Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.11.2004 – 7 W (pat) 365/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 365/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 27 479
Antrag auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung
… 10.99
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. November 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Köhn als
Vorsitzenden
sowie
der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat gegen das Patent 199 27 479 Einspruch erhoben. Nachdem die Patentinhaberin daraufhin ihren Verzicht auf das Patent erklärte, wurde
das Einspruchsverfahren eingestellt. Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen.
In einer Kostenschuldmitteilung vom 16. Februar 2004 wurden der Antragstellerin
Kosten (Auslagen) in Höhe von 5,60 € auferlegt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin.
Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung der Kostenrechnung sowie Rückerstattung. Hilfsweise und lediglich vorsorglich wird der Erlaß einer Kostengrundentscheidung durch den erkennenden Senat beantragt, in der der Patentinhaberin,
die ein unwirksames Patent erwirkt habe, die volle Kostenschuld auferlegt werde.
auf das Patent grundsätzlich über die Kosten entschieden werden. Gegenstand
einer solchen Kostenentscheidung können aber nach § 62 Abs 1 Satz 1 PatG nur
die einem Beteiligten durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten sein (Schulte, Kommentar zum PatG, 6. Aufl, § 62 Rdn 13; Busse,
Kommentar zum PatG, 6. Aufl, § 62 Rdn 14). Dem entspricht beim erstinstanzlichen Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß § 147 Abs 3 PatG
die mündliche Verhandlung. Eine solche hat hier aber nicht stattgefunden. Andere
Kosten sind somit nicht Gegenstand einer evtl Kostengrundentscheidung.
Darüber hinaus wäre eine Kostenentscheidung wegen der hier angefallenen Auslagen unverhältnismäßig. Grundsätzlich ergeht eine evtl Kostenentscheidung
gemäß § 62 Abs 1 Satz 1 PatG in der Entscheidung über den Einspruch. Da hier
eine solche infolge Verzichts auf das Patent nicht ergangen ist, müßte hier nur
wegen der Auslagen über die Aussichten des Einspruchs entschieden werden. Da
dieser Aufwand aber in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Auslagen
steht, hat der Gesetzgeber für diesen Fall auch von einer Kostenentscheidung
abgesehen.
Der Antrag auf nachträglichen Erlaß einer Kostengrundentscheidung war daher
abzulehnen.
Köhn
Eberhard
Pösentrup
Frühauf
Fa