Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.11.2004 – 11 W (pat) 307/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 58 082
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel,
v. Zglinitzki und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph. D. / M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Auf die Einsprüche wird das Patent 198 58 082 mit den Patentansprüchen 1 bis 5 vom 22. November 2004 sowie der Beschreibung
und der Zeichnung Figur 1 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die beim Patentamt am 16. Dezember 1998 eingereichte Anmeldung, die am
14. September 2000 offengelegt worden ist, wurde das Patent 198 58 082 mit der
Bezeichnung „Panzerglasscheibe für Kraftfahrzeug“ erteilt. Die Erteilung ist am
2. Mai 2002 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist am 29. Juli 2002 von S… in P…, und
am 2. August 2002 von A… GmbH in D…, Einspruch erhoben worden. Jeder Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,
der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, nach der Auffassung der Einsprechenden II auch unzulässig erweitert, und deshalb zu widerrufen.
Die Einsprechende I nennt hierzu die Druckschriften
D1
D2
D3
DE 41 42 416 A1
DE 28 51 527 A1
US 4 277 294
wovon D1 und D2 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden sind. Sie
macht zudem offenkundige Vorbenutzung (Gespräch: S1… /B…) geltend, für die
sie Zeugenbeweis anbietet und ein handschriftliches Gesprächsprotokoll, datiert
15.05.98, in Kopie vorlegt (Anlage A1 zum Schriftsatz vom 29. Juli 2002).
Von der Einsprechenden II werden genannt:
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
DE 41 42 416 A1 (= D1)
DE 43 35 336 A1
DE 44 15 879 A1
DE 197 29 897 C1
DE 198 03 435 C1 (nicht vorveröffentlicht)
US 4 277 294 (= D3)
US 4 284 677
WO 98/57805 A1 (nicht vorveröffentlicht)
Darüber hinaus macht auch die Einsprechende II offenkundige Vorbenutzung
(Vorführung Audi-AG bei Wendler Karosseriebau GmbH) geltend und bietet Zeugenbeweis an (Bl. 61 GA). Sie legt hierzu folgende Dokumente in Kopie vor:
(DOK 1)
Photo mit Beschriftung „Driver and Front passenger windows
drop completely down“ Auszug aus einem Prospekt der Firma Audi,
Ingolstadt aus dem Jahr 2001
(DOK 2)
Zeichnung „Audi-A6 Composition“ (Detailschnittbild einer
mehrschichtigen Panzerglasscheibe), erstellt von Herrn Arturo Mannheim
(DOK 3)
Fax von Jörg Andersson an AGP Industrias/Sr. Leopoldo
Bflucker, datiert 15. Juli 98, in spanischer Sprache.
Nach dem Vorbringen der Einsprechenden II wurden am 20. Juli 1998 durch die
Wendler Karosseriebau GmbH in Reutlingen mehrere Fahrzeuge des Typs Audi-
A6 mit einer Panzerverglasung interessierten Besuchern vorgeführt. Insbesondere
habe sich Herr Arturo Mannheim, Geschäftsführer der AGP Corporation,
Kolumbien, den Aufbau der Verglasung von Mitarbeitern der Firma Wendler im
Detail erläutern lassen. Zu dem Besuchstermin sei eine gesonderte Einladung von
Herrn Jörg Andersson, Vertreter der Firma Wendler in Lateinamerika, an Herrn
Leopoldo Bflucker, Mitarbeiter der AGP Corporation, als Fax (DOK 3) ergangen.
Alle drei Herren seien bei der Vorführung am 20. Juli 1998 anwesend gewesen.
Die Besucher seien nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet worden, diese sei auch
nicht erwartet oder vorausgesetzt worden (s. Schriftsatz vom 2. August 2002, S 5-
7 „Vorbenutzung“). Herr Arturo Mannheim habe unmittelbar nach dem Besuch bei
der Firma Wendler die als Anlage zum Schriftsatz vom 2. August 2002 als „Audi-
A6-Composition“(DOK 2) eingereichte Zeichnung angefertigt (Schriftsatz vom
20. September 2002, Abs 1). Durch die Anwesenheit von Herrn Arturo Mannheim
und von Herrn Andersson bei der Vorführung vom 20. Juli 1998 sei die Öffentlichkeit der Vorbenutzung gegeben.
Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 5
vom
22. November 2004 sowie der Beschreibung und der Zeichnung Figur 1 gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht zu erhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Versenkbare Panzerglas-Seitenscheibe eines Kraftfahrzeugs, mit
mehreren schichtweise angeordneten Glasscheiben (1,3,5) mit
dazwischenliegenden Verbundschichten (2,4), wobei mindestens
eine äußere, erste Glasscheibe (1), eine zu der äußeren Glasscheibe (1) nach innen nächstliegende, zweite Glasscheibe (3)
und eine zur zweiten Glasscheibe (3) nach innen nächstliegende,
dritte Glasscheibe (5) vorgesehen sind,
wobei die äußere, erste Glasscheibe (1) am Außenrand der Panzerglasscheibe über die zweite und dritte Glasscheibe vorragt und
die dritte Glasscheibe (5) am Außenrand der Panzerglasscheibe
über die zweite Glasscheibe (3) vorragt, um zwischen der äußeren, ersten Glasscheibe (1) und der dritten Glasscheibe (5) eine
Vertiefung (12) auszubilden, und wobei die Verbundschicht (2)
zwischen der äußeren, ersten Glasscheibe (1) und der zu der äußeren Glasscheibe (1) nach innen nächstliegenden, zweiten Glasscheibe (3) aus Polyurethan besteht und die gesamte innenliegende Oberfläche der äußeren, ersten Glasscheibe (1) durchgehend abdeckt, mit einer Randverstärkung (6) aus Metall, die am
Außenrand der Panzerglasscheibe zumindest eine innenliegende
Oberfläche (10) der äußeren, ersten Glasscheibe (1) abdeckt und
an dieser mit der Verbundschicht (2) zwischen der äußeren, ersten Glasscheibe (1) und der zu der äußeren Glasscheibe (1)
nach innen nächstliegenden, zweiten Glasscheibe (3) befestigt ist
und sich in die Vertiefung (12) derart hinein erstreckt, dass die
dritte Glasscheibe (5) die Randverstärkung (6) überlappt und die
zweite Glasscheibe (3) und die Randverstärkung (6) stirnseitig zueinander benachbart sind.“
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Bruchgefahr am Rande der Scheibe auszuschließen.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 5 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Im vorliegenden Einspruchsverfahren entscheidet der Senat gemäß § 147 Abs 3
Satz 1 PatG.
Die zulässigen Einsprüche sind nur insoweit erfolgreich, als sie zu einer Beschränkung des Patents geführt haben.
Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Kraftfahrzeugen mit Panzerung zum Personenschutz und der Konstruktion und Verwendung von Panzerglasscheiben besitzt.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine
Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4 in Verbindung mit der Beschreibung gemäß der Offenlegungsschrift Sp 4 Z 48 bis 67 und der Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung bzw. in den erteilten Ansprüchen 1 bis 3. Die Ansprüche 2 bis
5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 8 bzw. den erteilten Ansprüchen 4 bis 7, jeweils in dieser Reihenfolge.
1. Der Einwand der Einsprechenden II, dass eine unzulässige Erweiterung hinsichtlich der Merkmale „Verbundschichten“ und „Vorsprung“ vorliege, da im ursprünglichen Anspruch 1 ausdrücklich von „Verbundschichten.. um die beiden
Glasschichten zu verbinden...“ die Rede sei und auch ein „Vorsprung zum Anbringen der Panzerglasscheibe in einem Rahmen oder Türrahmen“ explizit erwähnt
werde, was im erteilten Anspruch 1 bzw dem neu vorgelegten nicht mehr vorkomme, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist die Fassung der Ansprüche in
den Anmeldungsunterlagen anerkanntermaßen nur als Formulierungsversuch aufzufassen. Zum anderen impliziert schon der Begriff „Verbundschichten“, dass diese Schichten verbunden werden sollen, so dass eine weitere, diesbezügliche
Präzisierung entbehrlich ist. Der „Vorsprung (8)“, den die äußerste Glasplatte (1) in bezug auf die darauffolgende Glasplatte (3) bildet, dient, wie schon der Figur 1
mit zugehöriger Beschreibung zu entnehmen ist (siehe dort das Bezugszeichen
14), ausdrücklich dem Eingriff in einen Rahmen des Kraftfahrzeugs. Der Fortfall
dieser Zweckangabe für den Vorsprung ändert ersichtlich nichts am Gegenstand
der Erfindung und ist schon deshalb unbedenklich.
2. Die Offenkundigkeit der von der Einsprechenden II geltend gemachten Vorbenutzung ist nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen worden. Das angeblich
Vorbenutzte ist deshalb zur Beurteilung der Patentfähigkeit nicht heranzuziehen.
Das Vorbringen der Einsprechenden II ist nicht geeignet, die Offenkundigkeit der
geschilderten Vorbenutzung zu begründen, da nicht dargelegt ist, wie beliebige
Dritte von diesem Gegenstand Kenntnis erlangt haben könnten. An den Vorführungen haben ausschließlich Herren der Wendler Karosseriebau GmbH und des
Konzerns der Einsprechenden II teilgenommen. Sie dienten offenbar lediglich internen Vertragsverhandlungen. Bei Herrn Jörg Andersson handelt es sich um den
Vertreter der Firma Wendler für Lateinamerika, also um einen Firmenangehörigen,
der selbstverständlich zur Vertraulichkeit verpflichtet ist und keinesfalls als
Öffentlichkeit im Sinne eines „beliebigen Dritten“ zu werten ist. Aus dem Fax an
Herrn Bflucker (DOK 3) ergibt sich, dass der Besuch vom 20. Juli 1998 der Verhandlung über das letzte Angebot der Firma AGP in bezug auf Sicherheitsfenster dienen sollte (...una reunion de negocios...para tratar lo relacionado con su ultima oferta sobre Vidrios de Seguridad). Daraus ergibt sich zweifelsfrei eine Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen Wendler und AGP, für die ebenfalls Vertraulichkeit bezüglich ausgetauschter Informationen vorauszusetzen ist. Die von Herrn
Arturo Mannheim angefertigte Zeichnung (DOK 2) ist derart detailliert, etwa durch
Angabe der einzelnen Schichtdicken auf hundertstel Millimeter genau, dass sie als
Grundlage für eine exakte Kalkulation des Preises oder als Konstruktionsunterlage
zu sehen ist und nicht als einfache Gedächtnisskizze zu bewerten ist. Insofern ist
diese Zeichnung als internes Dokument zu betrachten. Im Vortrag der Einsprechenden II findet sich kein Hinweis darauf, wie der Inhalt dieser im Besitz von
Herrn Arturo Mannheim befindlichen Zeichnung an beliebige Dritte gelangt sein
könnte, so dass auch in dieser Hinsicht eine öffentlich gewordene Kenntnis nicht
substantiiert ist.
Die angebotene Zeugeneinvernahme hätte daher auch im Falle der Bestätigung
des Behaupteten nicht den Nachweis der Offenkundigkeit erbringen können. Sie
war mithin entbehrlich.
Da die Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung somit nicht hinreichend
und damit zweifelsfrei dargelegt ist, gehört deren Gegenstand nicht zum Stand der
Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu
ziehen ist.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten Merkmale bekannt.
Dies gilt auch für die Schrift E3, deren Gegenstand als nächstkommender vorveröffentlichter Stand der Technik zu sehen ist. Aus E3 ist eine versenkbare Panzerglas-Seitenscheibe für ein Kraftfahrzeug bekannt, die mehrere schichtweise angeordnete Glasscheiben mit dazwischenliegenden Verbundschichten aufweist, wobei
die äußere, erste Glasscheibe am Außenrand der Panzerglasscheibe über die
zweite und dritte Glasscheibe vorragt. Die Panzerglasscheibe besitzt zudem eine
Randverstärkung aus einem winkelförmigen Panzerelement 7, die am Außenrand
der Panzerglasscheibe eine innenliegende Oberfläche der äußeren, ersten Glasscheibe abdeckt (siehe Anspruch 1 und Beschreibung Sp 1 Z 38 bis Sp 2 Z 7).
Das Panzerelement soll, wie ein am Türfensterrahmen des Kraftfahrzeugs angebrachtes Stahlelement, eine Zugfestigkeit von etwa 60 kp/mm haben (Sp 2 Z 1-3),
woraus der Fachmann ohne weiteres schließt, dass beide aus dem selben Material „Stahl“, also einem Metall, gefertigt sind oder zumindest sein können.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 dadurch,
- dass die dritte Glasscheibe am Außenrand der Panzerglasscheibe über die zweite Glasscheibe vorragt, um zwischen der
äußeren, ersten Glasscheibe und der dritten Glasscheibe eine
Vertiefung auszubilden,
- dass die Verbundschicht zwischen der äußeren, ersten Glasscheibe und der zu der äußeren Glasscheibe nach innen
nächstliegenden, zweiten Glasscheibe aus Polyurethan besteht und die gesamte innenliegende Oberfläche der äußeren,
ersten Glasscheibe durchgehend abdeckt, und
- dass die Randverstärkung an dieser mit der Verbundschicht
zwischen der äußeren, ersten Glasscheibe und der zu der äußeren Glasscheibe nach innen nächstliegenden, zweiten Glasscheibe befestigt ist und sich in die Vertiefung derart hinein erstreckt, dass die dritte Glasscheibe die Randverstärkung
überlappt und beide stirnseitig zueinander benachbart sind.
Die nicht vorveröffentlichte ältere Anmeldung E8 zeigt zwar eine einschlägige
Panzerglasscheibe (vitrage feuilleté blindé), bei welcher eine metallische Randverstärkung (insert (3) notament metallique) in eine Vertiefung eingesetzt ist, die
durch verschiedene Höhen von benachbarten Glas- bzw. Verbundschichten gebildet ist. Es ist auch erwähnt, dass eine der innenliegenden Schichten aus Polyurethan bestehen kann und aus Figur 4 mit zugehöriger Beschreibung geht hervor, dass die erste äußerste Scheibe 10 die übrigen, innenliegenden Scheiben
überlappen kann, wobei die Randverstärkung (ceinture périphérique metalique 12)
die innenliegende Oberfläche dieser Glasscheibe (verre renforcé chimique 10) abdeckt. Davon unterscheidet sich die Erfindung zumindest dadurch, dass die Verbundschicht zwischen der äußeren, ersten Glasscheibe und der zu der äußeren
Glasscheibe nach innen nächstliegenden, zweiten Glasscheibe aus Polyurethan
besteht und die gesamte innenliegende Oberfläche der äußeren, ersten Glasscheibe durchgehend abdeckt, und dass die Randverstärkung an dieser mit der
Verbundschicht zwischen der äußeren, ersten Glasscheibe und der zu der äußeren Glasscheibe nach innen nächstliegenden, zweiten Glasscheibe befestigt ist.
Die D2 betrifft eine Kugellafette für eine Handfeuerwaffe, die in eine Öffnung einer
feststehenden Panzerglasscheibe eines Fahrzeugs eingesetzt ist. Die erfindungsgemäße Panzerglasscheibe ist deshalb schon von der Gattung her, aber auch im
konstruktiven Aufbau verschieden vom Gegenstand der D2.
Die Gegenstände der übrigen im Verfahren genannten Druckschriften sowie der
von der Einsprechenden I geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung liegen
von der Erfindung noch weiter ab und können deren Neuheit nicht in Frage stellen.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Zu den og Unterschiedsmerkmalen gibt der vorveröffentlichte Stand der Technik
keine Anregung. So schlägt die E3 zwar drei Scheiben mit jeweils verschiedener
Höhe vor, aber nur zur Bildung einer zweifachen Abstufung (Sp 1 Z 52-54) und
nicht mit einer Vertiefung zur Aufnahme eines Teils der Randverstärkung gemäß
der Erfindung. Es findet sich auch keine Anregung dazu, die erste, äußere
Scheibe ganzflächig mit einer Verbundschicht aus Polyurethan zu versehen und
hieran die Randverstärkung zu befestigen. Die E4 zeigt zwar in der einzigen Figur
mit zugehöriger Beschreibung eine mehrschichtige Panzerglasscheibe, bei der
zwischen den Scheiben eine Vertiefung (Nut 10) zur Aufnahme eines Steges einer
gepanzerten Steg-Einrichtung 8 vorgesehen ist, aber die Steg-Einrichtung ist am
Rahmen des gepanzerten Fahrzeugs befestigt und bildet keinen Teil der Panzerglasscheibe. Diese Druckschrift kann somit auch in Verbindung mit E3 dem
Fachmann keine erfindungsgemäße Ausbildung der Panzerglasscheibe nahe legen. Gleiches gilt für die D1 und E2, denn diese zeigen Panzerglasscheiben, deren in den Türrahmen eingreifende Außenkontur eben ist (siehe jeweils die einzige
Figur), so dass das dem Patentgegenstand zugrundeliegende Problem, nämlich
eine Bruchgefahr der Scheibe in einem dünneren Randbereich, nicht auftreten
kann. Sie können dem Fachmann deshalb auch keine Anregung in Richtung auf
die Erfindung nach Anspruch 1 geben.
Die D2 beschreibt eine Kugellafette für eine Handfeuerwaffe, die in eine, eine geschlossene Randkontur aufweisende Aussparung 11 einer Panzerglas-Windschutzscheibe 1 eines gepanzerten Fahrzeugs eingesetzt und durch Kleben oder
Verkittung befestigt ist (Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung). Zwar bilden mehrere hierzu verwendete Schichten der Panzerglasscheibe eine Abstufung mit einer
Vertiefung, in welche die metallische Halteplatte für die Kugellafette eingefügt ist
(siehe Anspruch 2). Aber selbst wenn der Fachmann diese einen anderen Sachverhalt betreffende Druckschrift in Betracht zöge und die metallische Halteplatte
als gleichwirkend zur Randverstärkung ansähe sowie die Innenkontur der Aussparung als äußeren Rand einer Panzerglasscheibe betrachtete, käme er selbst in einer Zusammenschau mit E3 nicht zu allen erfindungsgemäßen Merkmalen. Denn
keine dieser Druckschriften lehrt, die erste, äußere Glasschicht ganzflächig mit einer Verbundschicht aus Polyurethan als zweiter Schicht zu versehen und die
Randverstärkung an dieser zu befestigen.
Die übrigen im Einspruchsverfahren und im vorhergegangenen Patenterteilungsverfahren genannten Druckschriften haben in der mündlichen Verhandlung keine
Rolle mehr gespielt. Sie liegen vom Patentgegenstand deutlich weiter ab als die
bereits zuvor erörterten Entgegenhaltungen und können deswegen – wie diese -
weder allein, noch in einer beliebigen Zusammenschau die Erfindung nach dem
Anspruch 1 vorwegnehmen oder nahe legen.
Es bedurfte somit einer erfinderischen Tätigkeit um ausgehend vom einschlägigen
Stand der Technik zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen.
4. Die gewerbliche Anwendbarkeit des Patentgegenstands ist offensichtlich.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen
mit dem Anspruch 1 Bestand.
Dellinger
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Bb