Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.11.2004 – 8 W (pat) 9/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. November 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 29 533

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie des Richters Dr. Huber, der Richterin

Martens und des Richters Dipl.-Ing. Gießen

beschlossen:

1.

Der Beschluß der Patentabteilung 25 des Patentamts vom

14. November 2001 wird aufgehoben.

2.

Das Patent wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 - 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Spalten 1 - 3 sowie 2 Seiten Zeichnungen (Figuren 1 - 4) jeweils wie Patentschrift.

G r ü n d e

I

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das

unter der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtungen zum Einbringen von Dämmstoffen“ erteilte Patent 198 29 533 (Anmeldetag: 2. Juli 1998) mit Beschluss vom

14. November 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

E1: DD 264 729 A1

E2: Firmenschrift Fa. Rockwool

„Einblas-Dämmsystem 4.2.1“ vom

20. Juni 1992

E3: Firmenschrift Fa. Rockwool „Einblas-Dämmsystem, Hochbau 1.500.2“

Juni 1998

E4: Prospektblatt Fa. Rockwool „Rockwool-Granulat RG“

E5: Prospektblatt Fa. Rockwool „Lose Steinwolle RL“

E6: Prospektblatt Fa. Rockwool „Lose Steinwolle RL“, Dezember 1992

E7: Produkt-Information Fa. Rockwool: „Reißwolle RLZ-normal“, Mai 1974

E8: Produkt-Information Fa. Rockwool: „Lose Steinwolle RL und Reißwolle

RLZ aus Brandplatten RPB (RLZ/RPB)“, August 1973

Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 hat die Einsprechende Beschwerde

eingelegt.

Der Patentinhaber hat in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Patentansprüche 1 bis 14 vorgelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

1. Verfahren zum Einbringen von losen Dämmstoffen (2, 22, 23) in

Hohlräume (3, 32, 33) mittels wenigstens einer Fördereinrichtung (F, 4, 42), dadurch gekennzeichnet, daß unter mechanischer Einwirkung die Dämmstoffe (2, 22, 23) in dem zu füllenden Hohlraum (3, 32, 33) vorverdichtet werden, und bei dem mit

Hilfe wenigstens eines mechanischen Verdichtungselementes

(4, 42, 43), welches zum Hohlraum (3, 32, 33) in mindestens

zwei Achsen relativbeweglich ist, eine mechanische Nachverdichtung der Dämmstoffe (2, 22, 23) ohne weitere Materialzugabe erfolgt.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:

8. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach wenigstens

einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß als

Verdichtungselement wenigstens ein Druckstempel (4, 42, 43)

vorgesehen ist, welcher in wenigstens zwei Koordinatenrichtungen (X, Y, Z) relativ zu dem zu füllenden Hohlraum (3,

32, 33) bewegbar ist.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 hat folgenden Wortlaut:

9. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach wenigstens

einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die

wenigstens eine Fördereinrichtung als Verdichtungselement

ausgebildet ist, und daß dieses einen Druckstempel (4, 42)

darstellt, welcher in wenigstens zwei Koordinatenrichtungen (X,

Y, Z) relativ zu dem zu befüllenden Hohlraum (3, 32, 33) bewegbar ist.

Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 12 bis 14 haben folgenden

Wortlaut:

12. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, daß die Relativbewegungen zwischen

dem Verdichtungselement (4, 42, 43) und dem zu befüllenden

Hohlraum (3, 32, 33) durch mechanische Bewegungen von wenigstens einem dieser Elemente hervorgerufen werden.

13. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, daß die Relativbewegungen zwischen

dem Verdichtungselement (4, 42, 43) und dem zu befüllenden

Hohlraum (3, 32, 33) NC-gesteuert, mechanisiert oder händisch

erfolgen.

14. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, daß die Relativbewegungen zwischen

dem Verdichtungselement (4, 42, 43) und dem zu befüllenden

Hohlraum (3, 32, 33) als mehrachsige Longitudinal-, Rotations-

und/oder Rüttelbewegungen erfolgen.

Wegen des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 7 sowie 10 und 11

wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass

das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der

Technik nach der E3 weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Auch hätten die übrigen Patentansprüche 2 bis 14 mit dem Patentanspruch 1 keinen Bestand.

Außerdem sei das im geltenden Patentanspruch 1 eingefügte Merkmal „ohne

weitere Materialzugabe“ in der gesamten Offenbarung nicht enthalten.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Außerdem regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zu der Frage, ob es

zulässig sei, ein in der gesamten Offenbarung nicht enthaltenes Merkmal in den

Hauptanspruch aufzunehmen, welches die vermeintliche Erfindung als ausschließliches Merkmal vom Stand der Technik unterscheidet.

Der Patentinhaber ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.

Er vertritt die Auffassung, das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 sowie die

Vorrichtungen nach den nebengeordneten Patentansprüchen 8 und 9 sowie 12 bis

14 seien durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen

noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.

Der Patentinhaber beantragt,

das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentansprüchen 1 bis 14 aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts abzuändern war.

1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft

ein Verfahren zum Einbringen von losen Dämmstoffen in Hohlräume mittels wenigstens einer Fördereinrichtung. Dabei werden

die Dämmstoffe unter mechanischer Einwirkung in dem zu füllenden Hohlraum vorverdichtet. Mit wenigstens einem mechanischen

Verdichtungselement, das zum Hohlraum in mindestens zwei Achsen relativbeweglich ist, erfolgt eine mechanische Nachverdichtung

ohne weitere Materialzugabe.

Der geltende Patentanspruch 8 betrifft

eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach wenigstens

einem der Ansprüche 1 bis 7, bei der als Verdichtungselement wenigstens ein Druckstempel vorgesehen ist, welcher in wenigstens

zwei Koordinatenrichtungen relativ zu dem zu füllenden Hohlraum

bewegbar ist.

Mit Patentanspruch 9 wird

eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach wenigstens

einem der Ansprüche 1 bis 7 beansprucht, bei der die wenigstens

eine Fördereinrichtung als Verdichtungselement ausgebildet ist, das

einen Druckstempel darstellt, welcher in wenigstens zwei Koordinatenrichtungen relativ zu dem zu füllenden Hohlraum bewegbar

ist.

Patentanspruch 12 ist auf

eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1

gerichtet, bei der die Relativbewegungen zwischen dem Verdichtungselement und dem zu befüllenden Hohlraum durch mechanische Bewegungen von wenigstens einem dieser Elemente hervorgerufen werden.

Nach Patentanspruch 13 erfolgen bei

einer Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1 die Relativbewegungen zwischen dem Verdichtungselement und dem zu befüllenden Hohlraum NC-gesteuert, mechanisiert oder händisch.

Nach Patentanspruch 14 erfolgen bei

einer Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1

die Relativbewegungen zwischen dem Verdichtungselement und

dem zu befüllenden Hohlraum als mehrachsige Longitudinal-, Rotations- und/oder Rüttelbewegungen.

Nach den Ausführungen in der DE 198 29 533 C1 in Sp. 2, Z. 17 – 31 soll

damit ein Verfahren geschaffen werden, das in seiner Anwendung so flexibel

ist, dass lose Dämmstoffe jeder Art in der gewünschten Weise eingebracht

werden können und dabei der apparative Aufwand gering ist.

Außerdem sollen Vorrichtungen zur Durchführung des Verfahrens angegeben werden, die verhältnismäßig einfach aufgebaut sind, sowohl bei stehender als auch liegender Fertigung der Tafelelemente angewendet werden

können und sowohl im Herstellerwerk der Tafelelemente als auch auf der

Baustelle einsetzbar sind.

2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.

Die Merkmale, dass eine „mechanische“ Nachverdichtung mit Hilfe wenigstens eines „mechanischen“ Verdichtungselements erfolgt, geht aus der Beschreibung Sp. 2, Z. 46/47 hervor, wo ausgeführt ist, dass ein Druckstempel 4 als Verdichtungselement dient. Dass das Verdichtungselement „in mindestens zwei Achsen“ relativbeweglich ist, stellt eine Einschränkung des

Merkmals im ursprünglichen Patentanspruch 8 dar, wonach der Druckstempel wenigstens in einer Koordinatenrichtung bewegbar ist.

Das weiterhin neu eingefügte Merkmal, dass eine Nachverdichtung „ohne

weitere Materialzugabe“ erfolgt, geht zwar aus den ursprünglichen Unterlagen wörtlich nicht hervor, doch erschließt es sich dem Fachmann, einem mit

dem Dämmen von Bauelementen betrauten Handwerksmeister, aus dem

Gesamtinhalt der ursprünglichen Unterlagen ohne weiteres. Der Verfahrensschritt der Nachverdichtung ist nämlich in den gesamten Unterlagen so beschrieben worden, dass der Fachmann nur an eine Verdichtung mittels eines

mechanischen Verdichtungselements, welches als solches nicht zu den in

der späteren Dämmung verbleibenden Elementen gehört und nicht durch

Zugabe eines weiteren Materials, bspw. eines Bindemittels, eines Klebers

oder einer Flüssigkeit denkt. An keiner Stelle ist von einer Nachverdichtung

mittels weiterer oder zusätzlicher Materialzugabe die Rede, sondern allein

durch ein mechanisches Element, wie einem Druckstempel.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 14 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 14, in denen die Einschränkungen aus dem geltenden Patentanspruch 1 eingearbeitet worden sind. Die geltenden Ansprüche 2 bis 14 sind

somit ebenfalls zulässig.

3. Das Verfahren zum Einbringen von losen Dämmstoffen in Hohlräume mit den

Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 hat als neu zu gelten, weil keine

der Entgegenhaltungen ein Verfahren zeigt, bei dem eine mechanische

Nachverdichtung ohne weitere Materialzugabe erfolgt.

Dies gilt auch gegenüber dem Verfahren nach der E3, denn bei dem darin

beschriebenen Verfahren wird dem Dämmstoff ein Kleber zugegeben. Wenn

das Aufsprühen eines Klebers überhaupt eine Nachverdichtung des Dämmmaterials darstellt, so wird diese durch Zugabe eines weiteren Materials bewirkt. Zudem wird das Sprüh-Klebeverfahren beim Beschichten zur Wärmedämmung von freien Oberflächen und nicht beim Einbringen von Dämmstoff

in einen Hohlraum angewendet.

4. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche

Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Mit der Fülleinrichtung nach der E3 wird Dämmmaterial aus einem Vorratsbehälter angesaugt und über einen Schlauch und eine Düse mittels Luft in

den zu füllenden Hohlraum eingetragen; vgl. die Angaben auf S. 5, linke

Spalte, Abs. 2. Dies entspricht dem in der geltenden Beschreibung in Sp. 3,

Z. 28 bis 32 als erste Verdichtungsstufe bezeichneten Verfahrensschritt. Zur

Dämmung von offenen Konstruktionen, wie Kuppeln oder belüfteten Flachdächern, also nicht beim Ausfüllen von Hohlräumen, – vgl. auch die Tabelle

in der E3 auf S. 6 – ist bei dem aus der E3 bekannten Verfahren eine Verarbeitung mit Klebstoffbindung erforderlich, um das Dämmmaterial auf der zu

dämmenden Oberfläche zu stabilisieren; vgl. die Angaben in der E3 S. 6,

rechte Spalte. Dabei wird nach der Darstellung in der E3 auf S. 10 das

Dämmmaterial schichtweise zusammen mit dem Kleber auf die zu dämmende Oberfläche aufgebracht und anschließend mit einer dünnen Kleberschicht benetzt.

Daraus folgt, dass das daraus bekannte Verfahren lediglich einstufig ist und

die im Bedarfsfall aufgesprühte Kleberschicht die Dämmschicht nur lagestabil

halten soll; vgl. auch in der E3 S. 10, rechte Spalte, Abs. 2. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob das Aufsprühen des Klebers eine Verdichtung der

Dämmschicht bewirkt. Zumindest beruht diese Verdichtung auf der Zugabe

eines weiteren Materials.

In der geltenden Beschreibung in Sp. 1, Z. 58 bis 60 ist zwar das Einstampfen oder Einrütteln durch Vibration des Dämmstoffs als aus der Praxis

bekannt angegeben, doch beziehen sich diese Maßnahmen ausschließlich

auf einstufige Verfahren. Auch wenn der Fachmann das aus der Praxis

bekannte Einstampfen oder Einrütteln übernehmen würde, so gelangte er

dadurch nicht zu dem zweistufigen Verfahren nach dem geltenden

Patentanspruch 1. Zu einer Kombination der aus der Praxis bekannten

Verfahren mit dem Verfahren nach der E3 hat er keine Veranlassung, da bei

diesem Verfahren nach den Angaben auf S. 4, 2. Sp. von links, Abs. 1 die

Dämmschicht in besonderen Fällen durch Zugabe eines mineralischen

Bindemittels oder durch Besprühen mit einem Kleber – S. 6 – stabilisiert wird.

Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in

der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurden, ergibt sich, wie

der Senat überprüft hat, das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch

1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.

Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch

die Ansprüche 2 bis 7 zur weiteren Ausgestaltung des Verfahrens nach dem

geltenden Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand.

5. Die Vorrichtungen nach den nebengeordneten Patentansprüchen 8, 9 und 12

bis 14, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, haben ebenfalls als neu zu gelten und sind auch Ergebnis einer erfinderischen

Tätigkeit.

In keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist eine Vorrichtung zum Einbringen von losen Dämmstoffen in Hohlräume beschrieben, die

ein Verdichtungselement für ein zweistufiges Verdichten in Form eines

Druckstempels aufweist.

Auch die Kenntnis der Vorrichtungen zur Durchführung der in der Beschreibung als aus der Praxis bekannt angegebenen Verfahren und der

Einblas-Vorrichtung nach der E3 führen nicht zu den in den o.g. nebengeordneten Patentansprüchen beanspruchten Vorrichtungen, weil das Verfahren nach der E3 einstufig ist und eine im besonderen Anwendungsfall erforderliche Verfestigung des Dämmmaterials durch Zugabe eines Bindemittels

oder eines Klebers geschieht.

6. Die Anregung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, greift der Senat nicht auf,

da der vorliegende Fall ein Einzelfall ist. Das Merkmal, dass die Nachverdichtung „ohne weitere Materialzugabe“ erfolgt, geht außerdem, wie unter Punkt

II, 2 ausgeführt worden ist, für den maßgebenden Fachmann aus dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Unterlagen hervor.

Kowalski

Dr. Huber

Martens

Gießen

Cl