Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.11.2004 – 9 W (pat) 303/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 56 305
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. November 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 – 9, mit der Maßgabe, dass in Zeile 5 des Anspruchs 1 das Bezugszeichen 6 hinter „Bedienelemente“ in 8 geändert wird,
Beschreibung Sp 1 und 2, jeweils eingegangen am 14. Mai 2003,
Beschreibung mit Bezugszeichenliste Sp 3 – 6,
Zeichnungen Figuren 1 – 5, jeweils wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 14. November 2000 angemeldete und am 10. Januar 2002 veröffentlichte Patent 100 56 305 mit der Bezeichnung
"Bedien- und Anzeigesystem für ein Kraftfahrzeug"
ist von der
Robert Bosch GmbH, Stuttgart,
Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung ihres Einspruchs weist die Einsprechende auf folgende Druckschriften hin:
E1: DE 196 04 351 A1
E2: VDI-Berichte Nr 687, 1988, S 315 – 338
„Das Porsche Informations- und Diagnosesystem“
E3: Peter M. Knoll, R. Vollmer: „Car Information, Communication and
Entertainment System – Advances and New Developments“,
SAE Paper, 1994, ISSN 0-148-7191
E4: Peter M. Knoll,: „Display and Operating Technologies for
Multifunctional Applicatipons in Automobiles“, 6th European
EAEC Congress, Cernobbio 1997, Lightweight and Small Cars
Conf. IV Advanced Automot. Electronics
E5: DE 93 21 263 U1
In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2004 nennt sie noch die Zeitschrift
E6: lastauto omnibus, 11/1992, S 46, 48, 50.
Die Einsprechende trägt vor, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch
die Entgegenhaltung 1 neuheitsschädlich getroffen werde bzw das Patent durch
die Kombination der Entgegenhaltung 1 mit einer der Entgegenhaltungen 2 oder 6
nahegelegt sei.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 - 9, mit der Maßgabe, dass in Zeile 5 des
Anspruchs 1 das Bezugszeichen 6 hinter „Bedienelemente“ in 8
geändert wird,
Beschreibung Sp 1 und 2, jeweils eingegangen am 14.5.03,
Beschreibung mit Bezugszeichenliste Sp 3 – 6,
Zeichnungen Figuren 1 – 5, jeweils wie erteilt.
Patentanspruch 1 lautet:
Bedien- und Anzeigesystem für ein Kraftfahrzeug mit einer Mehrzahl von
Bedienelementen zur Auswahl und Steuerung verschiedener Funktions-
oder Komforteinrichtungen und einer Mehrzahl von an verschiedenen Orten des Kraftfahrzeugs angeordneten Anzeigeeinrichtungen, wobei die
Bedienelemente (2, 8, 14) und die Anzeigeeinrichtungen (6, 9, 10) miteinander derart gekoppelt sind, dass bei der Auswahl und/oder Steuerung
mindestens einer bestimmten Funktions- oder Komforteinrichtung diese
Einrichtung betreffende Informationen auf mindestens zwei an verschiedenen Orten des Kraftfahrzeugs angeordneten Anzeigeeinrichtungen (6,
9, 10) angezeigt werden, wobei der Informationsumfang oder Informationsinhalt auf den Anzeigeeinrichtungen (6, 9, 10) unterschiedlich ist, und
wobei mindestens ein Bedienelement (30) vorhanden ist, mit welchem die
Anzahl der einstellbaren Funktionen veränderbar ist.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in beschränktem Umfang und ist der
Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand
der Technik nicht nahegelegt sei.
II.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Patentinhaberin das Patent beschränkt hat.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Die Ausgestaltung nach dem geltenden Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 und dem erteilten Anspruch 9. Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 8 und 10. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 10.
2. Das Patent betrifft ein Bedien- und Anzeigesystem für ein Kraftfahrzeug. In der
Beschreibungseinleitung der Patentschrift
ist angegeben, dass aus der
DE 196 04 351 A1 bereits eine Einrichtung zum Auswählen bestimmter Funktionen in einem Kraftfahrzeug bekannt ist. In einem Ausführungsbeispiel ist eine Bedien- und Anzeigeeinheit in Form eines Displays am Lenkrad und eine weitere im
Blickfeld des Fahrers angeordnet. Beide Einheiten umfassen ein Cursorrad und
einen Joystickschalter. Die beiden Bedien- und Anzeigeinheiten sind dabei so verschaltet, dass auf beiden Displays das gleiche Bild angezeigt wird, dass aber andererseits Fahrer und Beifahrer getrennt Funktionen auswählen und Unterfunktionen ausführen lassen können.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin, ein Bedien- und Anzeigesystem zu schaffen, durch
welches sich die Ablenkung des Fahrers vom Verkehrsgeschehen bei der Auswahl und Steuerung verschiedener Funktions- und Komfortgeräte im Kraftfahrzeug
auf ein Minimum reduzieren lässt.
Dieses Problem wird durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst.
3. Der in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2004 von der Einsprechenden nachgereichte Stand der Technik E6 ist beachtlich. Der neu vorgelegte
Artikel aus der Zeitschrift „lastauto omnibus“ ist insofern relevant, als er in seinem
Inhalt über den bis dato nächstkommenden Stand der Technik nach der E1
hinausgeht.
4. Fachmann ist ein Ingenieur der Elektrotechnik- oder Elektronik, der berufliche
Erfahrung auf dem Gebiet der Bedien- und Anzeigesysteme für Kraftfahrzeuge
aufweist.
Nach der BGH Entscheidung „Spannschraube“ (GRUR 1999, 909 ff) ist bei der
Auslegung eines Patents nicht am Wortlaut zu haften. Patentschriften stellen im
Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Für
die Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist das Verständnis
des unbefangenen Fachmanns entscheidend.
Der Fachmann versteht deshalb die Anordnung der Anzeigeeinrichtungen gemäß
Patentanspruch 1 „an verschiedenen Orten des Kraftfahrzeugs“ so, wie in der
Patentschrift Sp 3, Absatz 0016, am Ausführungsbeispiel Fig. 1 erläutert. Demnach sind Orte, wie zB das Armaturenbrett, die Mittelkonsole und der Dachhimmel
gemeint. Damit ist ersichtlich, dass die Anzeigeeinrichtungen nicht räumlich beieinander an einem Ort, zB in einem Kombiinstrument des Armaturenbretts angeordnet sein sollen, wie die Einsprechende meint.
Der Begriff „Funktion“ im Patentanspruch 1 wird an mehreren Stellen der Patentschrift als aufrufbare Anzeige in der Anzeigeeinrichtung definiert, so zB Sp 4,
Abs 0024, Sp 5, Abs 0031 und 0032. Er umfasst zB die Funktionen Radio (Audio),
Telefon und Organizer. Soweit diesen Funktionen konkrete Geräte zugeordnet
werden können, bilden diese Geräte auch „Funktions- und Komforteinrichtungen“.
Als weitere Funktionen werden zB die Einstellungen des Radios auf den
gewünschten Sender das Umschalten auf den CD-Spieler, aber auch die
Lautstärkeeinstellung genannt. Alle diese Funktionen sind mit den dafür
vorgesehenen Bedienelementen in den Anzeigeeinrichtungen einzeln einstellbar
(zB Sp 4, Z 53 bis 57, für das Radio) und auch in ihrem Informationsinhalt
veränderbar.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.
Die DE 196 04 351 A1 (E1), die veröffentlichten Veranstaltungsunterlagen der
Autoren Knoll und Vollmer (E3, E4) sowie der Artikel in der Zeitschrift „lastauto
omnibus“ (E6) offenbaren Bedien- und Anzeigesysteme für Kraftfahrzeuge mit einer Mehrzahl von Bedienelementen zur Auswahl und Steuerung verschiedener
Funktions- oder Komforteinrichtungen und zumindest zwei an verschiedenen Orten des Kraftfahrzeuges angeordneten Anzeigeeinrichtungen. Offensichtlich sind
jeweils auch die Bedienelemente und die Anzeigeeinrichtungen derart miteinander
gekoppelt, dass die Auswahl und/oder Steuerung mindestens einer bestimmten
Funktionsanzeige auf mindestens diesen beiden Anzeigeeinrichtungen angezeigt
werden.
Beim Gegenstand nach der E1 ist allerdings der Informationsumfang oder der Informationsinhalt der beiden Anzeigeeinrichtungen gleich. Dies folgt aus der Beschreibung Sp 2, Z 36 bis Z 41. Demnach können Fahrer und Beifahrer zwar mit
den Bedienelementen verschieden Funktionen oder Unterfunktionen auswählen,
wobei jedoch beide Anzeigeeinrichtungen das gleiche Bild anzeigen. Es ist nicht
ausgeführt, dass bei dieser Auswahl unterschiedliche Bilder angezeigt werden.
Dem steht - im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden - der Unteranspruch 8 nicht entgegen, in dem beansprucht wird, dass „im Bereich des Gesichtsfelds des Beifahrers eine Bedien- und Anzeigeeinheit (24) angeordnet ist,
auf der jeweils die gleichen Informationen wie auf dem Display (21) im Fahrersichtbereich angezeigt werden (können)“. Denn dort wird weiter beansprucht,
„dass mit den beiden Cursorrädern (22, 26) die Cursors beider Displays (21, 25)
verstellbar sind“. Diese Koppelung der Cursors bedingt offensichtlich eine Koppelung der Displays auf denselben Inhalt.
Bei den Anzeigeeinrichtungen nach den Entgegenhaltungen 3, 4 und 6 ist der Informationsumfang oder Informationsinhalt der verschiedenen Anzeigeeinrichtungen unterschiedlich. Dies ergibt sich bei der E3 aus der Beschreibung S 2, 3 in
Verbindung mit den Fig 4 und 6, bei der E5 aus der Beschreibung Punkt 2.2.1 in
Verbindung mit Fig 3 und bei der E6 aus der Beschreibung S 48, 50 in Verbindung
mit den Figuren auf diesen Seiten.
Keine dieser Entgegenhaltungen E1, E3, E5 und E6 enthält jedoch einen Hinweis
auf das letzte beanspruchte Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach mindestens
ein Bedienelement vorhanden ist, mit welchem die Anzahl der einstellbaren Funktionen veränderbar ist.
Der Fachmann entnimmt dieses Merkmal auch nicht der E1, da die dort in den Fig
4a bis 4c dargestellten Funktionen der Anzeigeeinheit jederzeit nacheinander in
Form von Haupt- und Unterfunktionen aufgerufen werden können. Zwar nimmt
hier die Anzahl der angezeigten Funktionen auf der Anzeigeeinheit entsprechend
der Einstelltiefe der Funktion im Unterprogramm ab, dies ist jedoch nicht identisch
mit dem beanspruchten Merkmal, wonach die Anzahl der einstellbaren Funktionen
veränderbar sein soll. Gemäß diesem Merkmal müssten die Anzahl der einzelnen
Funktionen in jeder der Darstellung in den Fig 4a bis 4c veränderbar sein.
Das Bedien- und Anzeigesystem nach dem VDI-Bericht Nr 687 (E2) weist nach
der Beschreibung S 318, 319 und Bild 4 drei Anzeigeeinrichtungen (Display I, II,
III) auf, die jedoch am selben Ort im Kraftfahrzeug, nämlich in dem Kombiinstrument eines Armaturenbretts angeordnet sind. Damit ist zumindest das beanspruchte Merkmal, dass die Anzeigeeinrichtungen an verschiedenen Orten angeordnet sein sollen, nicht erfüllt.
Die DE 93 21 263 U1 (E5) betrifft einzig eine Anzeigeeinheit, die in einem Innenspiegel eines Kraftfahrzeugs angeordnet ist.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unbestritten gewerblich anwendbar
und er beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Zeitschriftenartikel E6 „Auf einen Blick“ beschreibt ein Kraftfahrzeug mit zwei
an verschiedenen Orten – Armaturenbrett und Seitenkonsole - angebrachten Anzeigeeinrichtungen. Diesen Anzeigeeinheiten sind mehrere Bedienelemente an
jeder der Anzeigeeinrichtungen zugeordnet, mit denen eine Auswahl und Steuerung verschiedener Funktions- oder Komforteinrichtungen möglich ist (vgl S 46, 48
mit Fig). Dabei sind die Bedienelemente und die Anzeigeeinrichtungen derart miteinander gekoppelt, dass bei der Auswahl und/oder Steuerung mindestens einer
bestimmten Funktions- oder Komforteinrichtung die diese Einrichtung betreffenden
Informationen auf den beiden Anzeigeeinrichtungen angezeigt werden. Diese weisen einen unterschiedlichen Informationsumfang oder Informationsinhalt auf (zB
Ausführungsbeispiel Bremsenüberwachung S 48, 50). Das beschriebene Bedien-
und Anzeigensystem ist gemäß S 46 rechte Spalte so ausgebildet, dass es eine
große Anzahl von Informationen aufweist. Trotzdem sei der Fahrer nicht überfordert. Dazu werden auf der im Armaturenbrett bzw einer dieser entsprechenden
Position angeordneten Anzeigeeinrichtung während der Fahrt nur diejenigen
Funktionen angezeigt, die der Fahrer benötigt. Alle anderen Funktionen sind der
Anzeigeeinrichtung auf der Seitenkonsole zugeordnet (S 46 rechte Spalte bis S 48
linke Spalte). Diese Funktionen werden zwar während der Fahrt angezeigt, sollen
aber nicht im Fahren, sondern in Stand des Fahrzeugs zB auf dem Rastplatz mit
den Bedienelementen aufgerufen werden. Das Konzept dieses Bedien- und Anzeigesystems besteht daher darin, dem Fahrer zwar einen sehr großen Informationsumfang zu ermöglichen, diesen aber während der Fahrt nur auf die zentrale
Anzeigeeinrichtung im Armaturenbrett zu beschränken. Ein Zugriff des Fahrers auf
die weitere Anzeigeeinrichtung während der Fahrt ist nicht vorgesehen. Ebenfalls
ist es nicht vorgesehen, die Anzahl der einstellbaren Funktionen auf den Anzeigeeinrichtungen zu verändern. Vielmehr ist in beiden Anzeigeeinrichtungen - soweit
vorgesehen - immer ein Zugriff auf alle Funktionen möglich. Dies geschieht - wie
auch im weiteren Stand der Technik üblich - über die Anwahl verschiedener Unterfunktionen. Beim Streitpatent ist es dagegen möglich, dass der Fahrer die Anzahl der einstellbaren Funktionen verändert, insbesondere vermindert, um nicht zu
sehr vom Verkehrsgeschehen abgelenkt zu sein. Weiterhin ist gemäß Unteransprüchen auch eine Bedienung der verbleibenden Funktionen durch den Fahrer
und einen Beifahrer möglich. Der Artikel der E6 zeigt daher einen anderen Lösungsweg für die im Streitpatent genannte Aufgabe.
Zu der beanspruchten Lösung führt auch nicht der Gegenstand nach der
DE 196 04 351 A1. Dort sind im Ausführungsbeispiel nach Fig 5 und zugehöriger
Beschreibung Sp 2, Z 30 bis Z 41, zwei Anzeigeeinrichtungen 21, 25 mit zugehörigen Bedienelementen (22, 23; 26, 27) im Armaturenbrett und im Dom gezeigt.
Die Anzeigeeinrichtungen sind so verschaltet, dass sie bei der Bedienung durch
Fahrer oder Beifahrer dieselben Bilder anzeigen. Es ist kein Hinweis vorhanden,
den Anzeigeeinrichtungen unterschiedlichen Informationsumfang oder Informationsinhalt zuzuordnen. Ein unterschiedlicher Informationsumfang der beiden Anzeigeeinrichtungen mag zwar, wie von der Einsprechenden vorgetragen, erreichbar sein, wenn der Fahrer den Zündschlüssel des Fahrzeugs abzieht und dann
noch eine Anzeigeeinrichtung bei stehendem Fahrzeug, zB für das Radio, Funktionen anzeigt. Zu diesem Zeitpunkt nimmt der Fahrer aber nicht mehr – wie in der
Aufgabe des Streitpatents gefordert - am Verkehrsgeschehen teil und kann demzufolge von diesem nicht abgelenkt werden. Der Fachmann kann daher aus dem
zuvor genannten Sachverhalt nicht ohne weiteres eine Lösung für seine Aufgabe
herleiten. Vielmehr scheint ein solcher Lösungsansatz auf einer rückschauenden
Betrachtungsweise zu beruhen. Bereits im Abschnitt zur Neuheit war darauf hingewiesen worden, dass das Aufrufen von Funktionen gemäß Fig 4a bis 4c nicht
dem erfindungsgemäßen Merkmal entspricht, wonach ein Bedienelement vorhanden ist, mit welchen die Anzahl der einstellbaren Funktionen veränderbar, also
eine Reduzierung oder Erhöhung der Anzahl möglich ist. Somit ist auch für dieses
Lösungsmerkmal in der Druckschrift kein Ansatz für den Fachmann zu erkennen.
Auch eine Kombination der Merkmale der Gegenstände der Entgegenhaltungen 1
und 6 führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, da die
beiden Bedien- und Anzeigesysteme jeweils anders konzipiert sind und sich keine
naheliegende Verschmelzung ergibt, allenfalls kann das eine System durch das
andere ersetzt werden.
Das in den VDI Berichten (E3) beschriebene Porsche Informations- und Diagnosesystem weist in einem Kombiinstrument des Armaturenbretts neben den üblichen Anzeigen, wie Tachometer und Drehzahl, auch drei nebeneinander angeordnete Displays I bis III auf. Diese Displays können gemäß S 320 bis 325 parallel
verschiedene Funktionen anzeigen, zB Fahrgeschwindigkeit, Durchschnittsverbrauch und Uhrzeit. Diese Funktionen sind aus einem Menü vom Fahrer wahlweise aufrufbar. Der Fahrer kann innerhalb dieser Anzeigen aber keine Einstellungen vornehmen, er kann sie allenfalls rücksetzen. Ebenso ist es nicht möglich,
die Anzahl der Funktionen in irgendeiner Weise zu verändern. Insoweit kommt
dieser Stand der Technik dem Beanspruchten auch nicht näher als der nach der
E6.
Der von der Einsprechenden vorgetragene Einwand, mit dem „On Board-
Diagnosesystem“ gemäß S 325 ff wären die Funktionen einstellbar, da diese zumindest aufrufbar und auch löschbar seien, liegt insofern neben der Sache, da ein
Diagnose-System gewöhnlich nicht während der Fahrt vom Fahrer im Fahrzeug
aufgerufen wird, sondern bei Werkstattbesuchen durch einen Kfz-Monteur. Der
Fachmann wird daher dieses Diagnosesystem bei der Suche nach einer Lösung
der Aufgabe nach dem Streitpatent nicht berücksichtigen.
Der von den Beteiligten im Einspruchsverfahren nicht mehr aufgegriffenen übrige
Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist daher weder für
sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentanspruchs 1 nahezulegen.
Petzold
Dr. Fuchs-Wisseman
Küstner
Bork
Bb