Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.11.2004 – 9 W (pat) 342/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17.November 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 45 474

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Guth und

Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche: 1, 5 und 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung; 2 bis 4 wie erteilt,

- Beschreibung Spalten 1 und 2 einschließlich Einschub, überreicht

in der mündlichen Verhandlung, im übrigen wie erteilt,

- Zeichnungen Figuren 1-4 wie erteilt,

nach Hauptantrag.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 14.September 2000 angemeldete und am 07.März 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Fahrzeugsitz mit Packagestellung"

ist Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung ihres Einspruchs weist die Einsprechende auf folgende Druckschriften hin:

- WO 01/ 19 640 A2

- US 4 736 985 A

- DE 195 33 932 A1

- ES 2 147 090 A1

- DE 44 39 975 A1

- DE-PS 699 589

- DE 196 07 060 C1

Die Einsprechende ist der Auffassung, der geltende Patentanspruch 1 enthalte unzulässige Erweiterungen gegenüber den ursprünglichen Unterlagen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei außerdem durch den genannten Stand

der Technik nahegelegt.

Sie stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche: 1, 5 und 6, überreicht

in der mündlichen

Verhandlung; 2 bis 4 wie erteilt,

- Beschreibung: Spalten 1 und 2 einschließlich Einschub, überreicht in

der mündlichen Verhandlung, im übrigen wie erteilt,

- Zeichnungen Figuren 1 bis 4 wie erteilt,

hilfsweise:

- Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 8 wie erteilt,

- Beschreibung Spalten 1 und 2 einschließlich Einschübe, überreicht in

der mündlichen Verhandlung, im übrigen wie Hauptantrag,

- Zeichnungen Figuren 1 bis 4 wie erteilt.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Patentanspruch 1 sei jeweils zulässig. Der

mit ihm verteidigte Patentgegenstand sei gegenüber dem in Betracht gezogenen

Stand der Technik patentfähig.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

" Fahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugsitz, mit einem Sitzkissen (3), einer Rückenlehne (5) und einem gelenkigen Sitzgestell (9,11,21,29,31) mit

vorderen (11) und hinteren Füßen (21), wobei die hinteren Füße (21) lösbar

an der Fahrzeugstruktur zu befestigen sind, wobei der Fahrzeugsitz (1) zwischen wenigstens einer zur Personenbeförderung geeigneten Sitzstellung

und einer zusammengeklappten Packagestellung einstellbar ist, wobei zum

Übergang von der Sitzstellung in die Packagestellung nach dem Lösen der

im Bereich der Rückenlehne (5) vorhandenen hinteren Füße (21) die

Rückenlehne (5) eine Versatzbewegung in Richtung des Sitzkissens (3)

vollführt, während das Sitzkissen (3) mit einer Schwenkbewegung um eine

im vorderen Bereich des Sitzkissens (3) angeordnete Schwenkachse, die

ihre Anlenkstellen an den vorderen Füßen (11) aufweist, hochklappt, wobei

die Bewegungen der Rückenlehne (5) und des Sitzkissens (3) zwischen der

Sitzstellung und der Packagestellung durch Kopplungsmittel (29,31,35,39)

gekoppelt sind,

dadurch gekennzeichnet, daß in der Packagestellung eine Sicherung (25,45) den Fahrzeugsitz (1) festlegt,

wobei die im Bereich der Rückenlehne (5) vorhandenen hinteren Füße (21)

Befestigungsmittel (25) aufweisen, welche sowohl zum Befestigen der hinteren Füße (21) an der Fahrzeugstruktur als auch zur Sicherung (25,45) der

Packagestellung dienen,

wobei in der Packagestellung die Befestigungsmittel (25) die hinteren

Füße (21) mit den vorderen Füßen (11) verhaken."

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 6 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG §147 Abs.3 Satz 1 begründet.

Der Einspruch ist zulässig. Er hat im Rahmen der Beschlussformel Erfolg.

1.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag sind zulässig.

Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der Konstruktion von

Fahrzeugsitzen befasst ist und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

a)

Das Patentbegehren nach dem Hauptantrag

ist der Patentschrift zu

entnehmen.

Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale nach den

erteilten Patentansprüchen 1,5 und 6 mit Angaben aus der Beschreibung der Patentschrift (Spalte 3, Zeilen 48-56).

Die Angaben aus der Beschreibung betreffen die konstruktive Realisierung der in

den erteilten Patentansprüchen 5 und 6 angegebenen Sicherung in der Packagestellung und stellen somit eine einschränkende Konkretisierung von als zur Erfindung

gemäß dem erteilten Patent gehörig erkennbaren Merkmalen dar.

Die Patentansprüche 2-4 und 5,6 entsprechen bis auf angepasste Rückbeziehungen

den erteilten Patentansprüchen 2-4 und 7,8.

b)

Das Patentbegehren nach dem Hauptantrag ist in den ursprünglichen

Unterlagen offenbart.

Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale nach den ursprünglichen Ansprüchen 1,2,4,7,8 mit Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 2, 1.Absatz; Seite 4, 1.Absatz nach der Figurenauflistung;

Seite 5, 1. und letzter Absatz; Seite 6, 1. und 3.Absatz).

Die Einsprechende meint, dass die Lösbarkeit der Füße ursprünglich nur für die vorderen und hinteren Füße zusammen offenbart sei, der geltende Patentanspruch 1

die Lösbarkeit dagegen auf die hinteren Füße allein beschränke. Hierin liege eine

unzulässige Erweiterung.

Diese Auffassung ist aus zweierlei Gründen unzutreffend. Zum einen bedeutet "mit

Füßen, welche lösbar ... zu befestigen sind" (ursprünglicher Patentanspruch 1) nicht,

dass grundsätzlich alle Füße lösbar sein müssen. Vielmehr bedeutet diese Formulierung, dass von den vorhandenen Füßen mehr als einer und höchstens alle lösbar

sind. Eine Einschränkung auf die hinteren Füße wäre somit davon umfaßt. Zum anderen ist "wobei die hinteren Füße lösbar ... zu befestigen sind" (geltender Patentanspruch 1) gar nicht eine Beschränkung nur auf die hinteren Füße, denn diese Formulierung lässt offen, ob die vorderen Füße lösbar sind oder nicht und schließt demnach lösbare vordere Füße mit ein.

Eine weitere unzulässige Erweiterung sieht die Einsprechende in der die Lage der

Schwenkachse betreffenden Formulierung "eine im vorderen Bereich des Sitzkissens

angeordnete Schwenkachse". In den ursprünglichen Unterlagen sei die Lage der

Schwenkachse konkret am vorderen Ende des Sitzkissenträgers angegeben. Die

Aussage "im vorderen Bereich" sei zudem gegenüber der ursprünglichen Angabe

ungenau.

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Dem Fachmann ist ohne weiteres klar, dass

die Schwenkachse nur über kraftübertragende Bauelemente mit dem Sitzkissen verbunden sein kann. Diese kraftübertragenden Bauelemente haben dabei immer auch

eine tragende Funktion gegenüber dem Sitzkissen und bilden damit einen Sitzkissenträger. Der Fachmann sieht demnach auch in der expressis verbis angegebenen

Anordnung der Schwenkachse am Sitzkissen deren Verbindung mit dem Sitzkissenträger. Die Ortsangabe "im vorderen Bereich" enthält eine hinreichend genaue Information über die Lage des Anlenkpunktes. Denn dem Fachmann ist klar, dass mit der

aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbaren Lage der Schwenkachse am vorderen Ende des Sitzkissenträgers ein Ausführungsbeispiel beschrieben ist, wobei im

Patentanspruch eine derartige Beschränkung schon aus technischen Gründen völlig

unnötig und auch unzweckmäßig ist. Der Fachmann versteht in "am vorderen Ende

des Sitzkissenträgers" aufgrund seines technischen Sachverstandes die Angabe eines Bereiches und damit auch "den vorderen Bereich des Sitzkissens".

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist demnach ursprünglich offenbart.

Die geltenden Patentansprüche 2-4 und 5,6 stimmen bis auf angepasste Rückbeziehungen mit den ursprünglichen Ansprüchen 3,5,6 und 9,10 überein.

2.

Das Patent betrifft einen Fahrzeugsitz mit Packagestellung.

Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist der Stand der Technik

nach der US 4 736 985 A berücksichtigt.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht darin, einen Fahrzeugsitz der genannten Art zu verbessern.

Dieses Problem wird durch den Fahrzeugsitz mit den im geltenden Patentanspruch 1

angegebenen Merkmalen gelöst.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig.

a)

Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Fahrzeugsitz nach dem Patentanspruch 1 ist neu, denn aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften sind

Befestigungsmittel der hinteren Füße bekannt, die in der Packagestellung des Sitzes

die hinteren Füße mit den vorderen Füßen verhaken. Fehlende Neuheit hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.

b)

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Die WO 01/19 640 A2 ist nicht vorveröffentlicht und hat daher bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben.

Wie der Fahrzeugsitz nach dem Streitpatent weist der aus der US 4 736 985 A bekannte Sitz ein gelenkiges Sitzgestell mit vorderen Füßen 18 und lösbar an der Fahrzeugstruktur befestigbaren hinteren Füßen 4 auf. Die hinteren Füße 4 befinden sich

im Bereich der Rückenlehne 2. Beim Übergang in die Packagestellung vollführt die

Rückenlehne nach dem Lösen der hinteren Füße eine Versatzbewegung in Richtung

des Sitzteiles 1, während dieses mit einer Schwenkbewegung um eine Schwenkachse hochklappt (vgl. Figuren 2,3). Die Schwenkachse weist ihre Anlenkstelle an

den vorderen Füßen 18 auf, die sich in Fahrtrichtung gesehen vorn unter dem Sitzteil

befinden. Sie ist damit im vorderen Bereich des Sitzteiles 1 angeordnet. Ferner sind

Kopplungsmittel vorgesehen, die die Bewegungen der Rückenlehne und des Sitzteiles zwischen der Sitzstellung und der Packagestellung koppeln. Die hinteren Füße

weisen Befestigungsmittel 28 auf, mit denen der Sitz in der Sitzstellung an der Fahrzeugstruktur 8 festgelegt ist.

Insoweit

ist die Gestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 1 aus der

US 4 736 985 A bekannt. Diese Gestaltung ermöglicht es, mit verhältnismäßig wenig

Handhabungsaufwand den Sitz in die Packagestellung zu überführen, denn dazu ist

lediglich auf die Rückenlehne (nach Entriegelung) von Hand eine Stellkraft aufzubringen (Spalte 3, Zeilen 5-22). Allerdings ist eine Möglichkeit der Sicherung der

Packagestellung des Sitzes aus dieser Druckschrift nicht erkennbar. Eine solche Sicherung ist möglicherweise erwünscht, um ein ungewolltes Rückschwenken des

Sitzes z.B. durch Insassen zu verhindern.

Zur Vorsehung einer entsprechenden Sicherung hat der Fachmann somit Veranlassung. Zu ihrer Realisierung wird er deshalb im Stand der Technik nach geeigneten

Lösungen Umschau halten.

Die Einsprechende ist der Meinung, dass der Fachmann zu dieser Realisierung die

im einschlägigen Fachgebiet liegende DE 195 33 932 A1 in Betracht zieht. Daraus

gehe nämlich das Prinzip hervor, den Sitz mit dem am hinteren Fuß angeordneten

Befestigungsmittel sowohl in der Sitzstellung als auch in der Packagestellung an der

Fahrzeugstruktur festzulegen. Übertrage der Fachmann dieses Prinzip auf einen

Fahrzeugsitz der aus der US 4 736 985 A bekannten Art, so biete es sich geradezu

an, den bei diesem Sitz am hinteren Fuß angelenkten Verriegelungshaken 28, der in

der Sitzstellung mit der Fahrzeugstruktur verhakt ist, auch für die Sicherung der

Packagestellung zu verwenden. Dazu müsse der Fachmann nur eine zusätzliche

Einhakmöglichkeit in einer Position vorsehen, die von dem Verriegelungshaken in

der Packagestellung des Sitzes erreicht wird. Hierzu biete sich der vordere Fuß 18

an, weil er das dem Verriegelungshaken 28 nächstliegende fahrzeugstrukturfeste

Bauelement sei. Der Fachmann sei überdies grundsätzlich um kostengünstige Bauweise bemüht, er könne auf diese Weise - unter geringfügiger Gestaltänderung des

vorderen Fußes - ein zusätzliches Bauteil vermeiden. Der Fachmann komme so in

naheliegender Weise zu der Sicherung der Packagestellung, wie sie im kennzeichnenden Teil des Anspruchs beschrieben sei.

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Fahrzeugsitze nach diesen beiden

Druckschriften verfolgen nämlich gänzlich unterschiedliche Konzepte zur Verstellbarkeit des Sitzes in die Packagestellung. Die US 4 736 985 A lehrt die Kopplung von

Sitzteil und Rückenlehne, gemäß der DE 195 33 932 A1 sind dagegen die Bewegungen von Sitzteil und Rückenlehne gerade nicht gekoppelt. Da die besagte Sicherung

jedoch konstruktiv unmittelbar abhängig ist von der Konstruktion des Sitzgestelles,

kann der Fachmann wegen dieser Andersartigkeit nicht erwarten, dass die

DE 195 33 932 A1 überhaupt Anregungen zu einer diesbezüglichen Weiterbildung

geben kann. Er wird die DE 195 33 932 A1 demnach nicht in Verbindung mit der

US 4 736 985 A bringen. Aber selbst wenn er dies - aus welchen Gründen auch immer - dennoch tun würde, ergäbe sich nicht naheliegend die mit geltendem Anspruch 1 beanspruchte Lösung. Denn die DE 195 33 932 A1 lehrt, das Befestigungsmittel des hinteren Fußes in der Packagestellung an demselben vom Sitzteil

getrennten Bauteil festzulegen, an dem es in der Sitzstellung des Sitzes festgelegt

ist. Übertrüge man diese Lehre auf den Sitz nach der US 4 736 985 A, so ergäbe

sich daraus eine zu dem Bolzen 8 weitere Befestigungsmöglichkeit unmittelbar an

der Fahrzeugstruktur. Zu einer Verbindung des Sitzteiles oder von mit diesem verbundenen Bauteilen (z.B. vorderer Fuß) mit dem der Rückenlehne zugeordneten

hinteren Fuß kann die DE 195 33 932 A1 keine Anregung geben. Vielmehr führt die

aus dieser Druckschrift entnehmbare Lehre in die entgegengesetzte Richtung der

konsequenten Trennung von Sitzteil und Rückenlehne.

Auch der übrige in Betracht gezogene Stand der Technik vermag keine Anregung zur

Verhakung des vorderen und des hinteren Fußes durch das zur Arretierung der Sitzstellung dienende Befestigungsmittel des hinteren Fußes zu geben.

Bei dem aus der ES 2 147 090 A1 bekannten Sitz dient die Verhakung 25,28 zwischen hinterem Fuß und Stützstange des Sitzteiles lediglich der Sicherung in der

Packagestellung des Sitzes. Für die Arretierung in der Sitzstellung sind gesonderte

Befestigungsmittel 9,10 vorgesehen.

Die Sitze nach der DE 44 39 975 A1 und der DE-PS 699 589 weisen zwar jeweils

Befestigungsmittel zur Sicherung der Packagestellung auf, diese sind aber nicht am

hinteren Fuß angebracht und verhaken ebenfalls nicht die hinteren Füße mit den

vorderen Füßen.

Die DE 196 07 060 C1 liegt noch weiter ab von der anspruchsgemäßen Gestaltung

der Sicherungsmittel, weil die Sicherung in der Packagestellung nicht über eine lösbare Verhakung, sondern über einen blockierbaren Lenker und die Verspannung des

Sitzgestells erfolgt.

Nachdem eine Verhakung von vorderen und hinteren Füßen in beiden Endstellungen

des Sitzes mit dem Befestigungsmittel des hinteren Fußes aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht bekannt ist, kann auch eine wie immer auch geartete Zusammenschau dieses Standes der Technik den Fachmann nicht in naheliegender Weise auf die durch den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnete Ausgestaltung führen.

Mit dem Fahrzeugsitz nach diesem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände

der auf ihn rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbildungen des Fahrzeugsitzes nach Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine

Selbstverständlichkeiten darstellen.

4.

Da dem Patentbegehren nach dem Hauptantrag stattgegeben ist, erübrigt sich

eine Beurteilung der Zulässigkeit und der Patentfähigkeit der Patentansprüche nach

dem Hilfsantrag.

Petzold

Küstner

Guth

Reinhardt

Bb