Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 02.12.2004 – 34 W (pat) 57/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 03 813

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Dr.-Ing. Barton, Harrer

und Dipl.-Ing. Pontzen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2000 wurde das Patent mit der

Bezeichnung "Bauholz-Hobelmaschine und Abbundanlage mit Hobelmaschine"

von der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts mangels

Neuheit des Gegenstandes nach Anspruch 1 widerrufen. Begründet wird dies

durch offenkundige Vorbenutzung des in einem Prospekt der Firma H…

… (Anlage D8) beworbenen Vollautomatischen 4-Seiten Bauholzhobel-

und Fassautomaten, zu dem von der Einsprechenden auch eine Konstruktionszeichnung (Anlage D2) vorgelegt wurde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verfolgt das Patent mit einem eingeschränkten Anspruch 1 weiter, welcher lautet:

1. Hobelmaschine (11) in der Bauform eines Dickenholbers mit

paarweise einander gegenüberliegenden, von einem – auch nur

über einen Teil seiner Länge zu hobelnden – Balken (16) quer zu

dessen Mittelachse (34) abhebbaren Hobelwellen (14) in einem

Vorschubbett (18) für den in Vorschubrichtung (15) zuzuführenden

und durch Spanabhebung zu bearbeitenden Balken (16), dadurch

gekennzeichnet, daß während des Balken-Vorschubes jede beider Hobelwellen (14) auf jeweils vorgebbare Hobelmaße in Bezug

auf die Balken-Längsachse einstellbar und jeweils an einer

Stufe (36) von einer gehobelten Teillänge zur sich anschließenden

weniger tief oder gar nicht gehobelten Teillänge des Balkens (16)

von diesem wieder abhebbar ist, wobei der Balken (16) unter Beibehaltung seiner bisherigen Vorschubrichtung (15) durch die Hobelmaschine (11) hindurch weiter vorschiebbar und mittels Abtriebsrädern (13) ausgebbar ist, die an der Stufe (36) relativ zur

Mittelachse (34) des Balkens (16) einer elastischen Andruckkraft entgegen zurückweichen.

Hieran schließen sich 7 Unteransprüche und ein nebengeordneter Anspruch, wie

erteilt, an.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der vorbenutzte Hobelautomat beruhe auf

dem Prinzip eines Bauhoblers, der mit dem Vorderschuh des Hobelwerkzeuges

(welches in der Anlage D2 die Bezugsziffer 5 aufweist) der Oberfläche des zu hobelnden Werkstückes folge und somit keinen Dickenhobler im Sinne des angefochtenen Patents darstelle.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit der

Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass in Patentanspruch 1 Zeile 1

nach "Hobelmaschine (11)" eingefügt wird: "in der Bauform eines

Dickenhoblers".

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Einspruch war zulässig.

Die Beschränkung im geltenden Anspruch 1 auf eine Hobelmaschine in der Bauform eines Dickenhoblers, ist formal nicht zu beanstanden, da sie sich unmittelbar

aus der Beschreibungseinleitung ergibt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der offenkundig vorbenutzte Bauholzhobelautomat gemäß Anlage D8/Anlage D2 als Dickenhobler nach dem Streitpatent aufzufassen ist. Nach den Ausführungen auf Seite 2 des Prospektes D8 ist der bekannte Hobelautomat jedenfalls auch in der Lage, im Durchlauf (vgl die bemaßte

Skizze) nur Teilbereiche vorne oder hinten auf Dicke zu hobeln (siehe unter "Umfangreiche Betriebsarten").

Von der Patentinhaberin wurde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass

Hobelmaschinen, wie sie mit dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 vorausgesetzt werden, und wie sie vom prinzipiellen Aufbau her auch in dem in der Beschreibungseinleitung genannten Prospekt der Firma Z… dargestellt sind

(vgl insb. die Abbildung auf der ersten Seite links unten "Zweiseitig gerade") auf

jeweils vorgebbare Hobelmaße in Bezug auf die Balken-Längsachse mittels Handrad oder motorisch einstellbar sind. Diese Verstellmöglichkeiten ermöglichen es

grundsätzlich, auch während des Balken-Vorschubes, das Hobelmaß zu verändern, zB von einer gehobelten Teillänge zur sich anschließenden weniger tief oder

gar nicht gehobelten Teillänge des Balkens von diesem wieder "hochzufahren".

Dass dabei sowohl die Antriebsräder wie auch die Abtriebsräder in Funktion bleiben müssen, ist für den hier vorauszusetzenden Fachmann eine Selbstverständlichkeit. Diesem Fachmann ist zudem allgemein bekannt, dass die angetriebenen

Antriebs- und Abtriebsräder so viel Spiel haben müssen, dass sie belastet den

Holzunebenheiten folgen und auf der gehobelten Fläche unter einem gewissen

Druck aufliegen. Damit ist es zumindest im Falle einer nur kleinen Vergrößerung

des Hobelmaßes (dh bei einem nur geringen Auseinanderfahren bzw weniger tiefen Hobeln) problemlos möglich, die sich ausbildende Stufe, unter Beibehaltung

der bisherigen Vorschubrichtung zu überwinden. Sollte bei einem vorhandenen

Dickenhobler mit zwei gegenüberliegenden Hobelwellen die Höhe der gewünschten Stufe, von der gehobelten zur beispielsweise ungehobelten Teillänge, im Abtrieb zu Problemen führen, so wäre es für den Fachmann, der derartige Hobelmaschinen baut, eine rein konstruktive Maßnahme, die Abtriebsräder dieser Maschine so zu gestalten, dass sie an dieser Stufe, relativ zur Mittelachse des Balkens, einer elastischen Andruckkraft entgegen, im benötigten Umfang zurückweichen können.

Somit lag es zumindest durch die Informationen in dem Prospekt nach Anlage D8

für den Fachmann nahe, auch übliche Dickenhobler (im Sinne des Streitpatents) so zu betreiben und nötigenfalls konstruktiv so zu verändern, dass auch Teilbereiche unter Ausbildung einer Stufe ohne Änderung der Vorschubrichtung gehobelt

werden können. Dies entspricht aber der hier beanspruchten Hobelmaschine.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Ipfelkofer

Dr. Barton

Harrer

Pontzen

Bb