Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.11.2004 – 14 W (pat) 318/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 40 16 581
… 6.70
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der
Richterin Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
Das Patent 40 16 581 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 40 16 581 mit der Bezeichnung
„Feuerfestes Material mit Chrom(III)-Oxid mit verbesserter Wärmeschockfestigkeit, Herstellungsverfahren und Verwendung“
ist am 12. Dezember 2002 veröffentlicht worden. Es umfasst 8 Patentansprüche,
von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
„Feuerfestes Material mit verdichtetem Chrom(III)-oxid, das eine Rohdichte von mindestens 3844,44 kg/m3 hat und mindestens 80
Gew.-% Cr2=O3, mindestens 0,5 Gew.-% TiO2 und von 0,25 Gew.-
% bis zu weniger als 5 Gew.-% monoklines Zirconiumdioxid in
Partikelform, das im wesentlichen gleichmäßig in dem Material
verteilt ist, aufweist.“
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 6, die besondere Ausgestaltungen des Materi-
als nach Patentanspruch betreffen, sowie der Ansprüche 7 und 8, die auf ein Verfahren zum Herstellen und die Verwendung eines feuerfesten Materials gemäß
einem der Ansprüche 1 bis 6 gerichtet sind, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Gegen das Patent ist am 12. März 2003 Einspruch erhoben worden, der ua auf die
Behauptung gestützt ist, sowohl der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 als
auch die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach den in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Hilfsanträgen 1 und 2 seien durch den Inhalt der
(1)
US 4 647 547
neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der
Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1,
weiter hilfsweise auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2, im
übrigen wie Hauptantrag.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom vorstehend wiedergegebenen erteilten Anspruch 1 (allein) dadurch, dass „80“ durch „85“ ersetzt ist.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zusätzlich „weniger als 5“ durch „4“ ersetzt.
Die Patentinhaberin macht zur Begründung der Neuheit gegenüber dem Stand der
Technik nach (1) im wesentlichen geltend, diese Entgegenhaltung offenbare weder verdichtetes Cr2O3 noch einen Mindestgehalt von 80 oder gar 85 Gew.-%
Cr2O3, keine Gehalte unterhalb 5 oder ≤ 4 Gew.-% für ZrO2; ferner sei nicht angegeben dass ZrO2 im gesinterten Material in mono? Form vorliegen müsse.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, somit
zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents, weil das feuerfeste Material nach
dem erteilten Anspruch 1 aber auch nach den hilfsweise verteidigten Ansprüchen 1, nicht mehr neu ist.
Die Entgegenhaltung (1) offenbart ein feuerfestes Material mit verbesserter
Wärmeschockfestigkeit, das einen Cr2O5-Gehalt von mindestens 50 Gew.-%, vorzugsweise mindestens 55 Gew.-%, und geringe Mengen ZrO2 (Sp 1 Z 13 bis 18
iVm Sp 3 Z 39 bis 42). Als Bestandteile mit hohem Chromoxid-Gehalt werden in
Sp 4 Z 1 bis 4) Cr2O5 und/oder MgCr2O4 genannt; an anderer Stelle der Beschreibung (Sp 3 Z 42 bis 44) wird darauf hingewiesen, dass hochchromoxidhaltig auch
Metallchromite wie MgCr2O4, LaCrO4 und FeCr2O4 ebenso wie Cr2O3 betrifft. Die
Feuerfestmaterialien gemäß (1) weisen somit im Falle von Cr2O3 als chromoxidreichem Bestandteil über 55 Gew-% Cr2O3 bis zu einer Obergrenze von 100 Gew.-
% abzüglich der weiteren Bestandteile und etwaiger Verunreinigungen auf. Für
ZrO2-Gehalte im unteren Bereich von 5 bis 30 Gew.-% (gemäß Sp 3 Z 16 bis 23)
und bei Anwesenheit weiterer Feuerfestoxide im unteren Bereich von 1 bis 25
Gew.-% (gemäß Sp 3 Z 52 bis 54) sind somit auch Cr2O3-Gehalte über 85 Gew.-%
offenbart. Der Umstand, dass hierfür keine expliziten Beispiele aufgeführt sind,
kann an diesem Sachverhalt nichts ändern. Zum Inhalt der Lehre einer Entgegenhaltung gehört nämlich nicht nur, das, was in den Ausführungsbeispielen detailliert
angegeben ist, sondern jede für den Fachmann ausführbare Information aus dem
Anspruchs- und Beschreibungsteil (vgl T 12/81 Abl 82, 296 (Nr 7 Diastereomere,
(vgl auch Mitt 86, 69) T 4/83 Abl 83, 498 (Nr 4) Reinigung von Sulfonsäuren).
Damit ist das Merkmal „mindestens 80 Gew.-% Cr2O3“ der Patentansprüche 1
nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 durch die Entgegenhaltung (1) vorweggenommen.
Die Bedingung „mindestens 0,5 Gew.-% TiO2“ ist durch die Angaben in Spalte 3
Zeilen 52 bis 54 der US-Patentschrift erfüllt und kann daher die Neuheit des beanspruchten Feuerfestmaterials nicht begründen.
Auch das Merkmal „bis zu weniger als 5 Gew.-% (bis zu 43 Gew.-%) mololines
Zirconiumdioxid in Partikelform, das im wesentlichen gleichmäßig in dem Material
verteilt ist, „ der Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 (des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 2) ist in der Druckschrift (1) vorbeschrieben. Nach den Beispielen
der Entgegenhaltung werden MgCr2O4-ZrO2-Zusammensetzungen ZrO2-Anteilen
im Bereich zwischen (entsprechend 0 bis 30 Gew.-%) hergestellt (Sp 4 Z 24 bis 28
iVm Sp 3 Z 16 bis 23 vgl auch Tabelle I iVm Fig. 5). Der Fachmann erkennt ohne
weiteres, dass diese Art von ZrO2-Zusatz nicht auf das in den Beispielen
wortwörtlich genannte MgCr2O4 beschränkt ist, sondern in gleicher Weise bei den
anderen in (1) genannten chromoxidreichen Komponenten wie dem Chromoxid
Cr2O3 selbst erfolgen kann. Damit gehören Zusatzmengen von bis zu weniger als
5 Gew.-% bzw bis zu 4 Gew.-% in Feuerfestmaterialien mit mindestens 80 Gew.-
% bzw mindestens 85 Gew.-% Cr2O3, die auch mehr als 0,5 Gew.-% TiO2 enthalten können, zur Lehre der Entgegenhaltung.
Das nach (1) zuzusetzende ZrO2 ist unstabilisiert (Sp 3 Z 48 bis 51) dh monoklin
(vgl Streitpatentschrift [0034], liegt kleinteilig, dh in Partikelform vor und ist gleichmäßig in dem Feuerfestmaterial verteilt (Sp 6 Z 7 bis 11). Der Einwand der Patentinhaberin, der Einsatz von unstabilisiertem ZrO2 in der Pulvermischung lasse nicht
die Folgerung zu, dass es im gesinterten Feuerfestmaterial noch in dieser Modifikation vorliege, kann nicht durchgreifen. Auch patentgemäß wird nämlich für den
ungebrannten Formling monoklines, dh unstabilisiertes Zironinndioxid eingesetzt
(vgl Anspruch 7), das nach dem Sintern auch verdichten bei Temperaturen von
mindestens 1450°C im Feuerfestmaterials selbstgemäß Anspruch 1 unverändert
in monolkiner Form vorliegt. Da die in (1) angegebenen Verfahrensmaßnahmen
zur Herstellung des Sinterkörpers (Sp 4 Z 1 bis 12) vollständig die im erteilten Anspruch 7 des Streitpatents festgelegten Bedingungen erfüllen und gleiche Verfahrensmaßnahmen zu gleichen Ergebnissen führen, bestehen keine vernünftigen
Zweifel daran, dass das Zirkoniumdioxid bei den nach der Lehre von (1) erhaltenen Feuerfestmaterialien unverändert im unstabilisierten (monoklinen) Zustand
vorliegt.
Aufgrund der Identität der Verfahrensmaßnahmen muß das nach (1) aus den Bestandteilen Cr2O3, TiO2 und ZrO2 in den in Rede stehenden Mengen hergestellte
Feuerfestmaterial zwangsläufig auch Chrom(III)-oxid in verdichteter Form sowie eine Rohdichte von mindestens 3 844,44 kg/m3 aufweisen. Allein die fehlenden
Angaben zur Dichte in (1) können die Neuheit des patentgemäßen Feuerfestmaterials nicht tragen, denn zum neuheitsschädlichen Offenbarungsgehalt
dieser Entgegenhaltung gehört auch, was dem Sachverständigen bei Nacharbeitung der in (1) gegebenen Lehre unmittelbar und zwangsläufig offenbar wird (BGH
GRUR 1980, 283 – Terephthalsäure) – vorliegend die inhärenten Eigenschaften
des nach (1) erhältlichen Feuerfestmaterials.
Nach alledem haben der erteilte Anspruch 1 sowie die Patentansprüche 1 nach
Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 mangels Neuheit ihrer Gegenstände keinen Bestand. Die Ansprüche 2 bis 8 fallen mit dem jeweiligen Anspruch 1, da über die
Anträge der Patentinhaberin nicht teilweise entschieden werden kann.
Schröder
Wagner
Harrer
Proksch-Ledig
Na