Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.11.2004 – 19 W (pat) 25/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 196 04 968
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. Dezember 2002 aufgehoben.
Das Patent 196 04 968 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 52 - hat das auf die am
2. Februar 1996 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 196 04 968 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Prüfen von inkrementalen Meßsystemen und Prüfgerät zur Durchführung des Verfahrens"
im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 18. Dezember 2002 aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der Einsprechenden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Prüfen von inkrementalen Meßsystemen, insbesondere von Positionsmesseinrichtungen wie inkrementale
Drehgeber, unter Verwendung einer Teilung auf den Positionsmesseinrichtungen, dadurch gekennzeichnet, daß die Strichzahl auf der Teilung des Meßsystems zwischen zwei Referenzsignalen als Anzahl von Impulsen gezählt wird, wobei das erste
Referenzsignal durch die Nullgradstellung und/oder Nullmarke
gebildet und als Startsignal für den Zählvorgang benutzt wird
und wobei das zweite Referenzsignal durch eine Referenzmarke nach einem definierten Verfahrweg bestimmt wird und den
Zählvorgang beendet."
Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren und ein Prüfgerät zu entwickeln,
mit denen eine einfache und zuverlässige sowie schnelle Diagnose der Funktionsfähigkeit von inkrementalen Meßsystemen gewährleistet ist (Sp 2 Z 3 bis 6).
Die Einsprechenden sind der Ansicht, daß das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 27 411 bekannten Verfahren nicht neu sei.
Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Der Patentinhaber ist der Meinung, daß aus der deutschen Offenlegungsschrift
34 27 411 ein Verfahren zum Prüfen eines absolut messenden Meßsystems hervorgehe. Da das anspruchsgemäße Verfahren jedoch auf inkrementale Meßsysteme beschränkt sei, sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und auch
erfinderisch.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg, da das Verfahren zum Prüfen von inkrementalen Meßsystemen des Patentanspruchs 1 nicht neu ist.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplomphysiker anzusehen, der auf dem Gebiet
von absolut und inkremental messenden Meßsystemen arbeitet und hierbei mit
den Problemen der Sicherstellung der Meßgenauigkeit beim Einsatz dieser Meßsysteme vertraut ist.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 27 411 ist in Übereinstimmung mit dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ein Verfahren zum Prüfen eines inkrementalen Meßsystems bekannt (Fig 1 u 2 iVm S 6 Z 19 bis 27, S 8 Z 25 bis 31, S 13
Z 31 bis 35). Hierbei wird eine Strichmarkierung T als Teilung auf der Positionsmeßeinrichtung verwendet (Fig 2a iVm S 8 Z 10 bis 14, 25 bis 31). Da bei dem
bekannten Meßsystem die durch die Teilung T erzeugten periodischen Abtastsignale in einem Zähler als Positionsmeßwerte für die relative Lage der zu messenden Objekte angezeigt werden, handelt es sich - entgegen der Meinung des Patentinhabers - um ein inkrementales Meßsystem.
In weiterer Übereinstimmung mit dem anspruchsgemäßen Verfahren weist das bekannte Verfahren folgende Verfahrensmaßnahmen auf:
• Die Strichzahl auf der Teilung T des Meßsystems zwischen zwei
Referenzsignalen (Ri und Rk) wird gezählt als Anzahl von Impulsen
(Fig 2 iVm S 8 Z 25 bis 31, S 13 Z 10 bis 31),
• Das erste Referenzsignal (RSo bzw RSi) kann durch eine Referenzmarke (Ro bzw Ri) als Nullmarke gebildet und als Startsignal
für den Zählvorgang benutzt werden (S 9 Z 17 bis 22).
• Ein zweites Referenzsignal (RSk) kann durch eine Referenzmarke
(Rk) nach einem definierten Verfahrweg (Ro bzw Ri nach Rk) bestimmt werden und den Zählvorgang beenden (Fig 2a und 3 iVm
S 10 Z 30 bis 34, S 13 Z 10 bis 35) .
Das beanspruchte Verfahren des Patentanspruchs 1 ist somit nicht neu.
Durch die Verwendung der Codemarken Cn zusätzlich zu den Referenzmarken Rn entsteht bei dem bekannten Verfahren auch kein absolutes Meßverfahren,
wie der Patentinhaber meint, da die Messung immer aus einer Auswertung des
Zählergebnisses der Teilungsinkremente besteht. Die Codemarken werden ebenso wie die Referenzmarken immer zu einer Überprüfung des Zählergebnisses der
Teilungsinkremente herangezogen. Somit könnten die bekannten Codemarken
vom Fachmann auch als die anspruchsgemäßen Referenzmarken angesehen
werden, wobei er dann zur gleichen Beurteilung des Verfahrens des Patentanspruchs 1 kommt.
Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 nicht gewährbar. Mit dem Patentanspruch 1 ist auch der fakultativ nebengeordnete Patentanspruch 4 nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (vgl BGH GRUR 1997, 120 - "Elektrisches Speicherheizgerät").
Das Patent war demnach zu widerrufen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dipl.-Ing. Groß
Be