Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.12.2004 – 7 W (pat) 347/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Dezember 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 18 169
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den am
1. Dezember 2004 überreichten Patentansprüchen 1 und 2,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 100 18 169, dessen Erteilung am 13. Juni 2002 veröffentlicht
wurde, ist am 17. Juli 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die
Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der
ursprünglichen Anmeldung hinausgehe und dass er nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende den Aufsatz D. Bonmann, Supraleitende Transformatoren – Chancen und Herausforderungen, im DKV-Tagungsbericht 1999, Band I, Seiten 124 bis 131, genannt. Dieser Tagungsbericht ist laut
Auskunft der Geschäftsführerin des DKV, Frau R…, spätestens am
14. März 2000 veröffentlicht worden. Ein entsprechendes Fax wurde den Beteiligten zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom Senat überreicht.
Im Prüfungsverfahren ist zum Stand der Technik die deutsche Offenlegungsschrift
198 56 425 ermittelt worden.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1
und 2 vorgelegt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des angefochtenen
Patents in der geltenden Fassung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen
offenbart sei und eine patentfähige Erfindung darstelle.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den am 1. Dezember 2004
überreichten Patentansprüchen 1 und 2, Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 vom 1. Dezember 2004 lautet:
"Vorrichtung zur Kühlung eines elektrischen Betriebselementes, das sich in einem Kryostaten befindet, der mit einem
Kältemittel gefüllt ist, und das mit Stromleitungen verbunden
ist, die vom Abgas des Kältemittels zu kühlen sind, wobei
sich das Kältemittel und das Abgas in einem geschlossenen
System befinden und zur Rückkühlung des Abgases eine
Kältemaschine vorhanden ist, dadurch gekennzeichnet,
dass der Umlauf des Kältemittels im geschlossenen System
allein aufgrund einer Thermosiphonwirkung erfolgt,
dass zu einer wärmekontaktierenden Rückkühlung des Abgases ein dem geschlossenen System und der Kältemaschine gemeinsamer Wärmetauscher vorgesehen ist, der
eine Wärmekontakt-Verbindung zwischen dem geschlossenen System und der Kältemaschine aufweist, und
dass die Kältemaschine vom geschlossenen System an der
Wärmekontakt-Verbindung abtrennbar ist."
Der Anspruch 2 ist auf ein Merkmal gerichtet, mit dem der Gegenstand des
Anspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.
Laut Patentschrift (Sp 2 Z 16 bis 24 iVm Sp 1 Z 3 bis 6) soll die Aufgabe gelöst
werden, für eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 solche erfindungsgemäß spezialisierte Ausführungsformen anzugeben, die für den
Betrieb und insbesondere auch für den Wartungs- und Reparaturbetrieb einer solchen Vorrichtung besonders angepasst und vorteilhaft ausgestaltet sind.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Absatz 3 Ziffer 1 PatG in der Fassung
des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Artikel 7 durch den Beschwerdesenat
des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Die Patentansprüche 1 und 2 vom 1. Dezember 2004 sind zulässig. Die im
Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung eingefügten Ergänzungen sind
in der Patentschrift (Sp 3 Z 16 bis 28 und 37 bis 41 iVm den Fig 1 und 2) offenbart.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents geht weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung gemäß der beschränkten Aufrechterhaltung über den
Inhalt der ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten
Anmeldung hinaus. Zwar ist dort konkret nur für eine Zusammenschaltung einer
Mehrzahl von Vorrichtungen mit einer gemeinsamen Wärmesenke angegeben,
dass jede der Vorrichtungen einzeln von der Wärmesenke abzutrennen ist
(Anspr 3). Der Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder
der Verfahrenstechnik mit Erfahrungen in der Tieftemperaturtechnik anzusehen
ist, versteht die Anmeldungsunterlagen aber ohne weiteres so, dass auch bei nur
einer Vorrichtung diese von der Kältemaschine abtrennbar sein kann. Dies insbesondere deswegen, weil auch in der Figur 1, die eine Anlage mit nur einer Vorrichtung darstellt, eine Wärmekontakt-Verbindung 31 (Sp 2 Z 58 und 59 der Offenlegungsschrift) eingezeichnet ist, an der die Vorrichtung mit der Wärmesenke nur
eine wärmekontaktierende und –ableitende Berührung hat (Sp 3 Z 1 bis 5 der
Offenlegungsschrift). Da die Kontakt- bzw Berührungsfläche in beiden Fällen, dh
eine oder mehrere Vorrichtungen, mit dem gleichen Bezugszeichen versehen ist,
wird der Fachmann davon ausgehen, dass auch bei nur einer Vorrichtung diese
an der betreffenden Stelle von der Wärmesenke, dh der Kältemaschine, abtrennbar ist. Daran wird er auch durch die durchgehende Schraffur im Bereich der Wärmekontakt-Verbindung 31 in der Figur 1 nicht gehindert, denn die Figuren sind
ganz offensichtlich rein schematische Darstellungen und sollen keine konkreten
konstruktiven Einzelheiten vermitteln.
5. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung der Patentansprüche vom 1. Dezember 2004 stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis
§ 4 dar.
In der mündlichen Verhandlung wurde von der Patentinhaberin ausdrücklich nicht
mehr bestritten, dass der DKV-Tagungsbericht 1999 vor dem Anmeldetag des
angefochtenen Patents der Öffentlichkeit zugänglich war.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu, denn keine der Entgegenhaltungen offenbart eine Vorrichtung
zur Kühlung eines elektrischen Betriebselementes, bei der das geschlossene
System, das das Kältemittel für das zu kühlende elektrische Betriebselement enthält, von der Kältemaschine abtrennbar ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der aus
der deutschen Offenlegungsschrift 198 56 425 bekannten Anlage (Fig 6) ist ein
Refrigerator in eine Öffnung im Deckel des Kryostaten eingesetzt. Die Druckschrift
beschäftigt sich in erster Linie mit der Ausbildung des hochtemperatursupraleitfähigen Leiters und dessen Anordnung im Kryostaten. Anregungen zur Gestaltung
der Schnittfläche zwischen dem geschlossenen System, das das Kältemittel zur
Kühlung des supraleitfähigen Leiters enthält, und der Kältemaschine zur Rückkühlung und Kondensation des verdampften Kältemittels kann der Fachmann dieser
Schrift nicht entnehmen.
Im DKV-Tagungsbericht, aaO, ist zwar bereits ausgeführt, dass die natürliche
Konvektion zur Umwälzung des Kältemittels in einem geschlossenen System zur
Kühlung eines supraleitfähigen Bauelementes ausreicht. Auch aus dieser Schrift
entnimmt der Fachmann aber keinen Hinweis auf eine Ausbildung derart, dass
zwischen dem geschlossenen System mit dem Kältemittel des Bauelementes und
der Kältemaschine zur Rückkühlung des Kältemittels eine Wärmekontakt-Verbindung besteht, an der das geschlossene System von der Kältemaschine getrennt
werden kann. In diese Richtung weisen auch nicht die Hinweise auf einen modularen Aufbau der Anlage (DKV-Tagungsbericht S 131 Abs 1), denn diese sind ganz
unspezifiziert und besagen nicht, dass eine Trennung zwischen der Vorrichtung
und der Kältemaschine im Bereich einer Wärmekontakt-Verbindung im Wärmetauscher zwischen der Vorrichtung und der Kältemaschine liegt.
Der Patentanspruch 1 vom 1. Dezember 2004 ist somit gewährbar. Das gleiche
gilt auch für den Patentanspruch 2, der auf ein Merkmal zur Weiterbildung des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 gerichtet ist.
Köhn
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Fa