Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 23.11.2004 – 8 W (pat) 40/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. November 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 35 602.1-12

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Kuhn

und Dipl.-Ing. Hildebrandt 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom 11. Juli 2002

aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Baukastengetriebe

Anmeldetag: 21. Juli 2001

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 6 und Beschreibung Seiten 1 - 5,

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2004,

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Erfindung ist am 21. Juli 2001 beim Patentamt angemeldet worden (Az

101 35 602.1). Nach einem negativ gehaltenen Erstbescheid vom 21. Februar 2002 hat die Prüfungsstelle

für die Klasse F16H mit Beschluss vom

11. Juli 2002 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem ermittelten Stand der Technik nicht patentfähig sei.

Hierzu sind von der Prüfungsstelle folgende Druckschriften als relevant angesehen worden:

(1) DE 23 49 959 A1 und

(2) DE 20 19 434 A.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften

(3) DE 199 17 145 A1 und

(4) DE 197 33 546 C1

waren in der Anmeldung zum Stand der Technik benannt und sind von der Prüfungsstelle nicht aufgegriffen worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Eingang vom

27. August 2002 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den jeweils in der mündlichen

Verhandlung am 23. November 2004 überreichten Patentansprüchen 1 bis 6 und

Beschreibung Seiten 1 bis 5, sowie 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 und 2) gemäß

Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Baukastengetriebe, das mit einem Antriebsmodul (1) mit Abtriebswelle (3) kombinierbar ist, umfassend

einen an das Antriebsmodul (1) anflanschbaren Zwischenflansch

(15),

wenigstens ein Schneckengetriebemodul (4), dessen Schneckenwelle (6) eine Kupplungsverzahnung (14) aufweist,

wenigstens ein Stirnradgetriebemodul (22) mit einer eine Kupplungsverzahnung (28) aufweisenden Eingangswelle (27) und einem

abtriebsseitigen Stirnrad (31), und

wenigstens eine Steckkupplung (16), die mit der Abtriebswelle (3)

und den Kupplungsverzahnungen (14, 28) des wenigstens einen

Stirnradgetriebemoduls (22) in Eingriff bringbar ist,

wobei das abtriebsseitige Stirnrad (31) eine Kupplungsverzahnung

(35) aufweist, die mit der Kupplungsverzahnung (14) des wenigstens einen Schneckengetriebemoduls (4) in Eingriff bringbar ist und

die Schneckengetriebe- und die aneinander fügbaren Stirnradgetriebemodule (4, 22) an den Zwischenflansch (15) anflanschbar

sind."

Wegen der hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Akte verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft in seinem wesentlichen Kern ein Baukastengetriebe, das mit einem Antriebsmodul mit Abtriebswelle kombinierbar ist

und aus einzelnen Getriebemodulen wie wenigstens einem Schneckengetriebemodul und wenigstens einem Stirnradgetriebemodul besteht, welche nach Anzahl

und Abstufung je nach Bedarf miteinander in Eingriff bringbar sind. Dazu weist das

Stirnradgetriebemodul an seinem abtriebsseitigen Stirnrad eine Kupplungsverzahnung auf, die mit einer korrespondierenden Kupplungsverzahnung an der Eingangswelle (Schneckenwelle) des Schneckengetriebemoduls vorgesehen ist.

Damit sind die Getriebemodule direkt miteinander verbindbar, ohne dass sonst

übliche Verbindungselemente wie Wellenstummel bzw. Hohlwellen erforderlich

wären. Neben der einfachen und raschen Montage und Demontage der Module

ergibt sich als weiterer Vorteil dieser Lehre eine Reduzierung der Getriebebauteile

und ein kompakter Aufbau, da Abtriebszahnrad und Schneckenwelle selbst als

Kupplungselement ausgebildet sind.

2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 1 unter Umformulierung in die einteilige Anspruchsfassung

und Umgruppierung seiner Merkmale.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit außer Frage steht, ist gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der

Technik neu.

Bei keinem der in den Druckschriften (1) bis (4) gezeigten Getriebe bzw. Getriebekombinationen ist nämlich ein abtriebsseitiges Stirnrad vorgesehen, welches

eine Kupplungsverzahnung aufweist.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Entgegenhaltung (1) zeigt eine Einheit aus einem Stirnradgetriebe und einem

Schneckengetriebe, welche in einem gemeinsamen Gehäuse verbaut sind. Schon

von daher kann von dieser Druckschrift keine Anregung dazu ausgehen, miteinander in und außer Eingriff bringbare, einzelne Getriebemodule vorzusehen und

diese mit dafür vorteilhaft ausgestalteten Kupplungselementen auszustatten.

Die Druckschrift (2) betrifft ein mehrstufiges Stirnradgetriebe, das baukastenförmig aus mehreren geometrisch ähnlichen Einzelgetrieben zusammengesetzt ist.

Die Verbindung dieser einzelnen Getriebestufen untereinander erfolgt dort über

Kombinationen aus Hohl- und Steckwellen bzw. Wellenstummeln. Damit weist

dieser Stand der Technik gerade die Nachteile auf, die mit der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 überwunden werden sollen. Eine Veranlassung dazu, für

die Koppelung der Getriebemodule die in (2) vorgesehenen Hohl- und Steckwellen wegzulassen und an deren Stelle ein Getriebeelement wie Schneckenwelle

oder Abtriebsstirnrad selbst als Kupplungselement auszubilden, geht von dieser

Druckschrift jedenfalls nicht aus. Sie kann daher weder für sich noch in Kombination mit der aus (1) bekannten Lehre den Gegenstand des Patentanspruchs 1

nahelegen.

Die im Prüfungsverfahren nicht aufgegriffenen Druckschriften (3) und (4) zeigen

nicht mehr als der Stand der Technik nach (1) bzw. (2). Insbesondere enthalten

auch sie keinerlei Hinweise auf über Kupplungsverzahnungen miteinander in Eingriff bringbare Getriebemodule im Sinne des Patentanspruchs 1.

Somit ist der Patentanspruch 1 gewährbar.

Damit sind auch die von ihm getragenen Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar, die

weitere, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach

dem Patentanspruch 1 beinhalten.

Kowalski

Eberhard

Kuhn

Hildebrandt

Cl