) 10/04

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

(zu 1 Ni 3/03 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend die Akten des

Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 3/03 (EU)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. November 2004 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der Richter

Rauch und Dipl.-Ing. Pontzen

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 3/03 (EU) gewährt.

G r ü n d e

1. Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 3/03 (EU). Nach ihren Angaben handelt sie im Auftrag einer Patentanwaltskanzlei, deren Mandantin von dem Antragsgegner II, dem Beklagen des damaligen Verfahrens, wegen Patentverletzung verklagt worden sei.

Anders als die Antragsgegnerin I widerspricht der Antragsgegner II dem Antrag.

Der Widerspruch wird darauf gestützt, dass die Antragstellerin den an der Akteneinsicht interessierten eigentlichen Auftraggeber nicht nenne. Aus diesem Grund

könne nicht gesagt werden, ob eigene schutzwürdige Interessen der Akteneinsicht

entgegenstehen.

2. Dem Antrag ist stattzugeben. Die von dem Antragsgegner II vorgetragenen Umstände stehen der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen.

Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 iVm § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die Akten

eines Patentnichtigkeitsverfahrens grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahmsweise wird die Akteneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit eine der Prozessparteien ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs 3 Satz 3

PatG; BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX).

Der Antragsgegner II hat kein ausreichendes schutzwürdiges Gegeninteresse geltend gemacht. Dafür genügt es nämlich nicht, der Akteneinsicht lediglich zu widersprechen oder - wie es der Antragsgegner II getan hat - sich pauschal darauf zu

beziehen, dass ohne Kenntnis der von der Gegenseite vertretenen Partei nicht beurteilt werden könne, ob wesentliche Gründe der Gewährung von Akteneinsicht

entgegenstehen (BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; GRUR 2001, 143

- Akteneinsicht XV).

Da somit der Grundsatz der freien Akteneinsicht im vorliegenden Fall keine Einschränkung erfährt, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Antragstellerin die mit der Akteneinsicht verfolgten Interessen offen gelegt hat oder nicht.

Dem Antrag ist unabhängig davon stattzugeben, dass die Antragstellerin die Mandantin der sie beauftragenden Kanzlei nicht namhaft gemacht und deren Interesse

an der Akteneinsicht nicht dargelegt hat.

Dr. Landfermann

Rauch

Pontzen

Be