Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.12.2004 – 9 W (pat) 29/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 13 704.0-21
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie
der
Richter
Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Küstner
und
Dipl.-Ing. Reinhardt 6.70
beschlossen:
Das nachgesuchte Patent 197 13 704 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 6,
Beschreibung S 1 bis 7,
jeweils als Hilfsantrag eingegangen am 8. Oktober 2004,
Zeichnung: Fig 1 bis 3, eingegangen am 10. Mai 1997,
Fig 4 bis 10, eingegangen am 17. August 2004.
Bezeichnung: Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör an Zweirädern und Zubehör für Zweiräder mit einer solchen
Befestigungsvorrichtung.
Anmeldetag ist der 3. April 1997.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 62 J des
Deutschen Patent- und Markenamts die am 3. April 1997 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zur Befestigung von Zubehör an Zweirädern"
zurückgewiesen. Sie führt dazu aus, dass das Beanspruchte im Hinblick auf den
Stand der Technik nach der DE 94 19 893 U1 nicht neu sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt die Patenterteilung in beschränktem Umfang weiter und ist der
Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand
der Technik nicht nahegelegt sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2004 wurde auch die
EP 0 498 358 A1 erörtert.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8,
Beschreibung S 1 bis 7,
jeweils als Hauptantrag eingegangen am 8. Oktober 2004,
Zeichnung: Fig 1 bis 3, eingegangen am 10. Mai 1997,
Fig 4 bis 10, eingegangen am 17. August 2004;
hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 6,
Beschreibung S 1 bis 7,
jeweils als Hilfsantrag eingegangen am 8. Oktober 2004,
Zeichnung: Fig 1 bis 3, eingegangen am 10. Mai 1997,
Fig 4 bis 10, eingegangen am 17. August 2004.
Der Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag lautet:
Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör (9) an Zweirädern (35),
mit einer formschlüssigen Verbindung, umfassend ein Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) mit anzufügendem Anker (71, 20, 11,
47, 56) und mit nur einem verbleibenden Freiheitsgrad des Ankers (71, 20, 11, 47, 56) an dem Schließstück (81, 19, 12, 43, 55)
beim Fügevorgang,
deren Elemente (81, 71; 19, 20; 12, 11; 43, 47; 55, 56) beim Anbringen des Zubehörs (9) an das Zweirad (35) miteinander verbunden werden, wobei diese Verbindung durch einen Riegel (66,
79, 8, 50, 57), der ein Trennen des Zubehörs (9) vom Zweirad
(35) verhindert, ergänzt wird,
mit einem drehbeweglichen, den Anker (71, 20, 11, 47, 56) gegen das Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) verspannenden
Teil (66, 17, 8, 50, 57), das sich in der spannenden Gebrauchslage mit selbsthemmendem Reibwinkel zwischen Anker (71, 20,
11, 47, 56) und Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) abstützt, wodurch das Spiel zwischen Anker (71, 20, 11, 47, 56) und
Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) weggedrückt wird, und
mit einer Handhabe (65, 75, 13, 54, 87) zum Lösen der Verriegelung.
Die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 6 nach Haupt- bzw Hilfsantrag lauten:
Zubehör für Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass es eine
Vorrichtung zum Befestigen nach einem oder mehreren der
vorangegangenen Ansprüche zu seiner Befestigung am Zweirad (35) umfasst.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und 2 bis 5 dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nachgeordnet.
II
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie im Rahmen der Beschlussformel Erfolg.
1. Das Patentbegehren gemäß Hauptantrag ist nicht gewährbar.
Gemäß Patentverordnung - PatV - vom 1. September 2003 § 9, (6) Satz 2, müssen Unteransprüche eine besondere Ausführungsart der Erfindung eines vorangehenden Patentanspruchs enthalten.
Dies ist bei Patentanspruch 6 nach Hauptantrag nicht der Fall. Die dort beanspruchten „Mittel zum Verspannen“ mit den Bezugszeichen 82, 66, 8, 10; 50, 52,
57, 61, 62 sind in keinem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5 enthalten und
können deren Gegenstände somit nicht weiterbilden. Dieser Anspruch ist daher
nicht gewährbar.
Über einen Antrag des Anmelders kann nicht teilweise entschieden werden. Wenn
beantragt ist, die Anmeldung mit mehreren Patentansprüchen der Patenterteilung
zugrundezulegen, und einer dieser Ansprüche sich als nicht gewährbar erweist,
kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. Die übrigen Patentansprüche fallen
dann notwendig mit dem nicht gewährbaren Anspruch, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Patentansprüche etwas
Schutzfähiges enthalten (BPatGE Bd 16, S 130).
Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
2. Die Patentansprüche nach Hilfsantrag sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 5,
13 zurück, in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 8, 2. Abs; S 9,
1. Abs; S 10, 1. Abs; S 11, 1. Abs und S 12, 1. Abs. Der Patentanspruch 2 geht
inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 11, 8, 9 zurück, in Verbindung
mit der ursprünglichen Beschreibung S 8, 3. Abs; S 9, 1. Abs; S 10, 1. Abs; S 11,
1. und 2. Abs. Die Patentansprüche 3, 4 und 6 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentansprüchen 10, 4 und 16. Der Patentanspruch 5 ist der ursprünglichen Beschreibung S 9, Abs 1 zu entnehmen.
3. Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör an Zweirädern
und Zubehör für Zweiräder mit einer solchen Befestigungsvorrichtung. In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, dass aus dem DE 94 19 893 U1 eine einstellbare Befestigung für eine Fahrradtasche bekannt sei. Die Fahrradtasche
werde mit einer Schiene auf einen Anker geschoben und ein Anschlag definiere
das Ende der Schiebebewegung. In der Endstellung könnten Anschlag und
Adapter am Fahrradsattel miteinander verriegelt werden. Durch Klemmschrägen
würde eine Verspannung der ineinander gefügten Teile der Vorrichtung erreicht
werden. Es sei eine Handhabe gezeigt, mit der der Riegel gegen die Kraft einer
Feder in und außer Eingriff gebracht werde. Maßnahmen zur Verbesserung der
Zuverlässigkeit der Klemmung seien dort nicht gezeigt.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin, eine Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör und
ein Zubehör für Zweiräder zu schaffen, bei denen sich deren Teile leicht ineinander fügen lassen, die einfach hergestellt werden können und die zuverlässig nicht
klappern.
Dieses Problem wird jeweils mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bzw des
Patentanspruchs 6 gelöst.
4. Die beanspruchte Vorrichtung ist neu.
Die Befestigungsvorrichtung für Zweiradzubehör nach dem DE 94 19 893 U1 weist
zwar Merkmale des Patentanspruchs 1, nämlich Schließstück 1, Anker 8, und
Riegel 5 als drehbewegliches Teil ausgebildet, auf. Das weitere Merkmal, dass
das drehbewegliche Teil sich in der spannenden Gebrauchslage mit selbsthemmendem Reibwinkel zwischen Anker und Schließstück abstützt, ist jedoch nicht
verwirklicht. Bei dieser Vorrichtung wird das drehbewegliche Teil durch eine entspannte federnde Zunge 12’ in der Gebrauchslage gehalten.
Bei
den Befestigungsvorrichtungen
für
Zweiradzubehör
nach
dem
DE 93 12 571 U1, nach der EP 0 566 857 A1 und nach der EP 0 498 358 A1 sind
die verspannenden Teile von Anker und Schließstück jeweils nicht, wie beansprucht, drehbeweglich ausgebildet.
5. Die beanspruchte Vorrichtung ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.1 Zu Patentanspruch 1:
Die DE 94 19 893 U1 betrifft die Befestigung einer Fahrradtasche an einem Zweirad. Die Vorrichtung weist ein am Sattel befestigbares Schließstück 1 und einen
an der Fahrradtasche befestigbaren Anker 8 auf. Beide Teile (Elemente) sind
durch eine formschlüssige Verbindung beim Anbringen der Fahrradtasche an das
Zweirad lösbar miteinander verbindbar. Das Lösen der Verbindung wird durch einen drehbeweglichen Riegel 5 am Anker verhindert, der das Schließstück mit dem
Anker verspannt. Die Verspannung erfolgt mit einer federnden Zunge 12’ am Riegel, die einen Zapfen 4 am Schließstück in einer Aufnahme 6 des Riegels sichert.
Der drehbare Riegel bildet gleichzeitig eine Handhabe, mit der die Verriegelung
gelöst werden kann. In der Gebrauchslage (Verriegelung) ist die Zunge entspannt
und übt keine Kraft auf Zapfen und Aufnahme aus. Beim (ungewollten) Ziehen an
dem Schließstück in Entnahmerichtung wird der drehbewegliche Riegel in seine
Freigabestellung beaufschlagt, dabei wird gleichzeitig die Zunge gespannt und
versucht so der Lösung der Verriegelung entgegenzuwirken. Dies ist jedoch nur
begrenzt möglich, so dass die Teile bei niedrigen Kräften klappern können und die
Verriegelung bei höheren Kräften überwunden wird. Eine Lösung dieses Problems
sieht diese Druckschrift nicht vor.
Es bedurfte daher weiter reichender Überlegungen des Fachmanns um zu erkennen, das mit den beanspruchten Mitteln des Patentanspruchs 1 das Klappern der
Teile verhindert wird und die Verriegelung nur mit der Handhabe gelöst werden
kann.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt - wie sich aus den
Ausführungen zur Neuheit ergibt - weiter vom Beanspruchten entfernt, so dass er
weder für sich, noch in Kombination mit einer oder mehreren der genannten
Druckschriften dieses nahelegen kann.
5.2 Zu Patentanspruch 6:
Nachdem eine Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör gemäß Patentanspruch 1
durch den genannten Stand der Technik nicht nahegelegt wird, ist auch das Zubehör nach Patentanspruch 6, das diese Vorrichtung umfasst, nicht nahegelegt.
5.3 Die dem Beschluss zugrundeliegenden Patentansprüche 1 und 6 sind somit
patentfähig. Mit ihnen sind es auch die keine Selbstverständlichkeiten wiedergebenden Patentansprüche 2 bis 5.
6. Die Figur 6 war sowohl den ursprünglichen als auch den mit Schriftsatz der
Anmelderin vom 2. Mai 1997 eingereichten vorschriftsmäßigen Zeichnungen beigefügt, ist jedoch fehlerhafterweise nicht in der Offenlegungsschrift enthalten.
Diese Figur war in die Patentschrift aufzunehmen.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Reinhardt
Bb