Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 24.11.2004 – 7 W (pat) 365/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 365/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 27 479

Antrag auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung

… 10.99

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. November 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Köhn als

Vorsitzenden

sowie

der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Der Antrag auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin hat gegen das Patent 199 27 479 Einspruch erhoben. Nachdem die Patentinhaberin daraufhin ihren Verzicht auf das Patent erklärte, wurde

das Einspruchsverfahren eingestellt. Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen.

In einer Kostenschuldmitteilung vom 16. Februar 2004 wurden der Antragstellerin

Kosten (Auslagen) in Höhe von 5,60 € auferlegt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin.

Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung der Kostenrechnung sowie Rückerstattung. Hilfsweise und lediglich vorsorglich wird der Erlaß einer Kostengrundentscheidung durch den erkennenden Senat beantragt, in der der Patentinhaberin,

die ein unwirksames Patent erwirkt habe, die volle Kostenschuld auferlegt werde.

Gemäß §§ 147 Abs 3 Satz 2, 62 Abs 1 PatG kann auch im Falle eines Verzichts

auf das Patent grundsätzlich über die Kosten entschieden werden. Gegenstand

einer solchen Kostenentscheidung können aber nach § 62 Abs 1 Satz 1 PatG nur

die einem Beteiligten durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten sein (Schulte, Kommentar zum PatG, 6. Aufl, § 62 Rdn 13; Busse,

Kommentar zum PatG, 6. Aufl, § 62 Rdn 14). Dem entspricht beim erstinstanzlichen Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß § 147 Abs 3 PatG

die mündliche Verhandlung. Eine solche hat hier aber nicht stattgefunden. Andere

Kosten sind somit nicht Gegenstand einer evtl Kostengrundentscheidung.

Darüber hinaus wäre eine Kostenentscheidung wegen der hier angefallenen Auslagen unverhältnismäßig. Grundsätzlich ergeht eine evtl Kostenentscheidung

gemäß § 62 Abs 1 Satz 1 PatG in der Entscheidung über den Einspruch. Da hier

eine solche infolge Verzichts auf das Patent nicht ergangen ist, müßte hier nur

wegen der Auslagen über die Aussichten des Einspruchs entschieden werden. Da

dieser Aufwand aber in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Auslagen

steht, hat der Gesetzgeber für diesen Fall auch von einer Kostenentscheidung

abgesehen.

Der Antrag auf nachträglichen Erlaß einer Kostengrundentscheidung war daher

abzulehnen.

Köhn

Eberhard

Pösentrup

Frühauf

Fa