Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.11.2004 – 34 W (pat) 32/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 47 870
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie
der Richter Dipl.-Phys.
Dr.rer.nat. Frohwein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und und Schwarz
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Dezember 2001 wird aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 34 das Patent
198 47 870 in vollem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Das Patent betrifft einen
elektrischen Durchlauferhitzer mit Druckbegrenzungseinrichtung.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Elektrischer Durchlauferhitzer mit einer Einrichtung zum
Schutz gegen einen Überdruck in dem hydraulischen System
des elektrischen Durchlauferhitzers oder daran anschließenden hydraulischen Leitungen, dadurch gekennzeichnet,
dass die Einrichtung zum Schutz gegen Überdruck an einer
Kammer (1) angeordnet ist, die ein druckabhängiges Aufnahmevolumen von Wasser beinhaltet und die über eine
Verbindungsleitung (2) mit dem hydraulischen System des
elektrischen Durchlauferhitzers verbunden ist, wobei die
Verbindungsleitung (2) einen deutlich geringeren Querschnitt
aufweist als die Leitungen (3) des hydraulischen Systems
des elektrischen Durchlauferhitzers.
Patentansprüche 2 bis 14 sind auf Anspruch 1 rückbezogen; von diesen haben die
Ansprüche 2, 3 und 13 folgenden Wortlaut:
2. Elektrischer Durchlauferhitzer nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass die Kammer (1) zu einem gewissen
Anteil ein kompressibles Medium beinhaltet.
3. Elektrischer Durchlauferhitzer nach Anspruch 2, dadurch
gekennzeichnet, dass das kompressible Medium Gas ist.
13. Elektrischer Durchlauferhitzer nach Anspruch 3, dadurch
gekennzeichnet, dass zum Befüllen bzw. Entlüften der
Kammer (1) ein Anschluss im oberen Bereich der Kammer (1) vorgesehen ist.
Anspruch 15 ist zu Anspruch 1 nebengeordnet.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das angegriffene Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten mit einem Hauptanspruch, der sich zusammensetzt aus den erteilten Ansprüchen 1, 2, 3 und 13, sowie den
hierauf rückbezogenen Unteransprüchen in anzupassender
Umnummerierung, gebildet aus den erteilten Unteransprüchen 4 bis 12 sowie 14 und 15,
hilfsweise,
das Patent wie vorstehend aufrechtzuerhalten, jedoch ohne
den erteilten Anspruch 15.
Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß ihrem Antrag sei patentfähig.
Im Verfahren ist ua folgende Entgegenhaltung:
D1
DE 29 23 216 C2.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg. Der Einspruch war zulässig.
1. Gegen die Zulässigkeit des Anspruchs 1 bestehen keine Bedenken. Der Anspruch ist gebildet aus den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1, 2, 3 und 13. Die
ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
2. In der Patentschrift des angegriffenen Patents werden einleitend Druckbegrenzungsschutzeinrichtungen von elektrischen Durchlauferhitzern beschrieben. Diese
Einrichtungen werden zum Schutz vor Überhitzen und vor zu großem Druck in den
Durchlauferhitzern vorgesehen. Bei Unterbrechung des Wasserdurchflusses wird
die gesamte Heizleistung von einem kleinen Wasservolumen aufgenommen, das
sich sehr schnell erwärmt, wobei sich Dampf bildet. Übersteigt der Dampfdruck
eine bestimmte Auslöseschwelle, wird über eine derartige Schutzeinrichtung die
Netzspannung zum Schutz des elektrischen Durchlauferhitzers unterbrochen (vgl
Patentschrift des angegriffenen Patents Sp 1 Abs 2).
Als Nachteil vorbekannter Einrichtungen zum Schutz gegen einen Überdruck wird
gesehen, dass diese bei kurzzeitigen Druckspitzen ansprechen, die in der Wasserinstallation des hydraulischen Systems auftreten können, und es dadurch zu
Fehlauslösungen kommt.
Hiervon ausgehend ist dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrundegelegt, die
Auslöseschwelle der Drucknotabschaltung herabsetzen zu können, ohne dass
Fehlauslösungen der Notabschaltung infolge Druckspitzen oder bei einer verzögerten Abschaltung der Heizleistung im ungestörten Betrieb auftreten (s Patentschrift Sp 1 Abs 4).
Eine Lösung wird gemäß der Fassung des geltenden verteidigten Anspruchs 1 in
einem Gegenstand mit den folgenden Merkmalen gesehen:
1 Elektrischer Durchlauferhitzer
2 mit einer Einrichtung zum Schutz gegen einen Überdruck
in dem hydraulischen System des elektrischen Durchlauferhitzers
3 oder daran anschließenden hydraulischen Leitungen,
dadurch gekennzeichnet,
4 dass die Einrichtung zum Schutz gegen Überdruck an einer Kammer angeordnet ist,
5 die ein druckabhängiges Aufnahmevolumen von Wasser
beinhaltet
6 und die über eine Verbindungsleitung 2 mit dem hydraulischen System des elektrischen Durchlufterhitzers verbunden ist,
7 wobei die Verbindungsleitung 2 einen deutlich geringeren
Querschnitt aufweist als die Leitungen de hydraulischen
Systems des elektrischen Durchlauferhitzers
8 und die Kammer 1 zu einem gewissen Anteil ein kompressibles Medium beinhaltet,
9 das kompressible Medium Gas ist
10 und dass zum Befüllen bzw. Entlüften der Kammer 1 ein
Anschluss im oberen Bereich der Kammer 1 vorgesehen
ist.
3. Der elektrische Durchlauferhitzer nach Anspruch 1 mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau
anzusehen, der über Erfahrungen auf dem Gebiet der fluidtechnischen Auslegung
von elektrischen Durchlauferhitzern verfügt.
Der Fachmann entnimmt der deutschen Patentschrift 29 23 216 einen elektrischen
Durchlauferhitzer nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Die Einrichtung zum
Schutz gegen einen Überdruck in dem hydraulischen System ist durch den mit
dem Schalter 3 zusammenwirkenden Stößel 15 gegeben. Die Einrichtung ist an
einer Kammer angeordnet. Diese Kammer wird von dem in der Figur links von einer Membran 14 befindlichen Teilvolumen des Differenzdruckschalters 11 gebildet, vgl das Merkmal 4 der vorstehenden Anspruchsgliederung. Auch Merkmale 6
und 5 sind beim Gegenstand gemäß D1 verwirklicht: Durch die über den Anschluss 13 am hydraulischen System des elektrischen Durchlauferhitzers angeschlossene und mit dem Gehäuse des Differenzdruckschalters 11 verbundene
Leitung gelangt Wasser in die Kammer. Die Membran wird bei sich ändernden
Druckverhältnissen ausgelenkt, wodurch sich das Aufnahmevolumen von Wasser
der Kammer ändert. Die Figur zeigt, dass die Verbindungsleitung zwischen dem
hydraulischen System des elektrischen Durchlauferhitzers und dem Gehäuse des
Differenzdruckschalters entsprechend Merkmal 7 des Patentgegenstands einen
deutlich geringeren Querschnitt aufweist als die Leitungen des hydraulischen
Systems. Nach dem Anschluss, insbesondere dem erstmaligen Anschluss des
Durchlauferhitzers an das Wassernetz verbleibt eine Restmenge von Luft in der
Kammer. Die Restmenge bzw. das Restvolumen kann je nach Einbaulage des
Differenzdruckschalters unterschiedlich groß ausfallen. Damit beinhaltet die Kammer zu einem gewissen Anteil ein kompressibles Medium, wobei das kompressible Medium ein Gas ist. Die Merkmale 8 und 9 sind somit beim Gegenstand gemäß D1 ebenfalls verwirklicht.
Durch die in der Figur der Entgegenhaltung dargestellte, zwischen dem hydraulischen System des elektrischen Durchlauferhitzers und dem Gehäuse des Differenzdruckschalters verlaufende Verbindungsleitung, die einen deutlich geringeren
Querschnitt aufweist als die Leitungen des hydraulischen Systems, werden Druckspitzen nur gedämpft auf die Membran und den von ihr beaufschlagten Stößel
übertragen.
Für das Ausmaß der Dämpfung ist neben der Länge in erster Linie die Größe des
Querschnitts der Verbindungsleitung zwischen dem hydraulischen System des
elektrischen Durchlauferhitzers und der Kammer entscheidend. Zu der genauen
Größe des Querschnitts der Verbindungsleitung sind in der Entgegenhaltung, wie
auch in der Patentschrift des angegriffenen Patents keine Angaben gemacht. Zu
Recht wird unterstellt, dass der Fachmann die Bemessung des Querschnitts der
Verbindungsleitung in geeigneter Weise festlegt. Dies kann z.B. aufgrund der Ergebnisse von Versuchen geschehen.
Bei solchen Versuchen stellt der Fachmann unschwer fest, dass für das Auslöseverhalten der Einrichtung zum Schutz gegen einen Überdruck in dem hydraulischen System des elektrischen Durchlauferhitzers die Restmenge von Luft in der
Kammer, du der Anteil von Luft in der Kammer, Bedeutung hat. Dieser Anteil kann
nach den vorstehenden Ausführungen unterschiedlich groß ausfallen, wodurch bei
unterschiedlich gehandhabten bzw. eingebauten Durchlauferhitzern bei der jeweiligen Einrichtung zum Schutz gegen einen Überdruck das Auslöseverhalten streut.
Der Fachmann ist stets bemüht, das Maß einer derartigen Streuung zu verringern,
wozu der Anteil von Luft in der Kammer eines jeden Exemplars auf einen vorgegebenen, evtl. experimentell ermittelten Wert einzustellen ist.
Hierfür entsprechend dem Merkmal 10 des Patentanspruchs 1 zum Befüllen bzw.
Entlüften der Kammer einen Anschluss im oberen Bereich der Kammer vorzusehen, um den Anteil von Luft in der Kammer auf einen bestimmten Wert einzustellen, war für den Fachmann das erste Mittel der Wahl und demzufolge naheliegend.
4. Die weiteren Ansprüche gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin fallen mit Anspruch 1, da über den Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung nur als Ganzes
entschieden werden kann.
5. Da der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags mit dem Anspruch 1 des Hauptantrags übereinstimmt, gelten für das Anspruchsbegehren gemäß Hilfsantrag die
vorstehenden Ausführungen in gleicher Weise.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Ihsen
Schwarz
Ja